559/AB XXIV. GP
Eingelangt am 03.03.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0033-III/4a/2009 |
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Wien, 26. Februar 2009
Die
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 764/J-NR/2009 betreffend
Externisten-Berufsreife-Prüfung, die die Abg. Werner Neubauer, Kolleginnen
und Kollegen am 28. Jänner 2009 an mich richteten, wird wie
folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Gegenständliche Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektroanlagentechnik (Elektroanlagentechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 325/1999 idgF, wird hingewiesen (§ 14 leg.cit.).
Zu Frage 2:
Die Ausbildung an Werkmeisterschulen, als Sonderformen der gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, ist eine reglementierte fachliche schulische Weiterbildung (§ 59 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idgF). Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 idgF, ist der Regelbestand der beruflichen Erstausbildung im Bereich der Dualen Ausbildung. Personen, die eine Werkmeisterschule besuchen, müssen eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen, dh. es ist keine Erstausbildung. Insofern kann daher der Frage nach einer offiziellen Anerkennung im Berufsausbildungsgesetz nicht gefolgt werden. Im Übrigen wird auf die Vollzugszuständigkeit im Zusammenhang mit dem Berufsausbildungsgesetz hingewiesen.
Zu Frage 3:
Zu den
verwendeten Begrifflichkeiten „Berufsreifeprüfung für
Externisten“ oder
„Externisten-Berufsreife-Prüfung“ sei klarstellend
festgehalten, dass entsprechend dem Bundesgesetz über die
Berufsreifeprüfung (BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997 idgF, die Berufsreifeprüfung
eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 idgF, ist (§ 1
Abs. 3 leg.cit.) ist. Die Berufsreifeprüfung umfasst gemäß
§ 3 Abs. 1 BRPG folgende Teilprüfungen: 1. Deutsch, 2.
Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik), 3. Lebende Fremdsprache,
4. Fachbereich.
Zu Frage 4:
Vorweg ist festzustellen, dass auch der Fachbereich eine Teilprüfung im Sinne des BRGP darstellt. Gemäß § 9a Abs. 1 BRPG sind die Leistungen der/des Prüfungskandidatin/Prüfungs-kandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen ist der/dem Prüfungskandidatin/Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufungsreifeprüfung auszustellen. Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind gemäß § 9a Abs. 2 BRPG entsprechend den Anlagen 1 und 2 zum BRPG auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.
Zu Frage 5:
Die Prüfung über den Fachbereich entfällt gemäß § 3 Abs. 2 BRPG für Personen, die eine nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau gleichwertige Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Durch Verordnung sind jene Meister-, Befähigungs- und sonstige Prüfungen festzulegen, die diesen Anforderungen entsprechen; vgl. diesbezüglich die Verordnung über den Ersatz von Prüfungsgebieten der Berufsreifeprüfung, BGBl. II Nr. 268/2000 idgF.
Zu Frage 6:
Die vom Vorsitzenden der Berufsreifeprüfungskommission auszusprechende Zulassung zur Berufsreifeprüfung hat Bescheidcharakter. Eine Abänderung ist nach rechtskräftiger Zulassung nicht mehr möglich.
Zu Frage 7:
Ja, auf § 1 BRPG wird hingewiesen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.