2491/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2009
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0216-III/4a/2009 |
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Wien, 11. August 2009
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2591/J-NR/2009 betreffend Interview Dr. Springer, Wiener Zeitung vom 13.05.2009, die die Abg. Mag. Heidemarie Unterreiner, Kolleginnen und Kollegen am 2. Juli 2009 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Ja, das Interview ist mir bekannt.
Zu Fragen 2 bis 7 sowie 10 und 11:
Die
Österreichischen Bundestheater wurden gemäß den Bestimmungen
des Bundestheaterorganisationsgesetzes (BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998,
mit 1. September 1999 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Sie sind
nunmehr als ein aus fünf eigenständigen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, nämlich der Bundestheater Holding GmbH, der Burgtheater GmbH, der
Wiener Staatsoper GmbH, der Volksoper Wien GmbH und Theaterservice GmbH,
bestehendes Unternehmen organisiert. Während die
Bundestheater-Holding GmbH zu 100 % im Eigentum des Bundes steht, befinden
sich alle anderen Gesellschaften im Eigentum bzw. Miteigentum der
Bundestheater-Holding. Es besteht an den Tochtergesellschaften der
Bundestheater-Holding somit kein Eigentum bzw. Miteigentum des Bundes.
Als „Gegenstände der Vollziehung“ sind von der Interpellationspflicht daher nur jene Aufgaben des Bundes umfasst, die die Funktion des Bundes als Eigentümer der Bundestheater-Holding betreffen. Alle anderen Angelegenheiten der Gesellschaften, insbesondere solche der Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding, unterliegen grundsätzlich nicht der Interpellation. Eine Ausnahme hievon sieht § 13 Abs. 6 BThOG vor, der bestimmt, dass die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundeskanzler bestellten bzw. entsandten Mitglieder der Aufsichtsräte der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns gegenüber der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur bzw. gegenüber dem entsendenden Bundesminister über die Beschlüsse des (jeweiligen) Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen hiezu aus, dass durch die vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Interpellationspflicht der Bundesminister in den Angelegenheiten der Gesellschaften sichergestellt werden soll. Dies bedeutet, dass nur in jenen Angelegenheiten ein Interpellationsrecht besteht, in denen auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtsrates vorliegen.
Die gegenständliche Fragen betreffen darüber hinaus die Kommentierung von Äußerungen von Herrn Dr. Springer in einem Zeitungsinterview. Derartige Kommentierungen von Erklärungen, Meinungsäußerungen, Werturteilen, Einschätzungen und dergleichen dritter Personen entsprechend deren Recht der Meinungsfreiheit, sind jedoch nicht Gegenstand des verfassungsgesetzlichen Instruments der parlamentarischen Anfrage.
Zu Fragen 8 und 9:
Dazu wird auf
die Beantwortung der Fragen 4 bis 6 der Parlamentarischen Anfrage
Nr. 2579/J-NR/2009 verwiesen.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied eh.