558/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.03.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMG-11001/0016-I/5/2009

Wien, am      2. März 2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 756/J der Abgeordneten Gartelgruber, DDr. Königshofer und weiterer Abgeordneter auf Grund der eingegangenen Stellungnahme des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger wie folgt:

 

Zur Einleitung der Anfrage ist festzuhalten, dass die Krankenkassen „Einkommens- und Beschäftigungsdaten“ nur soweit verwalten dürfen, als das für Sozialversicherungszwecke und einschlägige gesetzliche Aufträge (vgl. § 81 ASVG) notwendig ist.

Datenspeicherungen, die über diese Aufgaben hinausgehen, sind nicht vorhanden.

Dieser Grundsatz gilt im Wesentlichen auch für andere öffentlich-rechtlich organisierte Datenspeicherungen: Eine Datensammlung, in der alle Datenarten, die in der Anfrage erwähnt sind, enthalten wären, existiert nicht. Sie dürfte mangels Rechtsgrundlage auch nicht geführt werden, abgesehen davon, dass sie umfassende zusätzliche Meldeverpflichtungen der Arbeitgeber und anderer Stellen voraussetzen würde.

Im Einzelnen wird zu den Themen der Anfrage wie folgt Stellung genommen:

Frage 1:

Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger erfassen jene Daten, die für das Versicherungsverhältnis (einschließlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung) und zur Bildung der Beitragsgrundlagen notwendig sind: Es sind die Angaben über das beitragspflichtige Entgelt und über die beitragspflichtigen Einkommensverhältnisse von Selbstständigen (Einkommen der Gewerbetreibenden, Versicherungswerte der bäuerlichen Sozialversicherung usw.).

Nicht erfasst sind daher z. B. Einkommensdaten von Personen, die nicht den Sozialversicherungsgesetzen unterliegen (vgl. KFA-Mitglieder) sowie Einkommensbestandteile, die nicht beitragspflichtig sind (z. B. Einkommen über der Höchstbeitragsgrundlage). Aussagen über das Nettoeinkommen bzw. Haushaltseinkommen sind nicht präzise möglich, weil es sich bei den Beitragsgrundlagen um speziell aufbereitete Beträge für Sozialversicherungszwecke handelt. Diese Beträge können niedriger (bei beitragsfreien Bezügen), höher (bei beitragspflichtigen Sachleistungen) oder anders (bei Einkommensbestandteilen von Dritten) sein als das Entgelt bzw. Einkommen aus der jeweiligen Erwerbstätigkeit, vgl. die Definition des Entgelts in § 49 ASVG.

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass alle Daten in erster Linie für Zwecke der Sozialversicherung gespeichert werden. Die statistischen Auswertungen sind nur Sekundärprodukte.

 

Fragen 2 und 3:

Angaben über die Beschäftigungssituation sind zunächst nur dann vorhanden, wenn sich diese Situation auf das Sozialversicherungsverhältnis auswirkt, z. B. bei Unterschieden von Angestellten, Arbeitern, freien Dienstnehmern usw. Damit sind die einschlägigen Angaben außerhalb der Sozialversicherung nicht immer von Wert, weil sie weitestgehend keine Berufsbezeichnung oder sonstige näheren Umstände der Erwerbstätigkeit enthalten.

Grundsätzlich haben alle Sozialversicherungsträger und der Hauptverband gemäß § 444 Abs. 2 ASVG statistische Nachweisungen zu verfassen, die gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss den Aufsichtsbehörden zu übermitteln sind.[1]

 

Dem Hauptverband obliegt gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 ASVG die Erbringung „zentrale Dienstleistungen für die Sozialversicherungsträger“. Dazu zählt nach § 31 Abs. 4 Z 2 ASVG:

„die Besorgung der Statistik der Sozialversicherung sowie der Statistik der Pflegevorsorge sowohl nach den im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu erlassenden Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales als auch insoweit, als dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Hauptverbandes notwendig ist; in diesem Zusammenhang Aufbau und Führung einer Statistikdatenbank mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung“

 

Der Hauptverband hat sich dabei ebenfalls an die Weisungen der Aufsichtsbehörden zu halten.


Von den gesetzlichen Krankenkassen werden über den Zweck der Sozialversicherung hinausgehend (wozu auch die Erfüllung gesetzlicher Mitwirkungsverpflichtungen, z. B. gegenüber den Aufsichtsbehörden und der Statistik Austria gehört) keine Daten weiterverwendet. Der Hauptverband publiziert Auswertungen über das beitragspflichtige Einkommen der Arbeiter und Angestellten, wobei die Auswertungen den Anwendern nur in aggregierter Form übermittelt werden, d. h. die Daten sind nicht personenbezogen und lassen auch keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen zu. Für welche Zwecke diese öffentlich zugänglichen Angaben verwendet werden, kann von ihm nicht beeinflusst werden.

 

Frage 4:

Herangezogen werden die Jahresbeitragsgrundlagen und die Zahl der Versicherungs-

(Beschäftigungs-)tage ohne Lehrlinge.

 

Frage 5:

Teilzeit- oder Saisonbeschäftigung sind keine für die Zwecke der Pensionsversicherung relevanten Merkmale und daher beim Hauptverband nicht gespeichert (ausgenommen hier eher seltene Spezialfälle wie Teilentgelttage nach § 242 Abs. 1 Z 2 ASVG usw.). Eine Berücksichtigung bei den Auswertungen ist daher allgemein nicht möglich und erfolgt nicht. Die Krankenversicherungsträger speichern allenfalls einschlägige Angaben als Grundlage für die Beitragsprüfung.

 

Frage 6:

Diese Frage fällt weder in die Zuständigkeit des Hauptverbandes noch in die meines Ressorts. Ich verweise daher auf die Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst im Bundeskanzleramt.

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Alois Stöger diplômé

Bundesminister

 



[1] es sind dies derzeit die „Weisungen für die Erstellung der Statistischen Nachweisungen aus der Versicherungsdatei und der zentralen Leistungsdatenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Bereich der gesamten Sozialversicherung - statWeis SV 2006“ (elektronisch verfügbar unter www.sozdok.at)