1064/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

1064/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2009
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Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-9.000/0015-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am  22. April 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. Februar 2009 unter der Nr. 1028/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Interne Revision gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Ø      Wie lautet der volle Text der `Revisionsordnung´, in der die Tätigkeit der Abteilung für Interne Revision festgelegt wird?

 

Die Revisionsordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie liegt der Beantwortung der gegenständlichen Anfrage bei.


Zu Frage 2:

Ø      Werden die vom Rechnungshof (in: RH Bund 2008/13) vorgebrachten Überlegungen durch eine Novellierung der Revisionsordnung berücksichtigt werden?

 

Die vom Rechnungshof in seinem Bericht vorgebrachten Überlegungen waren Anlass und  Grundlage für  die Erstellung einer neuen Revisionsordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

 

Zu Frage 3:

Ø      Wann werden diese vorgeschlagenen Änderungen umgesetzt werden?

 

Die neue Revisionsordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, welche dieser Anfragebeantwortung beiliegt, ist bereits in Kraft.

 

 

Zu Frage 4:

Ø      Wie ist  derzeit die personelle Ausstattung der Abteilung für Interne Revision (Anzahl der verfügbaren und der besetzen Dienstposten und deren Wertigkeit)?

 

In der Abteilung Interne Revision des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sind ein Mitarbeiter und eine Mitarbeiterin in der Verwendungsgruppe A1, ein Mitarbeiter in der Verwendungsgruppe A2 und eine Mitarbeiterin in der Verwendungsgruppe A3 tätig.

 

 

Zu Frage 5:

Ø      Ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Abteilung für innere Revision vollständig weisungsfrei in Bezug auf den Gegenstand der Prüfung? Gilt das auch für ausgelagerte bzw. von Ihrem Ressort teilweise kontrollierte Einrichtungen?

 

Eine Weisungsfreistellung der Mitarbeiter/innen der Abteilung Interne Revision ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.

 

 

Zu Frage 6:

Ø      Kann die Abteilung für interne Revision ihre Ergebnisse direkt der Ressortleitung vortragen oder ist sie verpflichtet, zunächst den Präsidialleiter (resp. Generalsekretär oder einen Sektionschef) von den Ergebnissen in Kenntnis zu setzten?

 

Es gelten die Bestimmungen der Bundesverfassung und der Dienstrechtsgesetze. Weiters sind die Bestimmungen der Revisionsordnung und der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie einzuhalten. Im Übrigen ist hier auf die verfassungsrechtliche Ministerverantwortlichkeit über das Gesamtressort zu verweisen.

 


Zu den Fragen 7 bis 9:

Ø      Ist die interne Revision in Ihrem Ressort befugt, alle ausgelagerten Einrichtungen zu prüfen, die a) vollständig oder b) anteilsmäßig von Ihrem Ressort verwaltet werden?

Ø      Hat die interne Revision a) in Ihrem Ressort und b) in den ausgelagerten Einrichtungen uneingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten bzw. Vorgängen?

Ø      Hat die interne Revision a) in Ihrem und b) in den ausgelagerten Einrichtungen unbeschränkte Prüfbefugnis?

 

Bezüglich der Prüfbefugnis der Abteilung Interne Revision des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bei ausgelagerten Einrichtungen wird auf die beiliegende Revisionsordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, § 1 b, verwiesen.

 

 

 

Beilage


 

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REVISIONSORDNUNG


Wirkungsbereich

 

      § 1. Der örtliche Wirkungsbereich der Revisionsordnung erstreckt sich auf:

 

a)      die Zentralstelle und alle nachgeordneten Dienststellen des BMVIT.

 

b)      Rechtsträger, bei denen das BMVIT zu mehr als 50% Eigentümerfunktion ausübt und die über keine eigene Revision verfügen, sofern und soweit die Revision des BMVIT durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Überprüfung des Rechtsträgers betraut wird.

 

 

§ 2. (1) Der sachliche Wirkungsbereich umfasst:

 

  1. Prüfung und Kontrolle der Organisationseinheiten bezüglich der Einhaltung der für die Verwaltungsführung maßgeblichen Vorschriften, insbesondere unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Ausarbeitung von Empfehlungen und Verbesserungsvorschlägen.
  2. Prüfung und Kontrolle bei wichtigen Organisationsmaßnahmen und -fragen; Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation.
  3. Überwachung der Einhaltung der Vergabevorschriften des Bundes.
  4. Beratung bei der Vergabe von Aufträgen, von Förderungen und Forschungsaufträgen durch das Ressort (§ 7).
  5. Beratende Mitwirkung bei Beschwerdeangelegenheiten grundsätzlicher Art.
  6. Auswertung der Berichte des Rechnungshofes.
  7. Zusammenarbeit mit anderen Kontrolleinrichtungen des Ressorts.
  8. Wahrnehmung der Prüfaufgaben der „First Level Control“ im Rahmen von transnationalen und Netzwerkprogrammen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ der EU-Strukturfonds 2007-2013.

