2483/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am      August 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0126-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2418/J vom 16. Juni 2009 der Abgeordneten Ing. Robert Lugar, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 13. und 15.:

Die vorliegenden Fragen betreffen im Wesentlichen Entscheidungen der operativen Geschäftsführung der Monopolverwaltung GmbH (MVG) und somit keine in die direkte Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Gegenstände der Vollziehung, insbesondere auch keine Angelegenheiten der Verwaltung des Bundes als Träger von Privatrechten. Sie sind somit von dem im § 90 GOG 1975 determinierten Fragerecht nicht erfasst.

 

Im Übrigen darf auf die auf der Homepage der MVG (http://www.mvg.at) unter dem Link „Solidaritätsfonds“ veröffentlichten Daten verwiesen werden, wo auch der Gebarungsbericht des Solidaritätsfonds eingesehen werden kann.

Zu 14.:

Für das Jahr 2008 wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers in der Beiratssitzung vom 22. Juli 2008 bestellt.

 

Zu 16.:

Die derzeitige Rechtslage (TabMG 1996 und Solidaritätsfondsordnung) zielt auf eine widmungsgemäße Verwendung der Solidaritätsfondsmittel bis zur endgültigen Ausschöpfung ab.

 

Zu 17.:

Die Solidaritätsfondsordnung und ihre einzelnen Bestimmungen zielen auf die quartals- bzw. jahresspezifische Umsatzentwicklung seit 2006 ab, die jederzeit durch Dritte überprüfbar ist. Dies gilt auch für die Nachvollziehbarkeit der Berechnungsformel.

 

Die ansuchenden Trafikanten haben jederzeit die Möglichkeit, Entscheidungen betreffend Zuschüsse aus dem Solidaritätsfonds zu hinterfragen und betreffend ihren eigenen Standort und die entsprechende Umsatzhöhe und Entwicklung ab 2006 Auskunft durch die MVG zu erhalten. Dies ist auch in zahlreichen Einzelfällen erfolgt. Darüber hinaus informieren FAQ´s auf der Homepage der MVG unter dem Link „Solidaritätsfonds“ über die verfahrensmäßigen Einzelschritte bei der Bearbeitung der einzelnen Ansuchen.

 

Die vom Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten Österreichs und der Monopolverwaltung GmbH entsandten Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes selbstverständlich den einschlägigen Bestimmungen der allgemeinen Rechtsordnung und den für sie individuell geltenden Rechtsnormen unterstellt. Die Weisungsfreiheit zielt auf die Unabhängigkeit bei Einzelentscheidungen ab.

 

Durch die Prüfung der Gebarung des Solidaritätsfonds durch unabhängige Wirtschaftsprüfer ist darüber hinaus eine begleitende Kontrolle gewährleistet. Bisher kam es im Zusammen­hang mit Entscheidungen des Beirates des Solidaritätsfonds zu keinerlei Rechtsstreitigkeiten mit Anspruchsberechtigten.

Mit freundlichen Grüßen