2574/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.08.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-10.000/0031-I/PR3/2009

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

A-1017    W i e n

Wien, am     . August 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Winter und weitere Abgeordnete haben am 2. Juli 2009 unter der Nr. 2590/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Dauerverspätungen der ÖBB auf der Strecke Salzburg – Graz gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 16:

Ø      Wie beurteilen Sie den obigen Sachverhalt und die häufigen Verspätungen auf dieser Strecke im Allgemeinen?

Ø      Haben sich die Verspätungen auf dieser Strecke seit der letzten Fahrplanänderung der ÖBB noch zusätzlich verschlechtert?

Ø      Wie viele Beschwerden sind seit 01.01.2009 bis zum Stichtag der Anfragebeantwortung insgesamt bezogen auf diese Fahrtstrecke eingegangen?

Ø      Wie viele dieser Beschwerden bezogen sich auf Verspätungen?

Ø      Wie sieht die Beschwerdebilanz für die Jahre 2007 und 2008 bezogen auf Beschwerden vor und nach etwaigen Fahrplanänderungen aus?

Ø      Wie sieht die Beschwerdebilanz für die Jahre 2007 und 2008 aus und zwar sowohl bei den ÖBB als auch bei der Schienen Control GmbH?

Ø      Gilt die Durchsage auf Bahnhöfen, wonach auf einen Anschlusszug gewartet wird, bereits als Standardausrede für Dauerverspätungen der ÖBB?

Ø      In wie vielen Bahnhöfen auf dieser Strecke muss auf Anschlusszüge gewartet werden?

Ø      Wie viele dieser Anschlusszüge haben selbst Verspätung?

Ø      Ist das Abwarten dieser Anschlusszüge eine unabdingbare Notwendigkeit?

Ø      Wie viele Baustellen, Fahrtbehinderungen, etc. befinden sich derzeit auf dieser Strecke?

Ø      Wie lange  werden diese Fahrtbehinderungen noch aufrecht sein?

Ø      Wird nach Reduzierung der Fahrtbehinderungen mit einem rascheren Vorankommen auf dieser Strecke zu rechnen sein, oder sind die Verspätungen anderweitig bedingt?

Ø      Welche Maßnahmen werden seitens der ÖBB getroffen, um die Verspätungen auf dieser Fahrtstrecke zu reduzieren und damit die planmäßigen Aufenthalte auf dieser Strecke einzuhalten?

Ø      Welche Maßnahmen werden seitens Ihres Ressorts getroffen, um die Verspätungen auf dieser Fahrstrecke zu reduzieren und damit die planmäßigen Aufenthalte auf dieser Strecke einzuhalten?

 

Gemäß Art. 52 Abs. 2 B-VG besteht ein Interpellationsrecht des Nationalrates nach Art. 52 Abs. 1 B-VG hinsichtlich aller Unternehmungen, für die der Rechnungshof (nach Art. 126b Abs. 2 B-VG) ein Prüfungsrecht hat. In inhaltlicher Hinsicht kann sich dieses Interpellationsrecht allerdings „nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrechte in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beziehen, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person, die von den Eigentümervertretern bestellt wurden.“ (AB 1142 BlgNR 18. GP, 4 f).

Diese Fragen haben nicht die Rechte des Bundes und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe, sondern die Geschäftsführung dieser zum Inhalt und betreffen damit keinen Gegenstand der Vollziehung im Sinne des Art. 52 Abs. 2 B-VG.

Zudem steht die ÖBB-Personenverkehr AG im Zuge der Liberalisierung des schienengebundenen Personenverkehrs ab Dezember 2009 im Wettbewerb mit Drittanbietern. Die Erfahrungswerte und internen Daten der ÖBB-Personenverkehr AG stellen in diesem Zusammenhang einen hohen Wert dar. Die Weitergabe interner Firmendaten ist sowohl aus rechtlicher als auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich.

Als Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie habe ich außerdem – wie schon mehrfach mitgeteilt – in betrieblichen Angelegenheiten gegenüber den ÖBB keinerlei Weisungsrechte.

 

 

Zu Frage 16:

Ø      Inwieweit ist die Einhaltung der Fahrpläne Kriterium für Zahlungen aus dem Budget des BMVIT an die ÖBB unter dem Titel gemeinwirtschaftliche Leistungen?

 

Die Einhaltung der Fahrpläne ist kein Kriterium für Zahlungen aus dem Budget an die ÖBB unter dem Titel gemeinwirtschaftliche Leistungen.