 

(2) Der sachliche Wirkungsbereich für Rechtsträger nach § 1 lit b) bestimmt sich nach dem Gesetz, der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag.

 

 


Verhältnis zu anderen Organisationseinheiten mit Kontrollaufgaben

 

      § 3.  Die Zuständigkeit der anderen im Ressort bestehenden Organisationseinheiten mit Kontrollaufgaben wird durch die Revision nicht eingeschränkt. Die mit Prüf- und Kontrollaufgaben betrauten Organisationseinheiten haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zusammenzuwirken und die für den jeweils anderen zweckdienlichen Informationen auszutauschen.

 

Grundsätze der Aufgabenbesorgung

 

      § 4. (1) Die Revision hat die ihr gemäß Geschäftseinteilung übertragenen Aufgaben verwaltungsreformorientiert, d.h. im Sinne einer Beratungs- und Servicefunktion, zu besorgen.

 

      (2) Die Revision ist befugt, mit allen Organisationseinheiten der Zentralstelle sowie mit deren nachgeordneten Dienststellen in direktem Weg zu verkehren.

 

      (3) Die Tätigkeit der Revision soll nach Möglichkeit den Ablauf der Geschäfte in der zu prüfenden Organisationseinheit nicht beeinträchtigen.

 

      (4) Die Revision ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben von allen Bediensteten des Ressorts vorbehaltlos zu unterstützen. Werden die Organe der Revision bei der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben behindert, ist die/der Bundesminister/in unverzüglich zu unterrichten.

 

      (5) Der Revision sind zur Bearbeitung der ihr vorgeschriebenen Geschäftsstücke angemessene Fristen einzuräumen. Im Falle einer für die sachliche Beurteilung unzumutbar knappen Fristsetzung ist sie befugt, eine angemessene Fristerstreckung zu verlangen und im Falle deren Nichtgewährung die Bearbeitung im Einzelfall begründet abzulehnen. Die Revision hat die ihr vorgeschriebenen Geschäftsstücke in angemessener Frist zu bearbeiten.

 

      (6) Jede/jeder Leiter/in einer Sektion der Zentralstelle sowie die/der Leiter/in einer nachgeordneten Dienststelle sind befugt, hinsichtlich der in ihren sachlichen Wirkungsbereich fallenden Angelegenheiten bei der Revision einen begründeten Antrag auf deren Tätigwerden einzubringen.

 

      (7) Die Revision hat gegenüber anderen Organisationseinheiten kein Weisungs- oder Einspruchsrecht. Die Verantwortlichkeit der nach der Geschäftseinteilung zuständigen Entscheidungsträger bleibt unberührt.


      (8) Durch die Tätigkeit der Revision wird die Dienst- und Fachaufsicht der Leiter/innen der Dienststellen und Organisationseinheiten nicht berührt. Besteht im Zuge einer Prüfung der begründete Verdacht einer straf- oder disziplinarrechtlich zu ahndende Handlung, hat die Revision die zuständigen Stellen darüber zu informieren.

 

 

Informationsrechte-Informationspflichten

 

      § 5. (1) Die Revision hat Zugang zu allen zur Besorgung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen. Auch Verschlusssachen unterliegen diesem Informationsrecht.

 

Die Revision ist in Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere befugt,

 

-           in sämtliche elektronische sowie nichtelektronische Akten und Unterlagen Einsicht zu nehmen bzw. deren unverzügliche Übermittlung im direkten Wege zu verlangen;

-           Erhebungen an Ort und Stelle durchzuführen;

-           sämtliche erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte einzuholen;

-           von sämtlichen Unterlagen Kopien herzustellen bzw. herstellen zu lassen.

 

(2) Angeforderte Unterlagen und Auskünfte sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zu einem von der Revision festgesetzten Termin, zur Verfügung zu stellen. Auskünfte sind vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen.

 

§ 6. (1) Die Revision ist über den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevanten Geschäftsverkehr im Ressortbereich durch die jeweils befassten Organisationseinheiten möglichst frühzeitig im Wege der Vorschreibung der bezughabenden Geschäftsstücke, der Beiziehung zu Besprechungen oder in sonstiger geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Die Tätigkeit der Revision ist in jeder Weise zu erleichtern und zu unterstützen.

 

(2) Der Revision sind alle generellen Weisungen (Richtlinien, Erlässe udgl.), die den Tätigkeitsbereich der Revision berühren, zur Kenntnis zu bringen.

