2623/AB XXIV. GP

Eingelangt am 02.09.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am    September 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0137-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2589/J vom 2. Juli 2009 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Im Regelfall werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Bruttolöhne vereinbart. Auch alle Kollektivverträge sehen Bruttolohnvereinbarungen vor, sodass Nettolohnvereinbarungen lediglich die Ausnahme darstellen. Es steht aber den Parteien des Arbeitsvertrages frei, zu vereinbaren, dass die vom Arbeitgeber geschuldete Vergütung netto geschuldet wird. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass für Fragen des Arbeitsrechts keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen besteht.


Zu 2.:

Dem Bundesministerium für Finanzen liegen keine Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen von Dienstverhältnissen ein Nettolohn vereinbart wird.

 

Zu 3.:

Im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung übernimmt der Arbeitgeber auf Grund einer privat-rechtlichen Vereinbarung die grundsätzlich vom Arbeitnehmer zu tragende Steuerschuld, sodass in diesem Fall unabhängig von abgaben- und beitragsrechtlichen Belangen ein bestimmter Nettolohn zur Auszahlung kommt. Bei Änderungen des Abgaben- oder Beitragsrechts kann eine solche Vereinbarung sowohl für den Arbeitgeber, als auch für den Arbeitnehmer mit Vor- oder Nachteilen verbunden sein. Ob dieser Grundsatz auch im Fall einer allgemeinen Steuerreformmaßnahme gilt, wird von der jeweiligen Vertragsgestaltung abhängen und allenfalls im Zivilrechtsweg zu klären sein.

 

Zu 4. und 5.:

Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Nettolohnvereinbarungen zulässig sind bzw. welche Konsequenzen sich aus derartigen Verträgen ergeben, fällt nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen. Steuerrechtliche Maßnahmen zur Einschränkung der diesbezüglichen Vertragsfreiheit – sofern diese Verträge arbeits- und zivilrechtlichen Grund-sätzen entsprechen – sind nicht vorgesehen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen