2487/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2009
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am August 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0128-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2438/J vom 16. Juni 2009 der Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 7.:
Die österreichische Rechtsordnung sieht zusätzlich zum verfassungsrechtlichen Gebot der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) in § 48a der Bundesabgabenordnung eine strenge abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren vor. Diese stellt ein Gegengewicht zu den umfangreichen Offenbarungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde dar und gewährleistet dem einzelnen Steuerpflichtigen den Schutz seiner persönlichen Daten.
In Hinblick auf diese Geheimhaltungspflicht wird um Verständnis dafür ersucht, dass keine Auskünfte über Verhältnisse und Umstände konkreter Abgabenverfahren erteilt werden können.
Mit freundlichen Grüßen