2479/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2009
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Gerhard Huber, Ing. Peter Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 16. Juni 2009 unter der Zahl 2421/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Karfreitags-Veranstaltung von Tierschützern zur Religionsverhöhnung“ gerichtet.

                                         

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Einleitend darf festgehalten werden, dass die Versammlung nicht am Karfreitag, den 10. April 2009, sondern am Karsamstag, den 11. April 2009, stattfand. Die Versammlung wurde nach den Vorschriften des Versammlungsgesetzes 1953 der Bundespolizeidirektion Innsbruck als Versammlungsbehörde angezeigt. Versammlungen sind vor dem Hintergrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts auf Vereins- und Versammlungsfreiheit nicht genehmigungspflichtig.

 

Zu den Fragen 2 bis 5:

Die Prüfung der Frage, ob durch die Darstellung der Kreuzigungsszene der Tatbestand  der Herabwürdigung religiöser Lehren gemäß § 188 StGB verwirklicht wurde, obliegt der Staatsanwaltschaft Innsbruck, der eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt wurde. Die Versammlungsbehörde hat eine Versammlung aufzulösen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt. Die Versammlung verlief ruhig und ohne Vorfälle. In Bezug auf die Darstellung der Kreuzigungsszene hatte die Behörde auf Grund der Wahrnehmungen vor Ort

und der Erfahrungen aus dem Jahr 2008 davon auszugehen, dass das Tatbild des § 188 StGB nicht erfüllt werde. 2008 fand in der Karwoche eine völlig idente Versammlung, einschließlich der Kreuzigungsszene, statt. Das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf § 188 StGB wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellt.

 

Zu Frage 6:

Wenn eine Versammlung soweit gegen die Vorschriften des Versammlungsgesetz 1953 verstößt, dass eine behördliche Auflösung der Versammlung indiziert und im Lichte der Entscheidungen zum Grundrecht der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen ist, wird dies - wie auch schon in der Vergangenheit - von der Behörde so verfügt werden.