1419/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.05.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/0493-III/5/a/2009

Wien, am       . Mai 2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 17. März 2009 unter der Zahl 1388/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Drogenbande und Asylwerber“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Die Angaben bei den Fragen 4 bis 10 beziehen sich auf offene Asylverfahren seit der Asylantragstellung mit Stichtag 17. April 2009.

 

Zu Frage 1:

Nigeria, Gambia, Mali, Sierra Leone, Liberia, Guinea-Bissau, Curacao, Dominikanische Republik, Kamerun, Mauretanien, Senegal, Simbabwe, Somalia, Sudan, Surinam, Togo, Belgien, Deutschland, Niederlande, Polen, Serbien, Slowakische Republik, Ungarn und Österreich.

 


Zu Frage 2:

Unter den in Österreich verhafteten Personen befanden sich mit Stichtag 17. April 2009 26 Asylwerber, die als Nationalitäten Gambia, Mali, Mauretanien sowie Nigeria aufwiesen.

 

Zu Frage 3:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu den Fragen 4 bis 6:

Bei keinem.

 

Zu Frage 7:

2 der 26 Asylverfahren sind länger als 3, aber nicht länger als 4 Jahre anhängig, wobei die Asylwerber als Nationalität Nigeria aufweisen.

 

Zu Frage 8:

12 der 26 Asylverfahren sind länger als 4, aber nicht länger als 5 Jahre anhängig, wobei die Asylwerber als Nationalitäten Gambia, Mali, Mauretanien sowie Nigeria aufweisen.

 

Zu den Fragen 9 und 10:

12 der 26 Asylverfahren sind länger als 5 Jahre anhängig, wobei die Asylwerber als Nationalitäten Gambia sowie Nigeria aufweisen.

 

Zu den Fragen 11 und 12:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 13:

Mit Stichtag 17. April 2009 befanden sich 7 Asylwerber in Grundversorgung.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

Mit Stichtag 17. April 2009 befanden sich 4 Asylwerber in Grundversorgung in Niederösterreich sowie 3 Asylwerber in Grundversorgung in Wien.

 

Zu Frage 16:

1 Person.

 


Zu Frage 17:

2 Personen.

 

Zu Frage 18:

Gemäß § 2 Abs 1 Z 14 AsylG ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Somit kann ein Asylwerber kein Verfahren bei einem Höchstgericht anhängig haben.