1125/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.04.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0063-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1110/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Arbeitspflicht gemäß § 44 StVG“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Obwohl die Justizanstalten bemüht sind, für alle Strafgefangenen einen Arbeitsplatz bereitzustellen, gelingt dies nicht in allen Anstalten in gleichem Maße. Arbeitsplätze für die Systemerhaltung in den Justizanstalten sind nur beschränkt vorhanden. Um möglichst alle Strafgefangenen sinnvoll beschäftigen zu können, ist es daher notwendig, Arbeiten für die gewerbliche Wirtschaft bzw. für private Auftraggeber auszuführen. Diese Aufträge in ausreichendem Maße zu bekommen, wird jedoch auf Grund der allgemeinen Wirtschaftslage immer schwieriger.


 

Zu 2:

Obwohl jährlich für Arbeiten der gewerblichen Wirtschaft und für private Auftraggeber insgesamt ca. 1,2 Millionen Insassenstunden geleistet werden, wird es in einer Zeit der Wirtschaftskrise und Rezession auch für den Strafvollzug immer schwieriger, Arbeitsplätze anzubieten. Viele Auftraggeber aus der gewerblichen Wirtschaft holen sich ausgelagerte Arbeiten wieder in ihren Betrieb, um den eigenen Mitarbeitern Arbeit zu ermöglichen.

Teilweise fehlt es in den Justizanstalten noch an der nötigen Infrastruktur (Arbeitsräume, Lagerkapazitäten, etc.), um Aufträge überhaupt annehmen zu können.

Es kommt in den Justizanstalten auch zu Schließungen der Anstaltsbetriebe, wenn Betriebsbeamte zur Aufrechterhaltung der Sicherheit für Exekutivdienste eingeteilt werden müssen.

Zu 3:

Es wird bereits mit großer Anstrengung daran gearbeitet, die dargelegten Schwierigkeiten so weit möglich zu bewältigen.

Durch eine Reihe von Maßnahmen, die dazu dienen die Anstaltsbetriebe der Justizanstalten als kompetenten Partner der gewerblichen Wirtschaft zu etablieren, wird angestrebt, zusätzliche Aufträge aus der gewerblichen Wirtschaft zu erhalten und somit die Arbeitsmöglichkeiten für Insassen zu vermehren.

Folgende konkrete Maßnahmen wurden im letzten Jahr entwickelt und werden laufend umgesetzt:

-        Präsentation der Angebote und Leistungen der Justizanstalten für die gewerbliche Wirtschaft und private Auftraggeber und Präsentation der gefertigten Produkte auf der Homepage des Österreichischen Strafvollzuges unter: http://www.strafvollzug.justiz.gv.at;

-        Veröffentlichung der Leistungen in einer Broschüre „Österreichische Justizanstalten Ihre Wirtschaftspartner“;

-        Einrichtung einer Zentralen Kontakt- und Servicestelle zur Unterstützung der Justizanstalten bei der Beantwortung und Koordination von zentral eingehenden Anfragen, zur Verteilung von zentral eingehenden Aufträgen und zur aktiven Kundengewinnung;

-        Ernennung und Schulung von Kundenservicebeauftragten in den Justizanstalten als Bindeglied zwischen potenziellen Auftraggebern und den Anstaltsbetrieben;

-        Schaffung von baulichen Voraussetzungen (Arbeitsstätten), damit Aufträge gemäß den Arbeitnehmerschutzbestimmungen ausgeführt werden können.

Zu 4 und 5:

Gemäß § 44 StVG ist jeder arbeitsfähige Strafgefangene verpflichtet, Arbeit zu leisten. Zur Arbeit verpflichtete Strafgefangene haben die Arbeiten zu verrichten, die ihnen zugewiesen werden. Zu Arbeiten, die für die Strafgefangenen mit einer Lebensgefahr oder der Gefahr von schweren Schadens an ihrer Gesundheit verbunden sind, dürfen sie nicht herangezogen werden.

Eine Nichtbefolgung der Arbeitsanordnung kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Zu 6:

Gemäß § 35 StVG haben die Strafgefangenen von ihnen benützte Anstaltsräume und deren Einrichtung sauber zu  halten. Die Justizwachebediensteten sind dazu angehalten, darauf zu achten, dass diese Bestimmung eingehalten wird.

Zu 7:

Ja, Strafgefangene werden zu Reinigungsarbeiten herangezogen.

Zu 8:

Am Beispiel der Justizanstalt Wien-Josefstadt lässt sich diese Frage wie folgt beantworten:

41 Strafgefangene und 68 Untersuchungshäftlinge werden zu Reinigungsarbeiten in der Anstalt herangezogen. 17 Strafgefangene sind in der sogenannten Haus-/ Wachzimmerreinigung beschäftigt, das heißt in der Reinigung der allgemein zugänglichen Räume und Bereiche.

