1890/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.06.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0014-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 

 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

Wien, am     . Juni 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 29. April 2009 unter der Nr. 1897/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend österreichweite Vereinheitlichung der Verkehrsstrafen gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 3:

Ø      Wann wird es zur österreichweiten Vereinheitlichung sämtlicher Verkehrsstrafen kommen und zwar unabhängig davon, wo eine Übertretung begangen wurde?

Ø      Woran ist dieses Vorhaben bislang gescheitert?

Ø      Worin begründen sich die unterschiedlich hohen Verkehrsstrafen?

 

Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung fällt aus verfassungsrechtlichen Gründen in den Zuständigkeitsbereich der Länder, sodass diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei sind, diese zu handhaben und an keine Vorgaben des Bundes gebunden sind.

 

 

Zu Frage 4:

Ø      Aus welchen Gründen sollen in den nächsten Monaten lediglich Übertretungen auf Autobahnen mit österreichweit einheitlichen Verkehrsstrafen geahndet werden?

In den nächsten Wochen wird eine Novelle der Straßenverkehrsordnung parlamentarisch behandelt werden, die unter anderem die gesetzliche Festlegung eines einheitlichen Organmandates und einer einheitlichen Anonymverfügung für bestimmte ziffernmäßig festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen, ausgehend von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h, vorsieht. Diese Festlegung wurde getroffen, da davon ausgegangen werden kann, dass auf dem hochrangigen Straßennetz mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h in ganz Österreich vergleichbare Straßenbedingungen herrschen, sodass in diesem Bereich die Vereinheitlichung für das Organmandat und die Anonymverfügung – ausgehend von einem etwa gleichen Unrechtsgehalt der Geschwindigkeitsüberschreitung – sachlich gerechtfertigt erscheint.

 

 

Zu den Fragen 5 bis 8:

Ø      Wurden bislang die eingehobenen Verkehrsstrafen direkt für Maßnahmen zur Steigerung der Verkehrssicherheit verwendet?

Ø      Wenn ja, wann und welche konkreten Maßnahmen wurden gesetzt und wie hoch waren jeweils die Kosten für diese Projekte?

Ø      Wenn nein, inwieweit werden Sie künftig eingehobene Verkehrsstrafen für Maßnahmen zur Steigerung der Verkehrssicherheit zweckwidmen?

Ø      Inwieweit werden Sie jenen Teil der Verkehrsstrafen, der künftig durch die nicht gerade geringe Anhebung der Verkehrsstrafen zusätzlich eingehoben wird, für Maßnahmen zur Steigerung der Verkehrssicherheit zweckwidmen?

 

Die Verwendung der Strafgelder ist gesetzlich geregelt (§ 100 Abs. 7 bis 10 StVO) und bereits jetzt zweckgewidmet, wobei Strafgelder danach grundsätzlich (mit gesetzlichen Ausnahmen) für die Straßenerhaltung sowie für die Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verwenden sind. Eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ist derzeit nicht beabsichtigt.