1170/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.05.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 4. März 2009 unter der Zahl 1148/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Verkauf und Vernichtung von Waffen – BMI“  gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Anzahl der Waffen, die gemäß § 39 Abs. 1 und Abs. 2 VStG beschlagnahmt werden,  wird statistisch nicht regelmäßig erfasst. Von den Waffenbehörden  wurden nachstehende Zahlen gemeldet:

 

Anzahl der gem. § 39 Abs. 1 und 2 VStG beschlagnahmten Waffen

2001

  121

2002

  144

2003

  219

2004

  206

2005

  184

2006

  189

2007

  217

2008

  256

Gesamtzahl

1536

 

Zu Frage 2:

Für die Jahre 2001 bis 2008 wurden von den Waffenbehörden folgende Zahlen von Waffen, die gemäß § 52 Abs 1. WaffG rechtskräftig als verfallen erklärt wurden und in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, gemeldet:

2001

  107

2002

  124

2003

  200

2004

  234

2005

  142

2006

  167

2007

  160

2008

  228

Gesamtzahl

1362

 

Zu den Fragen 3 bis 9 und 11 bis 13:

Die von den Waffenbehörden gemäß § 52 Waffengesetz für verfallen erklärten Waffen werden grundsätzlich von der Bundespolizeidirektion Wien für das gesamte Bundesgebiet zusammen mit jenen Waffen, die von Strafgerichten übergeben werden und jenen Waffen, die aufgrund der §§ 12 (als verfallen geltende Waffen nach Verhängung eines Waffenverbotes) und 43 Waffengesetz (Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht zum Besitz der(s) geerbten/vermachten Waffen/Kriegsmaterials berechtigt) sowie § 7 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (freiwillig abgegebene Schusswaffen) übermittelt werden, übernommen und gemäß § 42a Waffengesetz dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zur Vernichtung übergeben.

 

Bei der Bundespolizeidirektion Wien liegen keine nach den den oben angeführten Übermittlungen der Waffen zugrunde liegenden Anlässen gegliederte Aufzeichnungen vor. Angemerkt wird, dass gemäß 42 a Waffengesetz der Verkauf von nach dem 1.7.2001 in das Eigentum des Bundes übergegangenen Waffen nicht mehr vorgesehen ist.

 

Zu Frage 10:

Durch die vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durchzuführende Vernichtung von Waffen erwachsen dem Bundesministerium für Inneres keine Kosten.