2024/AB XXIV. GP

Eingelangt am 08.07.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

                                                                                                        

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Korun, Freundinnen und Freunde haben am 8. Mai 2009 unter der Zahl 2005/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Umsetzung von EU-Standards bezüglich Waffenhandelskontrolle“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Aus Sicht der in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres fallenden Vollziehung des Kriegsmaterialgesetzes (KMG): ja.

 

Zu Frage 2:

Hinsichtlich der nicht unter den Begriff Kriegsmaterial fallenden Güter der Militärgüterliste der EU ist das Außenhandelsgesetz 2005 (AußHG 2005) anwendbar.

Die Abgrenzung zwischen den beiden Materien findet sich in § 44 Abs. 2 Z.1 AußHG 2005.

 

Zu Frage 3:

Die Bewilligungspflicht für Ein-, Aus- und Durchfuhren sowie für die Vermittlung von Gegenständen, die Kriegsmaterial darstellen, ist in den §§ 1 und 3 KMG festgelegt.

Betreffend weitere Bewilligungspflichten ist auf das AußHG 2005 zu verweisen.

 

Zu Frage 4:

Bezogen auf das KMG: ja.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Der Bewilligungspflicht nach dem KMG unterliegen alle Waffen, die den in der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial (KM-VO) festgelegten Definitionen entsprechen.

 

Zu Frage 7:

Die mit dieser Frage angesprochenen sogenannten „denials“ werden auf Basis des § 3a Abs. 4 KMG entsprechend Artikel 4 des Gemeinsamen Standpunktes übermittelt.

 

Zu Frage 9:

Die Erteilung einer Bewilligung kann gemäß § 3 Abs. 2 KMG von der Vorlage einer Endverbrauchsbescheinigung abhängig gemacht werden. Die Standards des Art. 5 des Gemeinsamen Standpunktes werden in Bewilligungsverfahren nach dem KMG jedenfalls eingehalten.

 

Zu Frage 10:

Derartige Anträge sind nicht Regelungsgegenstand des KMG.

 

Zu Frage 11:

Die Regelungen des KMG betreffen nur Kriegsmaterial gemäß der KM-VO.

Dual-Use-Güter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 unterliegen den Regelungen des AußHG 2005.

 

Zu den Fragen 12 bis 18:

Auf Basis des § 3a Abs.3 KMG und entsprechend den in der EU-Ratsarbeitsgruppe COARM beschlossenen und im Verlauf der letzten Jahre verfeinerten Vorgaben zur Datenaufschlüsselung und –übermittlung, wird das dem Bundesministerium für Inneres vorliegende Datenmaterial über Verfahren nach dem KMG dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt. Dieses führt die Daten mit den Daten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend über Verfahren nach dem AußHG 2005 zusammen und übermittelt das Gesamtmaterial als nationalen Bericht bzw. Beitrag gemäß Artikel 8 des Gemeinsamen Standpunktes für den EU-Jahresbericht.

Art und Umfang der übermittelten Informationen können den detaillierten Übersichtstabellen des jeweiligen Jahresberichts entnommen werden. Der 10. Jahresbericht (Berichtszeitraum 2007) wurde am 22. November 2008 im Amtsblatt der Europäischen Union ("C"300) veröffentlicht. Die Veröffentlichung des nationalen Berichts erfolgt auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten, wobei die darin enthaltenen Ausfuhrdaten dem österreichischen Beitrag zum EU-Jahresbericht entsprechen.

 

Zu Frage 19:

Jeder einzelne Antrag nach dem KMG wird an Hand der gesetzlichen Kriterien von den am Verfahren beteiligten Ressorts geprüft. Überlegungen ökonomischer oder industrieller Natur oder Handelsbeziehungen zählen nicht zu diesen Kriterien.

 

Zu Frage 20:

Gemäß § 3a Abs. 1 KMG hat die Bundesregierung dem Nationalen Sicherheitsrat jährlich eine Übersicht der für das vorangegangene Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten oder zur Übermittlung vorgesehenen Übersichten (z.B. Meldung an das Sekretariat des Wassenaar Arrangements oder an die Vereinten Nationen) sowie der gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen (insbesondere die sogenannten „denials“),  zu erstatten.

Im Übrigen stehen auf den Internetseiten des Rates der EU der Jahresbericht der EU gemäß Artikel 8 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunktes und auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten der oben bereits erwähnte nationale Bericht zur Verfügung.

 

Zu Frage 21:

Die in Betracht kommenden Mitarbeiter der an Verfahren nach dem KMG beteiligten Ressorts sind in Kenntnis des Benutzerleitfadens und wenden ihn als Leitlinie an.

 

Zu Frage 22:

Das KMG steht mit dem Gemeinsamen Standpunkt im Einklang und sind daher auch keine diesbezüglichen Änderungen geplant.

 

Zu den Fragen 24 und 25:

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum AußHG 2005 und der Änderung des KMG (798 d. Blg. Sten.Prot. XXII. GP) ist zu entnehmen, dass mit den Neuregelungen der Vermittlungsdefinitionen der Inhalt der Begriffsbestimmung in Art. 2 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunktes Nr. 2003/468/GASP übernommen wurde.

 

Zu den Fragen 26 bis 28:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu den Fragen 29 und 30:

Das extraterritoriale Prinzip ist insofern verwirklicht, als die Vermittlungsdefinition des KMG bei österreichischen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Inland sowie bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit Sitz im Inland nicht darauf abstellt, ob sie vom Inland aus tätig werden.

 

Zu Frage 31:

Die Anwendung der Kriterien in Verfahren nach dem KMG wird durch die in jedem Einzelfall von den beteiligten Ressorts vorzunehmende Prüfung der Sach- und Rechtslage sichergestellt.

 

Zu den Fragen 31 (zweite Nennung) und 32:

Soweit das KMG von der Frage betroffen ist, ist auf die den Informationsaustausch detailliert regelnden Bestimmungen des § 3a Abs. 3ff KMG zu verweisen.

 

Zu den Fragen 33 und 34:

Gemäß § 7 KMG  ist gerichtlich strafbar, wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung oder entgegen unmittelbar anwendbarem Recht der EU vermittelt. Der Täter ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.