2067/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am       Juli 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0104-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2047/J vom 13. Mai 2009 der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die in folgender Tabelle angegebenen Daten (Anzahl der Privatstiftungen, aufgeteilt nach Bundesländern) stammen aus dem EDV-System der Finanzverwaltung zum Stichtag 6. Juli 2009. Andere Stiftungen, die keine Privatstiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz darstellen (bundesweit in Summe 187), sind darin nicht enthalten.


Privatstiftungen

Anzahl

Kärnten

138

Oberösterreich

446

Salzburg

228

Steiermark

206

Tirol

80

Vorarlberg

129

Wien

1.835

Summe

3.062

 

Zu 2. bis 4.:

Diese Fragen beziehen sich nicht auf einen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Finanzen bzw. sind die entsprechenden Daten dem Firmenbuch zu entnehmen.

 

Zu 5. und 6.:

Im Jahr 2008 wurden in Summe 393 Millionen  Euro an Steuern und Abgaben von Privat-stiftungen entrichtet; das entspricht rund 0,14 % des Bruttoinlandsprodukts  (BIP 2008: 282,2 Mrd. Euro).

 

Zu 7.:

Förderungen des Bundes können gemäß § 20 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes an eine (außerhalb der Bundesverwaltung stehende) natürliche oder juristische Person für eine von dieser erbrachte oder beabsichtigte Leistung gewährt werden, an der ein erhebliches, vom Bund wahrzunehmendes öffentliches Interesse besteht, ohne dafür unmittelbar eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erhalten. (Ausgenommen hievon sind Ausgaben für Finanzzuweisungen und sonstige Zuschüsse an Gebietskörperschaften gem. § 12 FVG 1948 sowie Zuschüsse mit Sozialleistungscharakter.) Nähere Bestimmungen werden durch die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004 oder durch Sonderrichtlinien geregelt. Darüber hinaus gibt es sondergesetzlich geregelte Förderungen.

 

Eine Privatstiftung ist eine juristische Person. Sofern im konkreten Förderungsfall die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des jeweiligen geförderten Vorhabens erfüllt werden, steht der Gewährung einer Förderung grundsätzlich nichts entgegen.


Zu 8., 9. und 11.:

Diese Fragen betreffen keine Gegenstände der Vollziehung des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 10.:

Diese Frage bezieht sich grundsätzlich nicht auf einen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zudem unterliegen allfällige Informationen zu dieser Frage dem Abgabengeheimnis:  Die österreichische Rechtsordnung sieht zusätzlich zum verfassungsrechtlichen Gebot der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) in § 48a der Bundesabgabenordnung eine strenge abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren vor. Diese stellt ein Gegengewicht zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde dar und gewährleistet dem einzelnen Steuerpflichtigen den Schutz seiner persönlichen Daten.

 

In Hinblick auf diese Geheimhaltungspflicht wird um Verständnis dafür ersucht, dass keine Auskünfte in Hinblick auf konkrete Steuerpflichtige erteilt werden können.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.