1892/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.06.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                        Zl. LE.4.2.4/0077 -I 3/2009

 
Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 24. JUNI 2009

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Edith Mühlberghuber,

                        Kolleginnen und Kollegen vom 6. Mai 2009, Nr. 1946/J,

                        betreffend Treibstoffuntersuchungen

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mühlberghuber, Kolleginnen und Kollegen vom 6. Mai 2009, Nr. 1946/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

In der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/17/EG der Kommission, ist in Art. 8 Abs. 1 festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die Einhaltung der umweltbezogenen Spezifikationen für die Kraftstoffqualität zu überwachen haben. Gemäß der nationalen gesetzlichen Regelung in §11 Abs 6 Kraftfahrgesetz 1967 i.d.g.F. sind die Organe der Behörde oder des Bundes­ministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des Abs. 3 (des § 11 KFG) und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu kontrollieren und zu diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und Betriebe und Lagerräume zu betreten.

 

Die Anzahl der notwendigen Proben wird gemäß der Norm ON EN 14274 ermittelt. Je nach der Größe des Landes muss eine Mindestanzahl an Proben jeweils im Sommer und Winter untersucht werden. Es müssen mindestens 50 Proben pro Region und Kraftstoffart jeweils im Sommer und Winter untersucht werden. Auf Basis der Bestimmungen der ON EN 14274 ergibt sich für Österreich daher die geringst mögliche Probenanzahl von zumindest 100 Proben pro Kraftstoffsorte, wobei für unverbleites Benzin (98<=ROZ) “Super Plus“ auf Grund der geringen verkauften Menge nur 3 Proben zu analysieren sind.

 

In Österreich werden demnach jährlich insgesamt 303 Proben analysiert; 100 Proben Diesel, sowie jeweils 100 Proben Normal- und Superbenzin und 3 Proben Super Plus.

2007: 303 Proben

2008: 303 Proben

 

Zu Frage 2:

 

Die Kraftstoffproben werden an Tankstellen in ganz Österreich genommen, wobei die Auswahl mittels Zufallszahlengenerator aus einer Datenbank durchgeführt wird.

 

Zu Frage 3:

 

Jährlich werden in Österreich 303 Kraftstoffproben gezogen. Insgesamt gibt es nach der Tankstellenstatistik des Fachverbandes Mineralölindustrie 3.104 Tankstellen. Demnach wird statistisch gesehen eine Tankstelle alle 10 Jahre beprobt. Nachdem die Auswahl der beprobten Tankstellen mittels Zufallsgenerator erfolgt, ist jedoch eine genaue Vorhersage der Häufigkeit mit der eine Tankstelle beprobt wird, nicht möglich.

 

Zu Frage 4:

 

2007: 1 Beanstandung

2008: 6 Beanstandungen

 

Zu Frage 5:

 

Die Beanstandung einer Treibstoffprobe hat zur Folge, dass jeweils ein Schreiben an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde und ein Schreiben an die jeweilige Tankstelle zur Information der Nichtentsprechung ergeht.

 

Zu Frage 6:

 

In beiden Jahren wurden keine Proben aus Fahrzeugen entnommen.

 

Zu Frage 7:

 

Auf Grund der nationalen gesetzlichen Regelung in §11 Abs. 6 Kraftfahrgesetz 1967 i.d.g.F. sind die Organe der Behörde oder des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie die von diesen Behörden herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Kraftstoffe auf die Einhaltung des Abs. 3 des §11 KFG und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu kontrollieren und zu diesem Zwecke Proben in unbedingt erforderlichem Ausmaß zu entnehmen und Betriebe und Lagerräume zu betreten.

 

Die von der Behörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herangezogenen, zur Überprüfung berechtigten Sachverständigen sind Mitarbeiter des Umweltbundesamts, welche die Umweltschutzfachstelle des Bundes ist. Gemäß Umweltkontrollgesetz § 6 hat das Umweltbundesamt das ausschließliche Recht, für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Funktion und Aufgaben der Umwelt­kontrolle gemäß dem ersten Abschnitt des UKG wahrzunehmen (BGBl. I – Ausgegeben am 20. August 1998 – Nr. 152 1817).

 

Das Umweltbundesamt führt im Auftrag des BMLFUW alle notwendigen Arbeiten in Bezug auf die Planung, die Probennahme und die Analyse zur Überprüfung der Kraftstoffqualität durch.

 

Zu Frage 8:

 

Das BMLFUW ist bemüht, die anfallenden Kosten für die betroffenen Tankstellen so gering wie möglich zu halten. So wurde insbesondere im Sinne einer Reduktion der Kosten für kleine Tankstellen die Probennahme 2006 in der Art umgestellt, dass an Stelle der bis dahin gezogenen 3 Proben pro Tankstelle nur mehr eine Probe pro Tankstelle gezogen wird, wodurch die Kosten pro Tankstelle erheblich – nämlich um fast zwei Drittel – reduziert werden konnten.

 

Im Jahr 2008 ergaben sich folgende Kosten für die beprobten Tankstellen:

- Ottokraftstoff: € 833,-- / Probe

- Dieselkraftstoff: € 701.-- / Probe

 

Zu Frage 9:

 

2007: vorgeschriebene Kosten: € 235.314,--.

2008: vorgeschriebene Kosten: € 243.323,--

 

Zu Frage 10:

 

Außenstände – auch aus den Vorjahren – werden laufend eingemahnt und laufend einbezahlt.

 

Zu Frage 11:

 

Die vorgeschriebenen Kosten werden meist zur Gänze bezahlt oder Ratenzahlungen beansprucht.

 

Zu Frage 12:

 

Drei Beprobte nehmen derzeit Ratenzahlungen in Anspruch.

 

Zu Frage 13:

 

Der letzte FQMS Bericht für das Berichtsjahr 2007 wurde Ende Juni 2008 an die Europäische Kommission versendet, der Bericht für das Berichtsjahr 2008 ist derzeit in Ausarbeitung. Alle FQMS Berichte werden nach der Freigabe auf der Homepage des Umweltbundesamts veröffentlicht.

 

Zu Frage 14:

 

Gemäß der EU Richtlinie 98/70/EG müssen die Mitgliedstaaten die Einhaltung der geltenden Qualitätsnormen für Kraftstoffe überprüfen lassen und die Ergebnisse an die Europäische Kommission berichten. Der Inhalt des Berichts entspricht den Vorgaben der Europäischen Kommission und ist in folgende Kapitel eingeteilt:

 

- Zusammenfassung

- Einleitung

- Angaben zum Berichterstatter

- Kraftstoffsorten

- Beschreibung des Systems zur Kraftstoffüberwachung

- Gesamtverkäufe von Otto- und Dieselkraftstoffen

- Geographische Verbreitung schwefelfreier Kraftstoffe

- Begriffsbestimmung des Sommerhalbjahres, bezogen auf flüchtige Stoffe in Kraftstoffen

- Ergebnisse Kraftstoffuntersuchung

 

Der gesamte Bericht findet sich auf der Homepage des Umweltbundesamts unter:

http://www.umweltbundesamt.at/publikationen/publikationsliste/?&pub_category_id=16

 

Der Bundesminister: