2026/AB XXIV. GP

Eingelangt am 09.07.2009
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2122/J der Abgeordneten Öllinger u. a. wie folgt:

 

 

Vorweg führe ich aus, dass ich die gegenständliche Anfrage an die meiner Aufsicht unterliegenden Sozialversicherungsträger übermittelt habe und mir von diesen Trägern Stellungnahmen übermittelt wurden.

Frage 1:

 

Von folgenden Sozialversicherungsträgern, die unter der Aufsicht des BMASK stehen, wurden Wertpapieranlagen vorgenommen:

1.      Hauptverband:
siehe dazu die Beantwortung zu Frage 4

2.      Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates:
Die Versicherungsanstalt hat folgende zwei Wertpapieranlagen vorgenommen:

 

            Ergänzungskapitalanleihe 2003-2013 der Notartreuhandbank AG, gezeichnet        23.12.2003, Höhe 4.655.000,00 Euro

            Ergänzungskapitalanleihe 2007-2017 der Notartreuhandbank AG, gezeichnet

     06.11.2007, Höhe 4.000.000,00 Euro.

Die Zeichnung der Ergänzungskapitalanleihe 2003-2013 wurde am 25.11.2003 vom Vorstand der Versicherungsanstalt beschlossen. Die Zeichnung der Ergänzungskapitalanleihe 2007-2017 wurde vom Vorstand am 25.10.2007 beschlossen.

 

Beide Anleihen sind bis zum heutigen Zeitpunkt im Anlagevermögen der Versicherungsanstalt.

 

 


3. Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen:

 

Seitens dieses Pensionsinstitutes wurde mir mitgeteilt, dass das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen, ein Zusatzpensionsversicherungsträger gemäß § 479 ASVG, seit dem Jahr 2000 so wie Pensionskassen nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitet. Das Institut veranlagt das Deckungskapital in ausschließlich dem Institut gehörenden Fonds, die im wesentlichen 70% Anleihen und 30% Aktien beinhalten. Die Fonds entsprechen den Veranlagungsvorschriften des Pensionskassengesetzes und werden von verschiedenen Kapitalgesellschaften verwaltet. Zwei Fonds wurden im Jahr 2000 und ein dritter Fonds wurde im Jahr 2007 eröffnet. Die Veranlagungsbeschlüsse wurden vom Vorstand im Einvernehmen mit der Kontrollversammlung gefasst und vom Bundesminister für Arbeit Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen genehmigt.

 

4. Pensionsinstitut der Linz AG:

 

Seitens dieses Trägers wurde mir hiezu Folgendes mitgeteilt:

„Das Pensionsinstitut der Linz AG wird in der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage nicht direkt erwähnt, sondern es werden lediglich allgemein Informationen über „Sozialversicherungsträger“ angefordert. Ob die Pensionsinstitute diesem Begriff im engeren oder weiteren Sinne unterliegen, wurde in der Vergangenheit je nach Thematik seitens des Bundesministeriums bzw. des Hauptverbandes unterschiedlich interpretiert. Aus unserer Sicht zielen die Fragestellungen – auch aus der soweit uns bekannten Entstehungsgeschichte dieser parlamentarischen Anfrage – nicht auf die Pensionsinstitute ab.

 

Ungeachtet dieser semantischen bzw. rechtlichen Zuordnung erbringt das Pensionsinstitut der Linz AG Dienstleistungen in Form eines kapitalgedeckten beitragsorientierten Finanzierungssystems, dessen aktuell gültige Ziele (Rechnungszinse) nur mit Finanzanlagen erreicht werden können, die von den Bestimmungen des § 446 ASVG abweichen.

Der Grundsatzbeschluss, als Rahmen für die Vermögensveranlagung die für die Pensionskassen geltenden Bestimmungen, insbesondere des Pensionskassengesetzes (PKG) und des Investmentfondsgesetzes (InvFG) festzulegen, wurde am 14. 03. 2005 vom Vorstand gefasst, von der Kontrollversammlung bestätigt und vom Sozial- und Finanzministerium mit Bescheid vom 16. 06. 2005 (GZ: BMSG- 21117/0002-II/A/3/2005) gemäß § 4456 Abs. 3 ASVG genehmigt.

