1980/AB XXIV. GP

Eingelangt am 06.07.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                       

                                                                                                        

              

GZ: BMI-LR2220/0630-II/3/2009

 

Wien, am       . Juli 2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am 6. Mai 2009 unter der Zahl 1928/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Familienabschiebungsoffensive der Bundesregierung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Die Praxis zeigt, dass fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach einem bereits abgeschlossenen Asylverfahren in vielen Fällen durch das Stellen neuer Asylanträge verschleppt werden. Ziel ist es daher, Verfahren zu beschleunigen und eine Verfahrensverzögerung zu verhindern.

Statistiken über Folgeanträge werden zwar nicht geführt, jedoch ergab eine Auswertung für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.05.2009, dass über 600 Folgeanträge in diesem Zeitraum gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sind.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

Die im Rahmen der Beantwortung der Anfrage 875/J bekannt gegebenen Zahlen betrafen den Zeitraum von Anfang Oktober 2008 bis Anfang März 2009 und waren das Ergebnis einer einmaligen Überblicksabfrage. Die Anzahl von 176 abgeschobenen Familien ist in der Gesamtzahl der 364 zur Abschiebung gemeldeten Familien enthalten.

 

Zu den Fragen 6 bis 10:

Derartige Statistiken werden nicht geführt.

 

Zu Frage 11:

Die Abschiebung von Familien erfolgt im Rahmen einschlägiger Richtlinien.

Der sensible Bereich „Abschiebungen von Familien“ wird jährlich im Zuge der Fortbildungsmaßnahmen für die Begleitbeamten behandelt.

 

Zu Frage 12:

Die Erteilung von Abschiebungs- oder Durchsetzungsaufschüben erfolgt nach den Vorgaben der §§ 46 Abs. 3 und 67 FPG jeweils nach Prüfung im Einzelfall, wobei die privaten Interessen gegen das öffentliche Interesse an Effektuierung fremdenpolizeilicher Maßnahmen abgewogen werden.

 

Zu den Fragen 13 und 14:

Mangels Parteistellung sind derartige Verständigungen nicht vorgesehen.

 

Zu Frage 15:

Eine generelle Begleitung durch Psychologen ist nicht vorgesehen. Eine diesbezügliche Entscheidung kann jeweils aufgrund von Einzelfallabwägungen getroffen werden.