 


Besondere Vorschriften der Aufgabenbesorgung

 

Vergaben, Förderungen, Forschungsaufträge

 

      § 7.  (1) Vergaben, Förderungen und Forschungsaufträge, die eine finanzielle Belastung des Bundes zur Folge haben, sind der Revision im Einsichtswege wie folgt vorzuschreiben:

 

-          Vor Hinterlegung:             ab € 100.000,-- (ohne USt.); dies gilt auch für Akte der Förderungsabwicklung im Rahmen genehmigter Programme.

-          Vor Genehmigung:           ab € 200.000,-- (ohne USt.) bzw. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach dem BVergG ab dem Erreichen des in § 12 Abs. 1 Z 1 Bundesvergabegesetz 2006 idgF normierten Schwellenwertes für Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen im Oberschwellenbereich; bei Bauaufträgen nach dem BVergG ab € 5 Millionen (ohne USt.).

 

      (2) Von Abs. 1 ausgenommen sind Förderungen, die aufgrund einer besonderen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind oder die im Bundesvoranschlag für einen bestimmten Förderungsempfänger veranschlagt sind.

 

      (3) Für wiederkehrende Leistungen berechnet sich der für die Wertgrenzen maßgebliche Wert bei Abschluss eines Vertrages auf bestimmte Zeit aus dem Gesamtwert der zu vergebenden Leistungen. Bei unbestimmter Vertragsdauer ergibt sich der für die Wertgrenze maßgebliche Wert aus dem vierfachen des jährlichen Zahlungserfordernisses. Die Teilung einer Leistung zur Umgehung der Wertgrenzen ist unzulässig.

 

      (4) Für Vergaben nachgeordneter Dienststellen gelten die Bestimmungen nur insoweit, als jene der ministeriellen Genehmigung unterliegen.

 

 

Organisation

 

      § 8. Die Revision hat im Rahmen ihrer Tätigkeit auch die Effizienz der Aufbau- und Ablauforganisation zu prüfen und dabei festgestellte Mängel und Fehlerquellen festzuhalten sowie allfällige Verbesserungsvorschläge den hierfür zuständigen Stellen mitzuteilen.


Beschwerdeangelegenheiten

 

§ 9. Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns in den sachlichen Wirkungsbereich der Revision fallen, sind der Revision zur Kenntnis zu bringen. Die Revision hat allfällige aus den Beschwerden abzuleitende Systemfehler aufzuzeigen und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten.

 

 

Auswertung der Berichte des Rechnungshofes

 

§ 10. (1) Die Revision ist über jede im Ressort angekündigte Einschautätigkeit des Rechnungshofes zu informieren. Einschau- und Tätigkeitsberichte des Rechnungshofes mit Ressortbezug sowie die Stellungnahmen der geprüften Organisationseinheiten hierzu sind der Revision von der zuständigen Organisationseinheit (Präsidium/Corporate Services) zur Kenntnis zu bringen.

 

(2) Die Revision ist von der Umsetzung der Verbesserungsvorschläge des Rechnungshofes durch die zuständige Organisationseinheit zu informieren. Die aufgrund der Rechnungshofberichte zu treffenden Maßnahmen sind von der Revision nach Maßgabe des vorhandenen Personals sowie unter Bedachtnahme auf die sonst durchzuführenden Revisionstätigkeiten einer Nachprüfung zu unterziehen.

 

 

Durchführung von Revisionen

 

Jahresrevisionsplan

 

      § 11. (1) Die Revision hat einen Jahresrevisionsplan zu erstellen, der nach Maßgabe des vorhandenen Personals und des zeitlichen Aufwandes sowie unter Bedachtnahme auf die sonst durchzuführenden Revisionstätigkeiten zu erfüllen ist.

 

      (2) Der Jahresrevisionsplan ist bis zum 31.1. des Kalenderjahres der/dem Bundesminister/in zur Genehmigung vorzulegen.

 


Sonderrevisionen

 

      § 12. (1) Die/der Bundesminister/in kann jederzeit den Auftrag zur Durchführung einer Sonderrevision schriftlich erteilen.

 

      (2) Falls erforderlich, sind zur Durchführung solcher Sonderprüfungen andere Prüfungen zu unterbrechen.

 

 

Prüfaufträge

 

      § 13. (1) Jeder Auftrag zur Durchführung einer Revision ist grundsätzlich - unabhängig von der Genehmigung des Jahresrevisionsplanes - schriftlich zu erteilen.

 

 

Schriftliche Verständigung

 

      § 14. (1) Die zu prüfende Stelle ist von der bevorstehenden Prüfung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

 

      (2) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder wenn dadurch der Revisionszweck vereitelt werden könnte, kann die Verständigung unterbleiben.

 

 

Legitimation

 

      § 15. Die Prüforgane haben vor Beginn der Einschau der/dem Leiter/in (Stellvertreter/in) der geprüften Organisationseinheit den Prüfauftrag zur Kenntnis zu bringen und sich auf Verlangen durch einen amtlichen Lichtbildausweis zu legitimieren.

