1893/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.06.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 25. Juni 2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0176-IK/1/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1879/J betreffend „Gleichbehandlung: Ethnische Diskriminierung in Lokalen, Diskotheken…?“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 27. April 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Im abgefragten Zeitraum sind in Wien vier Fälle bekannt geworden. In allen Fällen wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Zwei Verfahren wurden durch Straferkenntnis rechtskräftig abgeschlossen, dabei wurden Geldstrafen in Höhe von jeweils € 210 verhängt. Zwei Verfahren wurden gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt, da den jeweiligen Beschuldigten die Verwaltungsübertretung nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte.

 

In Niederösterreich wurde ein Fall bekannt, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.

 

In Tirol wurden 15 Fälle bekannt. In 13 Fällen wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und Strafen in Höhe von € 300 bis € 700 ausgesprochen; zwei Verfahren sind noch anhängig.

 

In Oberösterreich wurden neun Fälle bekannt. In acht Fällen wurden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet; ein Verfahren ist noch anhängig, die übrigen Verfahren wurden eingestellt.

 

In Salzburg wurde ein Fall bekannt, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.

 

In Vorarlberg wurde ein Fall bekannt, das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.

 

In der Steiermark, in Kärnten und dem Burgenland wurden keine Fälle bekannt.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

In Österreich ist eine Ausbildung für Gewerbetreibende des Sicherheitsgewerbes bereits obligatorisch vorgeschrieben (§§ 129f GewO 1994 sowie  Sicherheitsgewerbe-Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003 idgF). Die zur Ausübung der Sicherheitsgewerbe Berechtigten dürfen zur Ausübung der ihrem Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Auch hat der Gewerbetreibende zur Ausstellung einer Legitimation bei der Behörde anzusuchen, wobei die Ausstellung der Legitimation zu verweigern ist, wenn gegen den Arbeitnehmer eine einen Gewerbeausschlussgrund bildende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten ist. Bei Vorliegen dieser Umstände nach Ausstellung der Legitimation ist diese von der Behörde zu entziehen.

Im Regierungsprogramm für die XXIV. Gesetzgebungsperiode wird ebenfalls auf die Notwendigkeit bundeseinheitlicher Regelungen für die Aus- und Fortbildung im Sicherheitsgewerbe hingewiesen. Die Festlegung der konkreten Inhalte weiterer Regelungen wird Gegenstand von Verhandlungen mit den relevanten Stakeholdern sein. 

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Bereits nach der geltenden Rechtslage ist vorgesehen, dass dem Gewerbeinhaber die Gewerbeberechtigung infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu entziehen ist, sofern dieser die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zu diesen zu beachtenden Rechtsvorschriften zählen auch jene, die die Gleichbehandlung betreffen.