Zu 9:

Der Zeitaufwand für die Reinigung in den Abteilungen bestimmt sich nach dem Erfordernis. Er wird von den dortigen Abteilungsbeamten individuell bestimmt. In den allgemein zugänglichen Bereichen wie Halbgesperre, Besucherzone, Wachzimmer, Ruheräume, wird laufend gereinigt. Zwei Justizwachebedienstete sind dafür täglich eingeteilt.


 

Zu 10:

Ja, die Höfe der Justizanstalt Wien-Josefstadt werden täglich gereinigt.

Zu 11:

Antwort entfällt im Hinblick auf Antwort zu Frage 10.

Zu 12:

Ja, gemäß § 35 StVG haben die Strafgefangenen die von ihnen benützten Anstaltsräume und deren Einrichtung sauber und in Ordnung zu halten.

Zu 13:

Ja, dies wird täglich durch die Abteilungsbeamten und Bereichsleiter (Traktkommandanten) kontrolliert.

Zu 14:

Ja, Strafgefangene werden im Rahmen ihrer Arbeitspflicht nach § 44 StVG auch zu Reinigungsarbeiten herangezogen.

Zu 15:

Antwort entfällt im Hinblick auf Antwort zu Frage 14.

Zu 16 und 17:

Es wurde keiner der insgesamt 352 Anstaltsbetriebe wegen Personalmangel auf Dauer zugesperrt. Es ist aber vielfach notwendig, Betriebe zeitweise zu schließen und zwar vorwiegend, wenn Betriebsbeamte zu Exekutivdiensten herangezogen werden müssen.

Laut einer 2007 durchgeführten Erhebung von Schließtagen der Anstaltsbetriebe kann folgendes Ergebnis aufgezeigt werden:

In allen Justizanstalten waren die Anstaltsbetriebe 2006 von den insgesamt 91.430 möglichen Arbeitstagen 6.374 Tage geschlossen.

Die Schließtage aller Betriebe in den einzelnen Justizanstalten variieren zwischen Null (Leoben) und 861 (Feldkirch). Die hohe Anzahl an Schließtagen in der Justizanstalt Feldkirch, die 15 Anstaltsbetriebe hat, kam insbesondere deshalb zustande, weil ein Unternehmerbetrieb fast durchgehend geschlossen war (230 Schließtage) und 2 weitere Anstaltsbetriebe ebenfalls jeweils knapp 200 Schließtage aufzuweisen hatten.


 

Daraus errechnet sich eine durchschnittliche Anzahl von 227,64 Schließtagen pro Justizanstalt.

Die Aufzeichnung der Schließtage wurde sehr unterschiedlich durchgeführt. Die Angaben gehen von Schätzungen über handschriftliche Aufzeichnungen bis hin zu automationsgestützten Auswertungen der Dienstpläne. Auch der Begriff des Schließtages wurde zum Teil sehr unterschiedlich interpretiert. Überwiegend wurden jedoch die Werktage Montag bis Freitag als mögliche Arbeitstage angenommen (außer Anstaltsküche) und die Schließtage auch so berechnet. Einige Betriebe arbeiten aber ausschließlich von Montag bis Donnerstag (Wels, Innsbruck). Bei Kurzarbeit wurden bis auf wenige Ausnahmen (Ried, Wiener Neustadt) keine Schließtage gemeldet.

Nachstehende Maßnahmen wurden getroffen:

-        Betriebszusammenlegungen (effizienter Einsatz der Betriebsbeamten) zu Themengruppen, um die Personalprobleme (Stellvertretung, etc.) so gering wie möglich zu halten.

-        Mitarbeiterpool für Betriebsbeamte bzw. Mitarbeiterpool für den Exekutivdienst mit gegenseitiger Stellvertretung im jeweiligen Mitarbeiterpool.

-        Betriebsschließungen (auslaufen lassen), wenn tatsächlich keine geeigneten Insassen zur Verfügung stehen (z.B. Handwerksberufe, die nicht mehr zeitgerecht erscheinen und somit Insassen durch die dortige Beschäftigung/Ausbildung auch keine Möglichkeit am Arbeitsmarkt haben; z.B. Schuhmacher).

-        Forcierung von Handwerksbetrieben, für die Bedarf an ausgebildeten Mitarbeitern auch in der freien Wirtschaft besteht.

Zu 18:

Ohne Schließtage wäre es rechnerisch möglich, etwa 200 bis 250 Insassen zusätzlich durchgehend zu beschäftigen.

. April 2009

 (Mag. Claudia Bandion-Ortner)