560/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.03.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0037-III/4a/2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 26. Februar 2009

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 789/J-NR/2009 betreffend Innsbrucker Rundgemälde, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 28. Jänner 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Allgemein wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung in der ersten Instanz dem Bundesdenkmalamt oblag. Es ist daher das Bundesdenkmalamt als bescheiderlassende Behörde anzusehen. Beim Landeskonservatorat für Tirol handelt es sich um eine Abteilung des Bundesdenkmalamtes für spezifische Belange des Bundeslandeslandes Tirol, welche als Außenstelle in Innsbruck eingerichtet ist.

 

Zu Frage 1:

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wurden folgende Punkte als besonders entscheidungsrelevant hervorgehoben:

 

 

 

 

 

 

 

Der Bescheid bezog sich auf § 5 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DMSG).

 

Zu Frage 2:

Die Berufungsbehörde hat die Translozierung insbesondere aus nachstehenden Gründen bewilligt:

 

 

 

 

 

 

 

 

·         § 4 Abs. 1 DMSG, wonach die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 DMSG verboten ist.

 

·         § 5 Abs. 1 DMSG, wonach eine Interessensabwägung zwischen den Gründen, die für eine Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen durchzuführen ist, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu berücksichtigen. Das Denkmalschutzgesetz kennt daher kein absolutes Veränderungsverbot. Veränderungen, welche die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit sicherstellen, sind durch das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung nicht ausgeschlossen (1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).

 

In diesem Zusammenhang fand die Charta von Venedig (Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung von Denkmälern und Ensembles, 1964) der international tätigen und weithin anerkannten Fachorganisation ICOMOS (International Council of Monuments and Sites) Berücksichtigung, die unter anderem den denkmalpflegerischen Grundsatz enthält, dass eine Translozierung auch eines Teiles eines Denkmals geduldet werden kann, wenn dies zu seinem Schutz unbedingt erforderlich ist oder unter anderem bedeutende nationale Interessen dies rechtfertigen (Art. 7).

 

Zu Frage 3:

Entscheidungsgrundlagen für die Zweitinstanz waren die vom Bundesdenkmalamt vorgelegten Verwaltungsunterlagen, die Berufung, ein Schriftwechsel der Berufungsbehörde mit den Berufungswerbern sowie bei der Berufungsbehörde eingelangte Schreiben der interessierten Öffentlichkeit.

 

Zu Frage 4:

Herr Dr. Florian Schulz LL.M..

 


Zu Fragen 5 bis 11:

Weder ich noch eines meiner Kabinettsmitglieder hatten zwischen dem Bescheid der Erstinstanz und der Berufungsentscheidung Kontakt mit Herrn Landeskonservator HR Dr. Franz Caramelle, weil es dazu keine Veranlassung gab.

 

Zu Frage 12:

Es ist weder von mir noch von einem/einer Mitarbeiter/in des Ministeriums zu einer Einflussnahme auf die Sachentscheidung der Erstinstanz oder zur Herbeiführung einer Änderung in den Entscheidungsgrundlagen der Erstinstanz gekommen.

 

Zu Fragen 13 bis 18:

Es gab von mir als Mitglied der Bundesregierung routinemäßige Kontakte zu Mitgliedern der Tiroler Landesregierung, insbesondere zu Frau Landesrätin Mag. Dr. Beate Palfrader. Dabei ging es um allgemeine bildungs- und kulturpolitische Fragen.

 

Im Zusammenhang mit der Frage einer Übersiedlung des Innsbrucker Rundgemäldes war nur der Zeitpunkt der gegenständlichen Berufungsentscheidung ein Thema.

 

Die Kontaktaufnahmen zwischen mir bzw. meinem Kabinett und Mitgliedern der Tiroler Landesregierung erfolgten wechselseitig.

 

Zu Frage 19:

Die von Einzelpersonen oder Organisationen an mich herangetragenen Kritikpunkte habe ich sehr ernst genommen. Es erfolgte bzw. erfolgt in jedem Fall eine individuelle Beantwortung.

 

Zu Fragen 20 bis 24:

Allgemein wird bemerkt, dass eine Antwort nur betreffend die entstandenen Sachkosten erfolgen kann. Eine Bekanntgabe der mit dem gegenständlichen Verfahren verbundenen Personalkosten ist wegen des damit verbundenen großen Ermittlungsaufwandes nicht möglich. Insgesamt wurden im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens vom Bundesdenkmalamt für Notsicherungsmaßnahmen 15.000 EUR aus Ansatz 1/12476 und für ein Gutachten 2.384,46 EUR aus Ansatz 1/12478 bezahlt.

 

Zu Fragen 25 und 26:

Der berechtigten Sorge, dass das Rundgemälde bei der Abnahme, Übersiedlung und Wiederherstellung beschädigt werden könnte, wurde insofern Rechnung getragen, als strenge Auflagen zur Gewährleistung der Denkmalverträglichkeit der Maßnahmen erteilt wurden.

 

Zu Fragen 27 bis 32:

Die Frage einer allfälligen Versicherung wäre Sache des Eigentümers. Dazu hat es keine Kontaktaufnahme durch Mitglieder der Tiroler Landesregierung mit mir oder einem/einer Mitarbeiter/in des Ministeriums gegeben.

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.