 

 

Einführungsgespräch

 

      § 16. Die Prüforgane haben nach Möglichkeit vor Beginn der Revision mit der/dem Leiter/in (Stellvertreter/in) der zu prüfenden Organisationseinheit ein Einführungsgespräch zu führen. § 14 Abs.2 gilt sinngemäß.

 


Prüfungsablauf

 

      § 17. Der Ablauf der Prüfung sowie der Einsatz der Revisionsmittel und -methoden werden von der Revision bestimmt. Den Prüforganen sind von der zu prüfenden Organisationseinheit alle verfügbaren zweckdienlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

 

 

Schlussbesprechung

 

      § 18. Nach Abschluss der Einschau ist mit der geprüften Organisationseinheit auf Basis des Berichtsentwurfes oder einer Punktation über die Revisionsergebnisse eine Schlussbesprechung abzuhalten. Dabei ist den Geprüften die Möglichkeit einzuräumen, zu den von den Prüforganen aufgezeigten und festgehaltenen Kritikpunkten bzw. Verbesserungsvorschlägen eine Stellungnahme abzugeben.

 

 

Berichtsentwurf; Vorhalteverfahren

 

      § 19. (1) Die Ergebnisse der Revision sind in einem Berichtsentwurf darzustellen. Der Entwurf ist der geprüften Stelle zur Stellungnahme zu übermitteln. Für die Stellungnahme ist von der Revision eine angemessene Frist festzusetzen.

 

      (2) In einer allfälligen Stellungnahme sind zum Berichtsentwurf abweichende Auffassungen ausführlich darzulegen und schlüssig zu begründen. Ist der Sachverhalt danach für die Prüforgane nicht hinreichend klargestellt, kann die Revision ergänzende Revisionshandlungen setzen.

 

 

Prüfbericht; Veranlassungen

 

      § 20. (1) Auf Grundlage des Berichtsentwurfes und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer allfälligen Schlussbesprechung sowie von allfälligen Stellungnahmen, ist ein Prüfbericht (Endbericht) zu verfassen.

 

      (2) Der Prüfbericht ist der/dem Bundesminister/in, der/dem Generalsekretär/in, der/dem Leiter/in der zuständigen Sektion und der geprüften Organisationseinheit zu übermitteln.


      (3) Über die aufgrund des Prüfberichtes verfügten Veranlassungen ist der Revision aktenmäßig zu berichten. Werden Veranlassungen nicht umgesetzt, ist dies von der sachlich zuständigen Organisationseinheit zu begründen.

 

      (4) Die Revision hat nach Bedarf eine Nachprüfung durchzuführen, um die Einhaltung der im Prüfbericht ausgesprochenen Empfehlungen zu erheben.

 

 

Experten

 

§ 21. (1) Die Revision kann für Prüfungen, zu deren Durchführung die personelle Kapazität der Revisionsabteilung quantitativ oder qualitativ nicht ausreicht, mit Zustimmung der/des zuständigen Sektionsleiters/in geeignete Fachleute aus anderen Organisationseinheiten beiziehen. Die Mitarbeiter dürfen nicht in die Abwicklung des zu prüfenden Geschäftsfalles eingebunden gewesen sein.

 

      (2) Den Mitarbeitern ist die für die ordnungsgemäße Prüftätigkeit notwendige Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen.

 

      (3) Bei Bedarf kann die Revision auch Bedienstete anderer Ressorts sowie externe Fachleute zur Mitwirkung an Prüfungshandlungen heranziehen. Die externen Fachleute sind schriftlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Prüfungstätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten.

 

      (4) Soweit nichts anderes vereinbart wird, haben diese Personen im Rahmen des Prüfungsauftrages die gleichen Rechte und Pflichten wie die Organe der Revision.

 

 

Vertrauliche Geschäftsbehandlung

 

      § 22. Soweit das aus der Tätigkeit der Revision entstehende Schriftgut nicht als Verschlusssache im Sinne der von der Bundesregierung am 1. April 1970 beschlossenen Verschlusssachenordnung der Behörden und Ämter des Bundes behandelt wird, ist der Zugriff auf dieses Schriftgut nur mit Genehmigung der/des Leiters/in der Revision erlaubt.

 

 


Tätigkeitsbericht

 

§ 23. Die Revision erstellt jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr einen Tätigkeits- und Leistungsbericht bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Folgejahres. Dieser wird der/dem Bundesminister/in zur Kenntnis gebracht.

 

 

Inkrafttreten

 

§ 24. Diese Revisionsordnung tritt mit ...............… 2009 in Kraft.

 

 

 

 

Wien, am                 2009

 

 

 

 

Doris Bures

Bundesministerin