2614/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.09.2009
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0186-Pr 1/2009

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2581/J-NR/2009

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ewald Stadler, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „der nicht nachvollziehbaren Einstellung eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Wien“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Zu den Gründen für die Zurücklegung der Anzeige verweise ich auf meine Antwort vom 13. Mai 2009 zu Punkt 1 der schriftlichen Anfrage Zl. 1384/J-NR/2009.

Die Zeit zwischen dem Einlangen der Anzeige und der Erledigung war nach Lage des Falles ausreichend, um den Anzeigeninhalt auf seine strafrechtliche Plausibilität hin zu prüfen.

Zu 2:

Mit Blick auf meine Beantwortung des Punktes 4 der Anfrage Zl. 1384/J-NR/2009 ist diese Frage mit Nein zu beantworten.

Zu 3 und 4:

In dem zur Hauptverhandlung führenden Strafverfahren hat die Sachbearbeitung bei der Staatsanwaltschaft Wien nur ein Mal aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung gewechselt, nachdem der zunächst zuständige Staatsanwalt zur Oberstaatsanwaltschaft Wien ernannt und die von ihm zuvor geführte Abteilung samt dem hier relevanten Verfahren von Staatsanwältin Mag. B. W. übernommen wurde. Dass die Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung nicht von der zuletzt zuständigen Sachbearbeiterin wahrgenommen wurde, hat rein organisatorische Gründe und entspricht der herrschenden Praxis.

Zu 5:

Ja.

Zu 6:

Nach den mir vorliegenden Informationen ist diese Frage mit Nein zu beantworten. Im Hinblick darauf, dass der Gegenstand dieser Frage einen Umstand betrifft, der aufgrund der teilweisen Einstellung des Strafverfahrens im Stadium des grundsätzlich nicht öffentlichen Vorverfahrens verblieb, sind mir nähere Angaben wegen der Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit sowie mit Blick auf schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten nicht möglich.

Zu 7:

Wie ich bereits zu den Punkten 7 und 9 der Anfrage Zl. 1384/J-NR/2009 geantwortet habe, ergaben die Erhebungen der PAST und die Befundaufnahme der Sachverständigen, dass diesen - grundsätzlich den Firmen zustehenden - Zahlungseingängen die Bezahlung von Lieferanten zu Gunsten der Firmen gegenüberstanden und daher keine Bereicherung des Ing. T. nachgewiesen werden konnte. Dass diese Vorgänge in den Firmen nicht verbucht wurden, war nach den Feststellungen im freisprechenden Urteil vom 22. August 2007 in einer „steuerschonenden“ Vorgangsweise begründet. Da diese Tatsachen unter anderem bereits der teilweisen Einstellung des Verfahrens zugrunde lagen, war ein „Einschreiten nach § 34 StPO“ nicht erforderlich.

Zu 8:

Nein.

Zu 9:

Dazu verweise ich auf meine Beantwortung des Anfragepunktes 23 der Anfrage Zl. 1384/J-NR/2009.

Zu 10 und 11:

Hiezu verweise ich auf meine Beantwortung des Anfragepunktes 12 der Anfrage Zl. 1384/J-NR/2009.

Zu 12:

Nein. Bei dem angesprochenen Hinweis handelt es sich nur um eine Klarstellung des Prozessgegenstandes mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten Mag. C. H., nur Opfer betrügerischer Handlungen des Mitangeklagten Ing. J. T. geworden zu sein.

Zu 13:

Entfällt mit Blick auf die Beantwortung der Frage 12.

 

. August 2009

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)