1934/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.07.2009
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

GZ: BKA-353.290/0108-I/4/2009

Wien, am 30. Juni 2009

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Mai 2009 unter der Nr. 2095/J an mich eine schriftliche parlamentarische An­frage betreffend Gleichbehandlungsgesetzgebung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø      Was können Sie über den aktuellen Stand bezüglich der Beschwerde bei der EU Kommission gegen Österreich betreffend die Richtlinie 2004/113/EG berichten? Gibt es bereits ein Erkenntnis? Welche Sanktionen könnten Österreich drohen?

 

Nach dem Informationsstand des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes ist derzeit kein formelles Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der EU-Richtlinie 2004/113/EG anhängig.

 

Zu Frage 2:

Ø      Wie stellen Sie sich die im Regierungsprogramm angekündigte Weiterentwicklung der Gleichbehandlungsgesetzgebung vor, wo sehen Sie Handlungsbedarf?

 

Die Themen „Gleichbehandlung aller Diskriminierungsgründe“ und „Einkommens­transparenz“ sind meines Erachtens sehr wichtige Punkte für die nächste Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes. Ferner gehe ich davon aus, dass auch seitens der seit über 30 Jahren mit dem Thema Gleichbehandlung und der Weiterentwicklung des Gleichbehandlungsgesetzes befassten Sozialpartnern weitere interessante No­vellierungsvorschläge unterbreitet werden.

 

Zu Frage 3:

Ø      Wie viele Personen haben seit 01.08.08 die Gleichbehandlungsanwaltschaft ge­wandt, bzw. wie viele Fälle wurden von der Gleichbehandlungskommission ge­prüft? Wie viele davon waren Männer?

 

In der Zeit zwischen 1. August 2008 bis 31. Mai 2009 haben sich insgesamt 206 Per­sonen im Hinblick auf Teil IIIa Gleichbehandlungsgesetz (Gleichbehandlung von Frau­en und Männern bei Gütern und Dienstleistungen) an die Gleichbehandlungsanwalt­schaft gewandt, davon 108 Männer und 98 Frauen. In der Statistik der Gleichbehand­lungsanwaltschaft spiegelt sich wieder, wie viele Menschen zu welchem Thema mit der Gleichbehandlungsanwaltschaft Kontakt aufgenommen haben. Aufgrund der do­kumentierten konkreten Beschwerden ergibt sich, dass sich wesentlich mehr Männer als Frauen wegen persönlicher Diskriminierungsfragen beschwert haben, während Frauen überwiegend allgemeine Fragen zum Geltungsbereich des Teil IIIa Gleichbe­handlungsgesetz hatten. Die Relation hinsichtlich konkreter Beschwerden beträgt in etwa 1/3 Frauen und 2/3 Männer.

 

Seit 1. August 2008 sind bei den drei Senaten der Gleichbehandlungskommission insgesamt 84 Anträge bzw. Verlangen der Gleichbehandlungsanwaltschaft (GAW) eingebracht worden, davon haben sich 28 Anträge/Verlangen auf männliche Be­schwerdeführer bezogen.

 

Zu Frage 4:

Ø      Widersprechen „Damentage“ im Casino Austria dem Gleichbehandlungsgesetz? Wenn ja, was wollen Sie dagegen unternehmen? Wenn nein, warum nicht? Welche Sanktionen können Sie sich vorstellen?

 

Ich verweise dazu auf ein kürzlich auf der Homepage des Bundeskanzleramtes ver­öffentlichtes Gutachten des Senates III der Gleichbehandlungskommission, in dem klargestellt wird, dass „unterschiedliche Vergünstigungen für Männer und Frauen bei Freizeiteinrichtungen eine unmittelbare Diskriminierung darstellen“.

Zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund des Gleichbehandlungsgesetzes ste­hen den Betroffenen der Weg zur Gleichbehandlungskommission und der gerichtli­che Klagsweg offen.

 

Zu Frage 5:

Ø      Widersprechen unterschiedliche Preise für Männer und Frauen beim Friseur dem Gleichbehandlungsgesetz? Wenn ja, was wollen Sie dagegen unternehmen und wie wollen Sie die Einhaltung kontrollieren? Wenn nein, warum nicht?

 

Jede nicht sachlich durch die Ausnahmebestimmung von § 40 d Gleichbehandlungs­gesetz gerechtfertigte Differenzierung betreffend den unterschiedlichen Zugang von Männern und Frauen zu einer Dienstleistung verstößt gegen den Gleichbehand­lungsgrundsatz und stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar. Die konkrete Beurteilung, ob in einem Anlassfall eine sachliche Rechtfertigung für eine Differenzierung vorliegt oder nicht, obliegt den dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen Organen.

 

Ein diese Fragestellung betreffendes Einzelfallprüfungsergebnis bzw. ein allgemei­nes Gutachten der Gleichbehandlungskommission ist bisher nicht ergangen.

 

Mit freundlichen Grüßen