2175/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.07.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                           Wien, am      Juli 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0111-I/4/2009

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2127/J vom 20. Mai 2009 der Abgeordneten Josef Bucher, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 18. und 20. bis 23.:

Die österreichische Rechtsordnung sieht zusätzlich zum verfassungsrechtlichen Gebot der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) in § 48a der Bundesabgabenordnung eine strenge abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren vor. Diese stellt ein Gegengewicht zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde dar und gewährleistet dem einzelnen Steuerpflichtigen den Schutz seiner persönlichen Daten.

 

In Hinblick auf diese Geheimhaltungspflicht wird um Verständnis ersucht, dass keine Auskünfte über konkrete Steuerpflichtige erteilt werden können.

 

Zu 19.:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 3. Oktober 1996, 94/16/0246, für Recht erkannt, dass politische Parteien nicht als gemeinnützig anerkannt werden können. Dies entspricht auch der Auslegung des Bundesministeriums für Finanzen, die in Randziffer 22 der Vereinsrichtlinien 2001 zum Ausdruck kommt und für alle Finanzämter verbindlich ist.

 

Da diese Auslegung im Fachschrifttum nicht umstritten und zudem durch ein höchst-gerichtliches Erkenntnis bestätigt ist, besteht aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen keine Notwendigkeit für die Aufnahme einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

 

Zu 24. bis 27.:

Stiftungen werden wie andere Steuersubjekte auch geprüft. Die Prüfungsauswahl erfolgt aufgrund risikoorientierter Kriterien, auf Basis Zeitauswahl sowie anlassbezogen zum Beispiel aufgrund konkreter Hinweise. Das System der Auswahl der Kontroll- bzw. Prüfungsfälle wird laufend evaluiert.

 

Zu 28.:

Wer zivilrechtlich als Stifter in Betracht kommt und wofür Stiftungen eingesetzt werden können, ist im Privatstiftungsgesetz geregelt. Das Privatstiftungsgesetz fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen, sondern in jene des Bundesministeriums für Justiz.

 

Zu 29.:

Privatstiftungen sind aus dem österreichischen Wirtschaftsleben nicht wegzudenken und stellen nach wie vor einen wichtigen Faktor für den Wirtschaftsstandort Österreich dar, da sie nicht nur Kapital, sondern auch operative Einheiten und Arbeitsplätze im Inland erhalten. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise kommt daher dem Institut der Privatstiftung große Bedeutung zu.

 

Der Erfolg der Privatstiftung liegt überdies auch nicht allein in den steuerlichen Sondervorschriften begründet: Oftmals stehen außersteuerliche Gründe (z.B. Probleme bei der Unternehmensnachfolge) sowie die Möglichkeit, ein modernes Stiftungsrecht bei optimaler Rechtssicherheit in einem stabilen sozialen und politischen Umfeld zu nutzen, im Vordergrund. Bei Privatstiftungen gibt es drei Besteuerungsebenen (Eingangsbesteuerung, laufende Besteuerung der Privatstiftung und Ausgangsbesteuerung). Häufig wird die laufende Besteuerung von 12,5% auf beispielsweise die Kapitalerträge als „Privileg“ bezeichnet, dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei Zuwendung des Vermögens an die Begünstigten grundsätzlich sämtliche Zuwendungen der Kapitalertragsteuer i.H.v. 25% unterliegen. Eine Ausnahme besteht lediglich für Substanzauszahlungen, d.h. für Zuwendungen, die nicht aus den laufenden Erträgen der Stiftung, sondern aus dem der Stiftung gewidmeten Vermögen stammen. Auch dies stellt keine Begünstigung, sondern lediglich eine Begleitmaßnahme zum Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer dar.

 

Das Institut der Privatstiftung sollte vor diesem Hintergrund in seiner Akzeptanz nicht gefährdet sein.

 

 

Mit freundlichen Grüßen