2571/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.08.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-10.000/0029-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

 

Wien, am     . August 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 29. Juni 2009 unter der Nr. 2566/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Tod von Duncan MacPherson gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 11:

Ø      Wie viele Personen sind seit 1985 im Bereich des Schigebietes Stubaier Gletscher bzw. im Aufsichtsbereich der Stubaier Bergbahnen vermisst worden?

Ø      Wie viele dieser Personen wurden lebend wieder gefunden?

Ø      Zu wie vielen dieser Personen wurde in der Folge der Leichnam im Bereich des Schigebietes Stubaier Gletscher wieder aufgefunden?

Ø      Wie viele Personen sind seit 1985 im Bereich des Schigebietes Stubaier Gletscher in Gletscherspalten gestürzt, konnten jedoch noch gerettet werden?

Ø      Die Eltern von Duncan MacPherson haben von einem befreundeten Exekutivbeamten erfahren, dass angeblich jeden Sommer ca. 15 bis 20 Personen durch Schneebrücken im Schigebiet Stubaier Gletscher durchbrechen, glücklicherweise aber gerettet werden können. Ist das zutreffend?

Ø      Falls ja: Welche Maßnahmen wurden zur Beseitigung dieser Gefahr gesetzt?

Ø      Im Verfahren wurden widersprüchliche Aussagen zum Schließen von Gletscherspalten getätigt. Während im Jahr 2003 drei befragte Mitarbeiter der Schilifte angaben, dass sich öffnende Spalten abgezäunt und erst im Herbst mit Schnee verschlossen würden, sagte der Pistenverantwortliche im Jahr 1990 aus, dass sich aus dem Protokoll vom 13.8.1989 ergebe, dass an diesem Tag Gletscherspalten mit Schnee zugeschoben worden seien. Auch die Eltern von Duncan MacPherson haben selbst beobachtet und auch im Gespräch bestätigt erhalten, dass das Schließen von Gletscherspalten mit Pistenraupen ein alltäglicher Vorgang im Sommer im Gletschergebiet sei. Wie lauten die diesbezüglichen Vorschriften?

Ø      Und wie die Praxis?

Ø      Ist es zutreffend, dass eine visuelle Untersuchung der Gletscherspalten vor dem Schließen nur ausnahmsweise erfolgt, nämlich wenn es Vermisstenmeldungen gibt, wie den Eltern von Duncan MacPherson im Gespräch berichtet wurde?

Ø      Ist Ihnen der Fall des Oliver T. bekannt, der 2002 im gesicherten Pistenbereich in eine Gletscherspalte geriet, und nur deshalb gerettet werden konnte, da er mit einem Mobiltelefon um Hilfe rief?

Ø      Welche Lehren haben Ihr Ressort, die zuständigen Aufsichtsbehörden und die Betreiber aus dem gegenständlichen Vorfall gezogen, um sicherzustellen, dass es im gesicherten Pistenbereich zu keinen Unfällen mit Gletscherspalten kommen kann, und dass auch Absperrungen nicht von uninformierten Touristen umgangen werden können?

 

Ich darf Ihnen zu den Fragen betreffend den bedauerlichen Tod von Duncan MacPherson im Schigebiet Stubaier Gletscher mitteilen, dass der/dem Bundesminister/in für Verkehr, Innovation und Technologie für Schipisten und somit für Unfälle, die sich auf Schipisten ereignen, kompetenzrechtlich keine Zuständigkeit zukommt.

Gemäß Art. 10 Bundesverfassungsgesetz ist der Bund in Gesetzgebung und Vollziehung u.a. zuständig für das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, worunter Seilbahnen zu subsumieren sind. Dabei ist das BMVIT für die Abwicklung oder Sicherung des Betriebes einer Seilbahn zuständig, nicht jedoch für die Sicherung und Benützung von Schipisten, selbst wenn sie von einem Seilbahnunternehmen betrieben werden.

Das BMVIT ist Aufsichtsbehörde über die laut Seilbahngesetz 2003 in ihrer Kompetenz stehenden Seilbahnanlagen. Seitens meines Ressorts werden daher lediglich behördliche Anordnungen hinsichtlich des Betriebes und der Benützung von Seilbahnanlagen getroffen.

Die Schipisten werden nach landesrechtlichen Bestimmungen genehmigt. In den meisten Ländern erfolgt die Genehmigung durch die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, zumeist auf Basis des Veranstaltungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes.

Ergänzend dazu möchte ich in diesem Zusammenhang auf die nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen geltende Pistensicherungspflicht des Pistenhalters (Verkehrssicherungspflicht) hinweisen. Den Pistenhalter trifft eine zivilrechtliche Pistensicherungspflicht für die von ihm betriebenen Schipisten. Diese erstreckt sich grundsätzlich auf den organisierten Schiraum. Im nichtorganisierten Schiraum (freien Schiraum) besteht im Allgemeinen keine Pistensicherungspflicht des Pistenhalters. Die Nutzung des freien Schiraumes steht in der Eigenverantwortung der Sportausübenden.