2220/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.07.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 
Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                    Zl. LE.4.2.4/0111 -I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 22. JULI 2009

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Wolfgang Zanger, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 16. Juni 2009, Nr. 2436/J, betreffend irreführende

                        Kennzeichnung von Kernöl

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen vom 16. Juni 2009, Nr. 2436/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

 

Dem BMLFUW liegen folgende Daten vor:

 

 

Anbaufläche in ha1)

Ernte insgesamt in Tonnen

Ertrag in dt pro ha

 

 

 

 

 

Ölkürbis

(getrocknete Kerne)

 

 

 

 

 

Österreich 2008

16.299  

7.918  

4,9  

Österreich 2007

17.888  

11.638  

6,5  

Österreich 2006

18.151  

11.058  

6,1  

Österreich 2005

16.271  

7.734  

4,8  

 

 

 

 

Ölausbeute rd. 40% lt. TU Graz (Institut für Maschinenelemente, TU Graz)

 

 

 

 

Jahr

Kerne trocken (t)

Öl (t)

 

2005

                   7.734

             3.094

 

2006

                 11.058

             4.423

 

2007

                 11.638

             4.655

 

2008

                   7.918

             3.167

 

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

 

Über betriebliche Daten liegen dem BMLFUW keine Unterlagen vor.

 

Zu Frage 6:

 

Angaben über die Herkunft auf Lebensmitteln unterliegen – wie alle anderen Angaben – auch dem Irreführungsverbot nach § 5 (2) LMSVG: „§ 5 (2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; …..“

 

Das LMSVG fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Maßnahmen des BMG zur Sicherung des Schutzes der Konsumenten und Konsumentinnen vor Täuschung werden begrüßt.

 

Es wird auch auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 2357/J-NR/2009 verwiesen.

 

Der Bundesminister: