1630/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.05.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0008-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . Mai 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 1. April 2009 unter der Nr. 1604/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Wechsel des Handyanbieters gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø      Wie lange dauert der Wechsel des Handyanbieters in Österreich derzeit im Schnitt in der Praxis?

 

§ 6 der Nummernübertragungsverordnung, BGBl II Nr. 513/2003, (NÜV), für deren Vollzug die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) zuständig ist, sieht vor, dass der Übertragungsprozess tunlichst innerhalb von drei Arbeitstagen ab Vorliegen sämtlicher in § 4 NÜV genannten Voraussetzungen abzuschließen ist, wenn der/die Teilnehmer/in eine sofortige Übertragung wünscht.

Mir liegen derzeit keine Hinweise vor, dass die mobile Rufnummernübertragung länger als die in der NÜV genannte Zeit von drei Arbeitstagen dauert.


 

Zu Frage 2:

Ø      Inwieweit ist diese Dauer vom Handybetreiber abhängig?

 

Dem Grunde nach ist die Dauer vom Handybetreiber unabhängig, weil für alle Betreiber dieselben rechtlichen Vorschriften gelten. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass die Betreiber innerhalb der genannten rechtlichen Frist von drei Arbeitstagen die Portierung unterschiedlich schnell durchführen.

 

 

Zu Frage 3:

Ø      Welche Anbieter fallen im Zuge des Wechsels des Handyanbieters positiv bzw. negativ auf?

 

Mir liegen keine Informationen über derzeit gehäufte Beschwerden bei der Regulierungsbehörde, der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) über einen bestimmten Mobilfunkbetreiber im Zusammenhang mit der Rufnummernportierung vor.

 

 

Zu Frage 4:

Ø      Wie oft kommt es vor, dass der Wechsel des Handyanbieters länger als die gesetzliche Frist dauert?

 

Der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) liegen hierzu keine Zahlen vor.

 

 

Zu Frage 5:

Ø      Welche Gründe gibt es in Österreich für die derzeit vorgeschriebene Dauer beim Wechsel eines Handyanbieters und weshalb ist ein Wechsel beispielsweise in Malta und Irland, vor allem aber in Hongkong rascher zu bewerkstelligen?

 

Mit der NÜV wurden ebenso wie mit einzelnen Bestimmungen im Telekommunikationsgesetz 2003 die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.3.2002 über den Universaldienst und Nutzungsrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und –diensten (Universaldienstrichtlinie) betreffend die Rufnummernportierung umgesetzt. In der Universaldienstrichtlinie selbst sind explizit keine Fristen für die Einrichtung der Rufnummernportierung genannt. Österreich hat unter Berücksichtigung der bei der Erlassung der Verordnung vorliegenden technischen und organisatorischen Anforderungen die Festlegung der Dauer von drei Tagen für als einen angemessenen Kompromiss erachtet.


 

Zu den Fragen 6 bis 8:

Ø      Gibt es konkrete Pläne, die derzeitigen gesetzlichen Fristen zu kürzen und wenn ja, ab wann und auf welchen Zeitraum?

Ø      Welche Maßnahmen werden Sie in dieser GP ergreifen, um die Frist für den Handyanbieterwechsel zu verkürzen?

Ø      Wie lange soll kurz-, mittel- bzw. langfristig die gesetzliche Frist sein, innerhalb derer ein Handyanbieterwechsel erfolgen muss?

 

Auf EU-Ebene ist geplant, die Frist für die mobile Rufnummernübertragung auf einen Tag zu verkürzen, wobei derzeit noch nicht geklärt ist, ob unter der Frist von einem Tag der gesamte Prozess der Portierung oder lediglich die technische Umstellung verstanden wird.

Derzeit ist die Beschlussfassung einer Änderung der Universaldienstrichtlinie (Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und

-diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz) durch den Rat mit 12. Juni 2009 geplant. Je nach Umsetzungsfrist von 15 bis 18 Monaten erfolgt die nationale Änderung Ende 2010 bzw. Anfang 2011.