2609/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.09.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2200/0115-II/2/b/2009

 

Wien, am       . September 2009

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben am 1. Juli 2009 unter der Zahl 2582/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „der Weisungen an die Exekutive zur Nichtauflösung einer unangemeldeten Demonstration vor dem Wiener Rathaus und der damit verbundenen Duldung mehrerer Verwaltungsübertretungen“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Es liegen keine Erkenntnisse über eine Intervention vor.

 

Zu den Fragen 2 und 3:

Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurden keine Anweisungen erteilt, die Veranstaltung nicht aufzulösen.

 

Zu Frage 4:

Die bloße Nichtanmeldung einer Versammlung stellt keinen Auflösungsgrund dar. Anlässlich der gegenständlichen Demonstration wurden weder strafrechtliche Tatbestände verwirklicht, noch fand eine starke Behinderung des Verkehrs statt. Ebenso war die öffentliche Ordnung zu keinem Zeitpunkt bedroht. Für eine Auflösung der Veranstaltung/Versammlung lagen daher keine rechtlichen Gründe vor.

 

Zu den Fragen 5 und 6:

Die Teilnahme an einer nicht angemeldeten Versammlung stellt keine Verwaltungsübertretung dar und wurde diesbezüglich daher auch keine Anzeige erstattet. Der Veranstalter der genannten Versammlung konnte nicht festgestellt und daher nicht angezeigt werden. Sonstige Verwaltungsübertretungen wurden nicht wahrgenommen und somit auch nicht zur Anzeige gebracht.

 

Zu den Fragen 7 bis 11:

Die von den Versammlungsteilnehmern verwendeten Kraftfahrzeuge erweckten zunächst den Eindruck eines desolaten Zustandes. Durch die besonders geschulten Exekutivbediensteten der Landesverkehrsabteilung des LPK Wien wurden im Zuge der Überprüfung vor Ort jedoch keine Mängel festgestellt, die die Erstattung einer Verwaltungsanzeige oder eine Vorführung der Fahrzeuge zu einer technischen Überprüfung gem. § 58 Abs. 3 KFG notwendig gemacht  oder gerechtfertigt hätten.