1935/AB XXIV. GP
Eingelangt am 01.07.2009
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst
Anfragebeantwortung
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An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.290/0113-I/4/2009 |
Wien, am 30. Juni 2009 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am 20. Mai 2009 unter der Nr. 2107/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kinderrechte in die Verfassung gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 5:
Ø Die Regierungsparteien und die einzelnen Regierungsmitglieder bekennen sich zur Kinderrechtskonvention laut Regierungsübereinkommen. Die Kinderrechtskonvention befindet sich im Rang eines einfachen Gesetzes, trotz ihres grundrechtlichen Charakters. Wieso?
Ø Wie wichtig erscheint es Ihnen, die Kinderrechtskonvention so rasch als möglich in den Verfassungsrang zu heben? Wenn wichtig, wieso? Wenn nicht wichtig, wieso nicht?
Ø Die Kinderrechtskonvention betrifft jedes Ministerium. Welche Paragraphen der Kinderrechtskonvention fallen in Ihr Ressort?
Ø Welche Mittel (in welcher Höhe) werden für die einzelnen betreffenden Bereiche aus Antwort 3 zurzeit verwendet?
Ø Was würde sich in Ihrem Ministerium ändern, welche Gesetze oder Erlässe müssten vollzogen werden, damit Ihr Ministerium kinderrechtskonform nach der Verfassung wird?
Selbstverständlich sind mir die Rechte der Kinder ein wichtiges Anliegen und ich setze mich daher auch im Rahmen meines Vollzugsbereiches für diese Rechte ein.
Österreich ist dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes in der Gewissheit beigetreten, dass die im Übereinkommen normierten Rechte des Kindes und die Achtung seiner besonderen Bedürfnisse in der österreichischen Rechtsordnung im Wesentlichen bereits gewährleistet sind. Kinderrechtsrelevante Bestimmungen sind in zahlreichen Gesetzesmaterien enthalten. Die unterschiedliche Struktur sowie die Vielfalt und Interdependenz der Gewährleistungen der Konvention machen eine Zuordnung ihrer Artikel zu einzelnen österreichischen Gesetzesbestimmungen aber in den meisten Fällen schwierig und wenig sinnvoll. Auch eine Beantwortung der Frage nach der federführenden Zuständigkeit eines oder mehrerer Ressorts für die einzelnen Artikel der Konvention ist in dieser Allgemeinheit kaum möglich, weil die einzelnen Kinderrechte unter verschiedenen, jeweils unterschiedliche Ressorts betreffenden Gesichtspunkten umgesetzt werden können.
Mit freundlichen Grüßen