1614/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.05.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN

            FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0112-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

zur Zahl 1582/J-NR/2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Christian Lausch und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Verbandsverantwortlichkeit der ÖBB Infrastruktur Betrieb AG für Eisenbahnunfälle“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

2006: 17

2007: 36

2008: 38

2009: bislang 7

Zu 2:

2006: 1

2007: 4

2008: 2

2009: bislang keines

Im Hinblick auf die auch gegenüber juristischen Personen bestehende Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit ersuche ich jedoch um Verständnis dafür, dass ich von der Nennung der Namen der betroffenen Unternehmen mit Staatsbeteiligung Abstand nehme.

Zu 3 und 4:

Im Hinblick auf die auch gegenüber juristischen Personen bestehende Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes und der Amtsverschwiegenheit ersuche ich um Verständnis dafür, dass ich von der Beantwortung dieser Fragen absehen muss.

Zu 5:

Ja.

Zu 6 und 7:

In beiden Fällen wurden Verfahren eingeleitet.

Zu 8 und 9:

Im Fall 1 – Glinzendorf – nahm schon die Anzeige auf entsprechende Erhebungen des Verkehrsarbeitsinspektorates Bezug.

Im Fall 2 – Lochau: Im Hinblick darauf, dass sich diese Fragen auf eine Strafsache nach dem Verbandsveranwortlichkeitsgesetz beziehen, die sich noch im Stadium offener Ermittlungen befindet, und das Ermittlungsverfahren gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis dafür, dass mir eine Beantwortung nicht möglich ist, weil dadurch einerseits Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt und andererseits der Erfolg der Ermittlungen gefährdet werden könnte.

Zu 10,11, 13 und 14:

Im Fall 1 – Glinzendorf – ist ein vorläufiger Untersuchungsbericht der Unfalluntersuchungsanstalt im Ermittlungsakt nicht enthalten, ob er sich im Hv-Akt befindet, konnte von der zuständigen Staatsanwaltschaft nicht verifiziert werden.

Im Fall 2 – Lochau: Ich verweise hiezu auf die Antwort zu den Fragen 8. und 9.

Zu 12 und 15:

Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Unfalluntersuchungsgesetzes haben Untersuchungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als ausschließliches Ziel die Feststellung der Ursache des Vorfalles, um Sicherheitsempfehlungen ausarbeiten zu können, die zur Vermeidung gleichartiger Vorfälle in der Zukunft beitragen können. Die Untersuchungen nach dem Unfalluntersuchungsgesetz dürfen nicht darauf abzielen, die Schuld- oder Haftungsfrage zu klären. Gemäß § 15 Abs. 2 Z 7 des Unfalluntersuchungsgesetzes hat sich daher der Bericht auf die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichen Ursachen des Vorfalles nach Maßgabe dieses Ziels zu beschränken. Die Klärung individueller oder verbandsverantwortungsrechtlicher Schuld- und Haftungsfragen ist daher kein zulässiger Gegenstand der Untersuchungen der Unfalluntersuchungsstelle.

§ 15 Abs. 5 des Unfalluntersuchungsgesetzes normiert ein Beweisverwertungsverbot über den Inhalt des Untersuchungsberichts, soweit er Feststellungen über die Ursachen oder wahrscheinlichen Ursachen des Vorfalls zum Nachteil des Beschuldigten im Strafverfahren enthält. Dieses Beweisverwertungsverbot ist einem Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs. 1 Z 3 StPO gleichzuhalten (vgl. Ratz, WK-StPO § 281 Rz 193) und soll sicherstellen, dass sich der Untersuchungsbericht tatsächlich auf die im § 5 Abs. 2 des Unfalluntersuchungsgesetzes umschriebenen Zielsetzungen beschränkt und nicht vom Strafgericht zu lösende Fragen vorwegnimmt.

. Mai 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)