1933/AB XXIV. GP
Eingelangt am 01.07.2009
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.290/0107-I/4/2009 |
Wien, am 30. Juni 2009 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Ing. Hofer, Kolleginnen und Kollegen haben am 13. Mai 2009 unter der Nr. 2046/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Leihopa - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
Ø Welches Medium hat dem pensionierten Lehrer das Inserat „aus präventiven Gründen“ verweigert?
Die Gleichbehandlungsanwaltschaft ist eine staatliche Einrichtung zur Durchsetzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Gleichstellung und zum Schutz vor Diskriminierung. In Ausübung dieser Tätigkeit ist die Gleichbehandlungsanwaltschaft selbständig und unabhängig. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft bietet kostenlose und vertrauliche Information und Beratung.
Da die Gleichbehandlungsanwaltschaft selbständig und unabhängig ist und darüber hinaus die Beratungen vertraulich sind, habe ich keine Möglichkeit, die Daten betroffener Personen oder Unternehmen zu erfahren.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Ø Ist diese Verweigerung Ihrer Rechtsansicht nach rechtskonform?
Ø Wenn ja, sind Sie der Meinung, dass die bestehende Rechtslage überschießend ist?
Ø Wenn ja, haben Sie in Aussicht genommen, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die in Zukunft solch skurrile Sachverhalte ausschließt?
Das Gleichbehandlungsgesetz regelt in Teil IIIa die Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, wobei das Gesetz auch eine Ausnahme zu dem Gleichbehandlungsgebot von Frauen und Männern vorsieht.
Um eine Feststellung zu erhalten, ob das Gleichbehandlungsgesetz verletzt wurde, kann jede diskriminierte Person einen Antrag bei der Gleichbehandlungskommission einbringen. Rechtlich verbindlich müssten letztendlich die Gerichte entscheiden, ob die Verweigerung der Schaltung einer Annonce in einer Zeitung eine Dienstleistung im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes ist. Sollte diese Rechtsfrage bejaht werden, müssten die Gerichte in einem zweiten Schritt feststellen, ob es sich in dem konkreten Fall um eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts handelt.
Mit freundlichen Grüßen