2477/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2009
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 14.08.2009

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0230-IK/1a/2009

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2488/J betreffend „Steirisches Kürbiskernöl? - Kürbiskerne aus China und anderen fremden Ländern!“, welche die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen am 17. Juni 2009 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1, 3 und 4 der Anfrage:

 

Da keine eigene Zolltarifnummer für Kürbiskerne existiert, liegen diese Daten nicht vor.

 

 


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Produktion von Kürbiskernen (getrocknete Kerne) in Österreich, Ernte insgesamt in Tonnen:

 

Jahr

2005

2006

2007

2008

Burgenland

703

860

1.013

829

Kärnten

109

90

119

102

Niederösterreich

1.703

2.032

2.019

2.218

Oberösterreich

58

65

51

43

Salzburg

0

0

0

0

Steiermark

5.160

8.008

8.436

4.725

Tirol

0

0

0

0

Vorarlberg

0

0

0

0

Wien

1

3

1

1

Österreich

7.734

11.058

11.638

7.918

Quelle: Statistik Austria

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Diese Daten liegen mir nicht vor.

 

 

Antwort zu den Punkten 6 bis 9 der Anfrage:

 

Soweit eine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend gegeben ist, ist Folgendes festzuhalten:

 

Sowohl das Lebensmittelrecht als auch das Wettbewerbsrecht sehen umfassende Vorschriften zur Gewährleistung des Irreführungsschutzes der Verbraucher vor: Gem. § 5 Abs. 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMKVG) ist das Inverkehrbringen oder Bewerben von Lebensmitteln mit zur Irreführung geeigneten Angaben verboten. Als zur Irreführung geeignet zählt Z 1 leg cit. (u.a.) Angaben über „Ursprung oder Herkunft“ der Ware auf, wenn sie zur Täuschung geeignet sind. Auch die Lebensmittelkennzeichnung (LMKV) normiert einen qualifizierten Irreführungsschutz: Gem. § 4 Abs. 1 Z 2 ist – in Übereinstimmung mit der Etikettierungsrichtlinie 2000/13/EG – der Ursprungs- oder Herkunftsort eines Produktes zu deklarieren, wenn das zur Vermeidung eines möglichen Irrtums des Verbrauchers über seine tatsächliche Herkunft erforderlich ist. Werden Lebensmittel aus Nicht- (EU- und) EWR-Mitgliedstaaten direkt nach Österreich importiert, ist jedenfalls das Ursprungsland am Etikett anzugeben. Diese Bestimmungen über die Herkunftskennzeichnung im LMSVG und der LMKV beziehen sich auf das Endprodukt, das als solches an den Endverbraucher abgegeben wird, nicht auf die darin eingesetzten Rohstoffe.

 

Darüberhinaus verstoßen Angaben, die mit dem lebensmittelrechtlichen Täuschungsschutz unvereinbar sind, gegen die Lauterkeitsvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

 

Zusätzlich unterliegen geschützte geografische Angaben einem strengen Zulassungs- und Prüfregime der EU. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn die eingesetzten Rohstoffe aus einer geografisch definierten Region stammen und die Ware ebendort hergestellt wurde. So bedingt etwa die Verwendung der Angabe „Steirisches Kürbiskernöl g.g.A. (geschützte geografische Angabe)“, dass die Kürbiskerne aus  der südlichen Steiermark, dem südlichen Burgenland und aus bestimmten Teilen Niederösterreichs stammen, in der Anbauregion gepresst wurden und zu 100 Prozent aus der Erstpressung resultieren. Wird keine geschützte geografische Angabe gemacht, gelten die allgemeinen Bedingungen zur Herkunftskennzeichnung.

 

Die Europäische Kommission arbeitet derzeit an einer EG-InformationsVO, mit der die Lebensmittelkennzeichnung auf eine neue Grundlage gestellt werden soll. Der Entwurf sieht u.a. neue Regelungen für die Herkunftskennzeichnung bei Lebensmitteln vor. Die Verordnung befindet sich derzeit EU-weit in Begutachtung und wird voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2009 im Europäischen Parlament behandelt. Österreich hat sich im bisherigen Konsultationsmechanismus für strenge Ansprüche bei der Ursprungs- und Herkunftskennzeichnung eingesetzt.

 

Die Preisunterschiede zwischen österreichischen und ausländischen  Kürbiskernen liegen nach den Erfahrungswerten meines Ressorts zwischen 25 und 50 Prozent.


 

Antwort zu den Punkten 10 und 11 der Anfrage:

 

Beantragte Förderungen fallen in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Ergänzend wird festgehalten, dass seitens der AWS für das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend keine Förderungen für Kürbiskernmühlen vergeben wurden.