1904/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.06.2009
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Maga. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

Wien, am       26. Juni 2009

GZ: BMG-11001/0137-I/5/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1938/J der Abgeordneten Dr. Winter und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 7 hat die Österreichische Apothekerkammer folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Eingangs weist die Österreichische Apothekerkammer auf eine begriffliche Klarstellung hin. Ärztliche Hausapotheken sind nicht unter dem Begriff „Apotheken“ zu subsumieren. Das Apothekengesetz unterscheidet zwischen Apotheken (öffentliche Apotheken, Filialapotheke und Anstaltsapotheken = Krankenhausapotheken) sowie ärztlichen Hausapotheken und tierärztlichen Hausapotheken.

Der im Einleitungssatz der gegenständlichen Anfrage zitierte § 1 der Apothekenbetriebsordnung 2005 hat die öffentliche Apotheke als Adressat (1. Abschnitt der ABO 2005). Die ärztlichen Hausapotheken sind im 5. Abschnitt der ABO 2005 geregelt. Gemäß § 3f Apothekengesetz ist unter anderem jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, das Vorliegen einer Apotheke im Sinne des Apothekengesetzes vorzutäuschen, verboten. Die Erläuterungen halten dazu fest, dass Ärzte, die die Berechtigung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke haben, auf Grund des Apothekengesetzes berechtigt sind, die von ihnen geführte ärztliche Hausapotheke als ärztliche Hausapotheke zu bezeichnen. Eine Bezeichnung als Apotheke, Landapotheke, Apotheke am Land etc. entspricht aber dem § 3f Apothekengesetz nicht.

 

Frage 1:

Zum Stichtag 8.5.2009 bestanden in der Steiermark 178 öffentliche Apotheken sowie 3 Filialapotheken. Die Anzahl der ärztlichen Hausapotheken beträgt 196.

 

Frage 2:

In 93 Gemeinden besteht zumindest eine öffentliche Apotheke oder eine Filialapotheke; in 156 Gemeinden besteht zumindest eine ärztliche Hausapotheke.

 

Frage 3:

In den restlichen Gemeinden bestehen weder öffentliche Apotheken oder Filialapotheken noch ärztliche Hausapotheken. Die meisten dieser Gemeinden verfügen auch über keinen niedergelassenen Arzt.

 

Frage 4:

In den Jahren 2006 bis 2008 wurden in der Steiermark 9 öffentliche Apotheken eröffnet: Graz-Wetzelsdorf (2006), Graz (2006), Fernitz (2006), Pöls (2006), Graz-Eggenberg (2007), Eggersdorf (2007), Graz-Göstling (2008), Graz-Waltendorf (2008), St.Margarethen an der Raab (2008).

 

Im gleichen Zeitraum wurden 8 ärztliche Hausapotheken eröffnet: Bierbaum am Auersbach (2006), Mautern (2006), Lassing (2006), Leutschach (2006), Großsteinbach (2006), St. Oswald ob Eibiswald (2006), Spital am Semmering (2007), Scheifling (2008).

 

Fragen 5 bis 7:

In den Jahren 2006 bis 2008 wurden keine öffentlichen Apotheken geschlossen.

 

Im gleichen Zeitraum wurden 15 ärztliche Hausapotheken geschlossen: Bierbaum (2006, Rücklegung – Hausapothekenbewilligung an den nachfolgenden Arzt erteilt), Großsteinbach (2006, Rücklegung – Hausapothekenbewilligung an den nachfolgenden Arzt erteilt), Gußwerk (2006, Rücklegung – in der Gemeinde ist aber weiterhin ein Arzt mit ärztlicher Hausapotheke vorhanden), Hitzendorf (2006, Rücknahme – aufgrund der Eröffnung der öffentlichen Apotheke in Hitzendorf), Lassing (2006, Rücklegung – Hausapothekenbewilligung an den nachfolgenden Arzt erteilt), Mautern (2006, Rücklegung – Hausapothekenbewilligung an den nachfolgenden Arzt erteilt), Semriach (2006, Rücklegung – in der Gemeinde ist aber weiterhin ein Arzt mit ärztlicher Hausapotheke vorhanden), Spital am Semmering (2006, Rücklegung – Hausapothekenbewilligung an den nachfolgenden Arzt erteilt), St. Oswald ob Eibiswald (2006, Rücklegung – Hausapothekenbewilligung an den nachfolgenden Arzt erteilt), Hainersdorf (2007, Rücklegung), Eggersdorf (2008, Rücknahme – aufgrund der Eröffnung der öffentlichen Apotheke in Eggersdorf), Niederwölz (2008, Rücklegung – in der Gemeinde ist aber weiterhin ein Arzt mit ärztlicher Hausapotheke vorhanden), Scheifling (2008, Rücklegung – Hausapothekenbewilligung an den nachfolgenden Arzt erteilt), St. Ruprecht (2008, Rücklegung, in der Gemeinde ist aber weiterhin ein Arzt mit ärztlicher Hausapotheke vorhanden)

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich in den Jahren 2006 bis 2008 die Gesamtzahl der öffentlichen Apotheken, Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken in der Steiermark um 2 erhöht hat.

 

Ergänzend teile ich zu den Fragen 8 und 9 folgendes mit:

In den vergangenen Jahren sind ganz vereinzelt und im Zuge von umfangreichen Apothekenkonzessionsverfahren in Fällen, in welchen ärztliche Hausapotheken wegen der Entfernung von unter 4 km zu einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke lagen und deswegen von der Rücknahme betroffen waren, vorsorglich z.B. Schreiben von Bürgermeistern oder z.B. Unterschriftenlisten der Arztpatienten zwecks Erhaltung der ärztlichen Hausapotheke (welche in den Arztordinationen aufgelegt worden sind) eingegangen, welche aber bei der bescheidmäßigen Erledigung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke insoferne unbeachtlich waren, als sie eine gesetzmäßige Entscheidung für eine Apothekenkonzessionserteilung unter Beachtung der Judikatur der Höchstgerichte nicht zu beeinflussen vermochten.

 

Diese Hausapothekenzurücknahmen sind nicht bedingt durch die Apothekengesetznovelle 2006; die Rücknahmebestimmung bei Unterschreitung der

4km-Entfernung resultiert vielmehr aus der Apothekengesetznovelle 1984, wo der „Bedarf“ für ärztliche Hausapotheken in Form von Straßenkilometerentfernungen sowohl für die Errichtung (über 6 km)  als auch für Zurücknahme (unter 4 km)  „formalisiert“ wurde. Nach der Rechtslage vor 1984 erfolgte die Rücknahme von ärztlichen Hausapotheken gemäß dem unbestimmten Gesetzesbegriff „……….wenn diese infolge der Neuerrichtung öffentlicher Apotheken entbehrlich geworden sind…“

 

Bezüglich der Verfahren um die Zurücknahme von ärztlichen Hausapotheken, welche in der Zuständigkeit der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde liegt, lagen meinem Ressort in der Regel keine näheren Informationen vor als die Zustellung der Rücknahmebescheide zur gefälligen Kenntnis.