2490/AB XXIV. GP

Eingelangt am 14.08.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0015-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

 

Wien, am     . August 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Großruck, Kolleginnen und Kollegen haben am 17. Juni 2009 unter der Nr. 2491/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Preisvergleich der Mahngebühren im Telekomsektor gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø      Haben sie schon einmal Mahngebühren im Generellen, aber auch gerade bei staatsnahen Betrieben im Besonderen überprüfen lassen?

            a) Wenn ja, wie hoch sind diese in den verschiedenen Sparten, insbesondere im                 

                Telekombereich?

 

Mahngebühren sind grundsätzlich Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Betreibern von Kommunikationsdiensten. Die AGB sind gemäß § 25 Abs. 1 TKG der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.

Ein Widerspruchsrecht der Regulierungsbehörde besteht nur dann, wenn die in § 25 Abs. 6 TKG genannten Bestimmungen verletzt werden.

Für den Fall, dass einem Betreiber auf Grund seiner Marktmacht von der Regulierungsbehörde die Verpflichtung auferlegt wird, die marktgegenständlichen Entgelte von der Regulierungsbehörde genehmigen zu lassen, gilt dies jedoch für Mahngebühren nicht, da diese keine marktgegenständlichen Entgelte im Sinne der Telekommunikationsmärkte-Verordnung 2003 darstellen.

 

 

Zu den Frage 2 bis 4:

Ø      Sind Sie auch der Meinung, dass 30 – 50 % an Mahngebühren im Verhältnis zum ausstehenden Betrag weitaus überzogen und ungerechtfertigt sind?

Ø      Ist es ihrer Meinung nach möglich, die Mahngebühren gesetzlich so zu regeln, dass grundsätzlich die erste Erinnerung kostenlos ist, sowie es auch bereits viele Kommunen im Sinne eines aktiven Bürgerservices tun?

Ø      Wenn es nicht zu einer freiwilligen Reduzierung und Regelung kommt, sind Sie bereit, auch auf gesetzlichem Wege hier eine bürger- und konsumentenfreundliche Regelung zu treffen?

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung meines Ressorts und wären allenfalls an das Justizministerium zu richten. Darüber hinaus obliegt es dem österreichischen Parlament, gesetzliche Regelungen zu beschließen.