 

Die konkreten Finanzveranlagungsprodukte (im Wesentlichen drei gemischte Wertpapierfonds) sowie deren Performance sind den jeweiligen Jahresberichten zu entnehmen. Zukäufe und deren Begründungen können bei Bedarf den jeweiligen Sitzungsprotokollen entnommen werden.

 

Mit diesen Informationen erscheint alles abgedeckt, das aus den Fragen 1-3 beantwortet werden kann. Da insbesondere bei den Fragen nach „Verlusten“ keine Differenzierung nach „Performance“, „Buchverlusten“ (nach welchen Bewertungssystemen< strenges/ gemildertes Niederstwertprinzip, Tageswertprinzip,…> ?) oder „realisierten Verlusten“ erfolgt und auch kein Zeitraum für eine entsprechende Betrachtung angegeben ist, kann eine seriöse Beantwortung dazu nicht erfolgen. Gleiches gilt noch in verstärktem Ausmaß zu zukünftig zu erwartende „Verluste“.“

 

5. Pensionsversicherungsanstalt:

Seitens dieses Trägers wurde mir diesbezüglich Folgendes mitgeteilt:

„Auf die Stellungnahme der Pensionsversicherungsanstalt zur parlamentarischen  Anfrage Nr. 2122/J-NR/2009 vom 5.6.2009 wird hingewiesen.
Diesbezüglich wurde bereits mitgeteilt, dass es in dieser Anstalt keine Wertpapieranlagen gibt und keine Finanzanlagen bestehen, die mit § 446 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG unvereinbar wären oder von diesen Bestimmungen abweichen.“

 



Frage 2:

 

1.        Hauptverband: „Nein“

2.        Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates: „Nein“

3.        Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen:
Das Fondsvermögen des Institutes hat sich im Jahr 2008 von 92.548.587.-€ um 6.874.645.-€ oder 7,43% auf 85.673.942.-€ vermindert. Im Jahr 2008 wurden dem Fonds weder Gelder zugeführt noch entnommen.

4.        Pensionsinstitut der Linz AG: siehe hiezu die Beantwortung zu Frage 1

5.        Pensionsversicherungsanstalt: siehe Beantwortung zu Frage 1

 

 

Frage 3:

 

1. Hauptverband: „Nein“

2. Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates: „Nein“
3. Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen:

     Die vom § 446 Abs. 1 oder 2 abweichende Veranlagung in den Fonds wurde           vom Institut beantragt und aufsichtsbehördlich genehmigt, weil die mit der 57.             ASVG- Novelle dem Institut auferlegte Umstellung auf das Kapitaldeckungsver   fahren Zinserträge in einem höheren Ausmaß, als durch Veranlagungen gemäß    § 446 Abs. 1 oder 2 erzielbar, erforderlich machte.

 

4. Pensionsinstitut der Linz AG: siehe hiezu die Beantwortung zu Frage 1

5. Pensionsversicherungsanstalt: siehe Beantwortung zu Frage 1


Frage 4:

 

Der Hauptverband hält seit 4. Dezember 2008 ein Wertpapier mit einem Nennwert von 5 Mio. € und einem Bilanzwert (Kaufwert) von € 4,997.500,00. Der Name des Wertpapiers lautet „RZB kündbar + Kurzobligation 2008-2011“. Es handelt sich dabei um eine Kurzobligation.
Für den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen wurde in einen Rentenfonds (Spezialfonds) veranlagt. Das Fondsvermögen des nur für den Ausgleichsfonds am 7. Juli 1999 gegründeten thesaurierenden Wertpapierfonds „R96“ (der Raiffeisen Landesbank Niederösterreich) betrug am 31. Dezember 2008 € 10.729.554,90.

 

Die Veranlagungen erfolgten beruhend auf Gesetz und dessen Vollziehung im Zuge des laufenden Geschäftsbetriebes des Hauptverbandes; siehe § 1 Abs. 5 Z 9 der amtlichen Verlautbarung avsv Nr. 159/2005.

 

 

 

Zu Frage 5:

 

Diesbezüglich wurde mir seitens des Hauptverbandes bekannt gegeben, dass keine Verluste entstanden sind.

 

 

 

Zu Frage 6:

 

Diese Frage wurde seitens des Hauptverbandes mit: “Nein“ beantwortet.

 

 

Fragen 7- 9:

Aus den Beantwortungen zu den vorhergegangenen Fragen ergibt sich, dass eine weitere Beantwortung zu diesen Fragen nicht mehr erforderlich ist.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen