3045/AB XXIV. GP
Eingelangt am 20.11.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Mag.a Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n
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Wien, am . November 2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 22. September 2009 unter der Nr. 3061/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Auswirkungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß IG-L auf die Luftgüte gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 12:
Ø Wo und wann gibt es auf österreichischen Autobahnen Geschwindigkeitsbeschränkungen, die mit IG-L begründet werden?
Ø Wie hoch ist das dabei jeweils verhängte Tempolimit?
Ø Wie viele Bereiche mit Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß IG-L sind einerseits dauerhaft, andererseits für eine gewisse Zeitdauer eingerichtet?
Ø Wie viele Bereiche mit Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß IG-L können über eine Verkehrsbeeinflussungsanlage nach Bedarf eingerichtet werden?
Ø Wie viele Luftgüte-Messstationen gibt es im Bereich der betroffenen Autobahnabschnitte?
Ø Werden entlang der betroffenen Autobahnabschnitte regelmäßig Luftgütemessungen durchgeführt und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Ø Wie haben sich die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf die Luftgüte ausgewirkt?
Ø Wie hoch war die Feinstaubbelastung in den betroffenen Autobahnabschnitten vor dem Setzen von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß IG-L?
Ø Wie hat sich die Feinstaubbelastung seit der Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkung entwickelt?
Ø Wer stellt bei Vorhandensein einer Verkehrsbeeinflussungsanlage fest, dass die Geschwindigkeit aufgrund IG-L beschränkt werden muss bzw. wer hebt eine bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund IG-L wieder auf?
Ø Unter welchen Voraussetzungen wird bei Vorhandensein einer Verkehrsbeeinflussungsanlage Geschwindigkeitsbeschränkung vorgesehen?
Ø Wie häufig und in welcher Form wird die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß IG-L überprüft?
Das IG-L fällt in den Vollzugsbereich des Herrn Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Gemäß § 14 IG-L ist dem Verkehrsressort lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn Geschwindigkeitsbegrenzungen und/oder zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs Autobahnen oder Schnellstraßen betreffen. Wenn diese Beschränkungen für mehr als drei Monate angeordnet werden sollen, ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie herzustellen.