2068/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.07.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0017-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am   .Juni 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 13. Mai 2009 unter der Nr. 2069/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Missachtung des Rotlichtes gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 4, 5, 7, 8 und 11:

Ø      Wie viele Rotlicht-Überwachungssysteme sind in Österreich im Einsatz?

Ø      Wo, seit wann und wie häufig sind diese im Einsatz und wie viele Übertretungen sind dabei bislang festgestellt worden?

Ø      Wie viele mobile Rotlicht-Überwachungssysteme gibt es, wo und wie häufig kommen diese zum Einsatz?

Ø      Wie häufig wird die Missachtung von Rotlicht durch Polizisten ohne weitere Hilfsmittel überwacht?

Ø       Inwieweit hat sich durch den Einsatz von Rotlicht-Überwachungssystemen das Fahrverhalten geändert und die Missachtung des Rotlichtes abgenommen?

Ø      Gibt es Untersuchungen bzgl. der Entwicklung der Unfallzahlen aufgrund der Überwachung der Einhaltung des Rotlichtes?

Ø      Wie hoch sind bislang die Einnahmen aufgrund der Missachtung des Rotlichtes?


Die Vollziehung der Straßenverkehrsordnung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kommt daher schon aus verfassungsrechtlichen Gründen keinerlei Kompetenz in Angelegenheiten der Überwachung zu.

 

Zu Frage 3:

Ø      Nach welchen Kriterien werden die Standorte von Rotlicht-Überwachungssystemen ausgesucht?

 

Die mit Inkrafttreten der 22. StVO-Novelle neu eingeführte Bestimmung des § 98d StVO (Überwachung der Beachtung von Lichtzeichen) sieht vor, dass die Behörden für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Missachtung eines Rotlichtzeichens bildverarbeitende technische Einrichtungen einsetzen können. Weiters regelt die gegenständliche Bestimmung auch die Voraussetzungen für die Verwendung und die Löschung des so gewonnen Datenmaterials.

Gesetzliche Kriterien für die örtlichen Voraussetzungen eines Einsatzes solcher Systeme wurden nicht festgelegt, sodass die Behörde den Aufstellungsort von Rotlicht-Überwachungssystemen frei wählen kann und an keine näheren gesetzlichen Vorgaben gebunden ist.  

 

 

Zu Frage 6:

Ø      Inwieweit wird die Einhaltung des Rotlichtes bei Eisenbahnkreuzungen regelmäßig überprüft?

 

Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund des Eisenbahngesetzes 1957 erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen gemäß den Bestimmungen des § 124 des Eisenbahngesetzes 1957 im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser zu bestrafen.

Angaben dazu, inwieweit die Einhaltung des Rotlichtes an Eisenbahnkreuzungen durch diese regelmäßig überprüft wird, sind daher von Seiten meines Ressorts nicht möglich.

 

 

Zu Frage 9:

Ø      Wie viele Lenker haben bislang eine Vormerkung im Zusammenhang mit der Missachtung des Rotlichtes erhalten?


Die Anzahl der Vormerkungen wegen Rotlichtdelikten stellt sich wie folgt dar:

 

Anzahl der Personen insgesamt:                  1.182

von 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006:                   301

von 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007:                   323

von 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008:                   329

von 1. Juli 2008 bis 31. Mai 2009:                   229

 

 

Zu Frage 10:

Ø      Wie vielen Lenkern ist bislang aufgrund von 3 Vormerkungen rein im Zusammenhang mit der Missachtung des Rotlichtes ihr Führerschein entzogen worden?

 

Bei zwei Lenker/innen kam es zum Entzug der Lenkberechtigung.