3051/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.11.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0033-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 

 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . November 2009

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Vilimsky und weitere Abgeordnete haben am 22. September 2009  unter der Nr. 3069/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Auswirkungen von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Umgebungslärm gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø      Wo und wann gibt es auf österreichischen Autobahnen Geschwindigkeitsbeschränkungen, die mit Lärmschutzmaßnahmen begründet werden?

Ø      Welche dieser Beschränkungen gelten für sämtliche Fahrzeuge?

Ø      Welche dieser Beschränkungen gelten nur für Kfz über 3,5 Tonnen?

 

Auf folgenden Autobahnabschnitten gelten derzeit Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen:

Auf der Richtungsfahrbahn Graz zwischen km 157,105 und km 161,268 sowie auf der Richtungsfahrbahn Wien zwischen km 160,988 und km 156,613. Die Beschränkungen gelten grundsätzlich für alle Fahrzeuge, allerdings unterscheidet sich die jeweils erlaubte Höchstgeschwindigkeit, je nachdem ob das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs unter oder über 3,5 t liegt.

Zwischen km 339,600 und km 340,750 auf beiden Richtungsfahrbahnen. Die Beschränkungen gelten grundsätzlich für alle Fahrzeuge, allerdings unterscheidet sich die jeweils erlaubte Höchstgeschwindigkeit, je nachdem ob das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs unter oder über 7,5 t liegt.

Zwischen km 359,572 und km 360,580 auf beiden Richtungsfahrbahnen.

Zwischen km 346,350 und km 348,800 auf beiden Richtungsfahrbahnen.

Auf der Richtungsfahrbahn zur A 2 von km 30,450 bis zur Einmündung in die A 2, auf der Richtungsfahrbahn zur A 1 von km 36,330 bis km 30,450, sowie auf allen Rampen der Anschlussstellen Brunn a. Gebirge und Gießhübl. Die Beschränkung gilt für alle Fahrzeuge, wurde allerdings nicht nur aus Gründen des Lärmschutzes, sondern vor allem aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verordnet.

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø      Welche Werte haben Lärmmessungen vor Einführung der Geschwindigkeits-beschränkungen gebracht?

Ø      Welche Werte haben Lärmmessungen nach Einführung der Geschwindigkeitsbeschränkungen gebracht?

 

Im Rahmen von Lärmschutzprojektierungen wird zum Nachweis der Notwendigkeit grundsätzlich eine Erhebung der Ist-Situation durchgeführt. Auf dieser Grundlage wird durch Berechnungen ermittelt, welche Verkehrsbeschränkungen erforderlich sind, um eine Senkung der Lärmimmissionen im erforderlichen Ausmaß herbeizuführen.

Bei den eingangs genannten Bereichen lagen folgende Ist-Zustände vor:

Es wurden Immissionspegel von 52,4 dB–65,5 dB (zwischen 6:00 und 19:00 Uhr), 50,6 dB-63,6 dB (zwischen 19:00 und 22:00 Uhr) und 46,4 dB-59,4 dB (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) festgestellt.

Es wurde ein Lärmimmissionspegel von bis zu 65,4 dB erhoben.

Es wurde ein Lärmimmissionspegel von bis zu 51,4 dB erhoben.

Die der Verordnung zu Grunde liegenden Untersuchungen stellen nicht auf absolut gemessene Einzelwerte ab, sondern es wurde erhoben, wie viele Einwohner/innen bzw. Haushalte Lärmimmissionen ausgesetzt waren. Demnach waren 222 Einwohner/innen bzw. 88 Haushalte einer Belastung von 50 dB oder mehr ausgesetzt.

Wie ich bereits zu Fragepunkt 1 ausgeführt habe, wurde die Beschränkung nicht nur aus Gründen des Lärmschutzes, sondern vor allem aus Gründen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs verordnet; spezifische Lärmmessungen wurden daher nicht durchgeführt.

 

Zu Frage 6:

Ø      Bei welchen Autobahnabschnitten werden Geschwindigkeitsbeschränkungen zur Senkung des Lärmes über Verkehrsbeeinflussungsanlagen geregelt?

 

Derzeit bestehen auf der A 2 Süd Autobahn in den Abschnitten Gleisdorf und Tibitsch Verkehrsbeeinflussungsanlagen.

 

Zu Frage 7:

Ø      Nach welchen Vorgaben werden Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen vorgenommen und inwieweit erfolgen diese automatisch?

 

Die Grundlagen für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen finden sich in § 43 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, das Ausmaß der im Einzelfall zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergibt sich aufgrund lärmtechnischer Berechnungen. Soweit eine automatisierte Schaltung und Anzeige der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkungen vorgesehen ist, werden zusätzlich die Parameter (Schwellenwerte) festgelegt, deren Überschreiten eine Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich macht.

 

Zu Frage 8:

Ø      Unter welchen Voraussetzungen wird bei Vorhandensein einer Verkehrsbeeinflussungsanlage eine Geschwindigkeitsbeschränkung wieder aufgehoben?

 

In den mittels Verkehrsbeeinflussungsanlagen kundgemachten Verordnungen sind Schwellenwerte festgelegt. Werden diese für einen bestimmten Zeitraum überschritten, so wird die im Vorhinein festgelegte Beschränkung aktiviert bzw. bei Unterschreiten der Schwellenwerte wieder deaktiviert.


Zu Frage 9:

Ø      Wie haben sich die Geschwindigkeitsbeschränkungen auf die Unfallzahlen in diesen Bereichen ausgewirkt?

 

Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen zielen nicht primär auf eine Hebung der Verkehrssicherheit ab; daher werden für diese Bereiche detaillierte Auswertungen der Unfallzahlen nicht vorgenommen.