2644/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.09.2009
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2710 /J der Abgeordneten Dipl.Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber und Kollegen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 3:

Wissenschaftliche Untersuchungen über die gesundheitlichen Auswirkungen des Einsatzes von Transglutaminasen bei Lebensmitteln sind uns keine bekannt. Im Übrigen verweise ich diesbezüglich auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Gesundheit. Es liegen uns auch keine Informationen darüber vor, wie viel derartige Präparate am Markt sind

Zu den Fragen 4 und 5:

Der neuen EG-Verordnung Nr. 1332/2008 vom 16.12.2008 über Lebensmittelenzyme zufolge dürfen Lebensmittelenzyme nur eingesetzt werden, wenn sie zugelassen wurden und den in dieser Verordnung festgeschriebenen Kriterien genügen. Diese Verordnung gilt für alle Enzyme, die zu technologischen Zwecken (so etwa bei der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung von Lebensmitteln) eingesetzt werden.

Nach der neuen Enzymeverordnung müssen Lebensmittelenzyme gekennzeichnet werden. Bei Lebensmittelenzym-Zubereitungen, die für den Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, ist der Klassenname gefolgt von der spezifischen Bezeichnung des Enzyms in der Zutatenliste anzugeben. Darüber hinaus  hat ein genauer Hinweis auf die vorgesehene Verwendung in Lebensmitteln (zB „für Lebensmittel“. „für Lebensmittel, begrenzte Verwendung“) zu erfolgen.

Für Lebensmittelenzyme, die zu anderen als technologischen Zwecken verwendet werden (zB Enzyme zu Ernährungszwecken, zur Verdauungsförderung) gelten die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen, insbesondere besteht eine Kennzeichnungspflicht nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung – LMKV (BGBl. II Nr. 72/1993 idgF).