3054/AB XXIV. GP

Eingelangt am 20.11.2009
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-12.000/0022-I/PR3/2009    

DVR:0000175

 
 

 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . November 2009

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Hagen, Ing. Westenthaler, Kolleginnen und Kollegen haben am 23. September 2009 unter der Nr. 3104/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Telefonkostenzuschuss für Asylwerber gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø      Trifft es zu, dass auch Asylwerber zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen hinsichtlich der Gewährung von Telefonkostenzuschüssen nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz zu zählen sind?

 

 

Das den Zuschuss zu den Fernsprechentgelten regelnde Fernsprechentgeltzuschussgesetz normiert in § 3 Abs. 2 Z. 6, dass Bezieher/innen von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit Anspruch auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt haben. Bei Asylwerber/innen handelt es sich um eine Personengruppe, welche Anspruch auf eine Grundversorgung nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund haben. Nach Art. 2 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, sind Zielgruppe dieser Vereinbarung u.a. hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist demnach, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Nach Ziff. 1 dieser Bestimmung sind ex lege schutzbedürftig Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asylwerber/innen), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist.

 

Zu Frage 2:

Ø   Wenn ja, wie vielen Asylwerbern wurden seit Inkrafttreten des Fernsprechentgeltzuschusses jeweils pro Jahr Telefonkostenzuschüsse gewährt, und welche Kosten sind dafür pro Jahr angefallen?

 

Da das FeZG die Anspruchsgrundlage „Asylwerber/in“ nicht kennt, sondern diese Personen - wie schon in meiner Beantwortung zu Fragepunkt 1 ausgeführt - nach § 3 Abs. 2 Z 6 FeZG (Bezieher/innen von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mittel wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit) subsumiert, existieren beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie keine statistischen Auswertungen über die Anzahl von Asylwerber/innen, denen der Zuschuss zu den Fernsprechentgelten zukommt.

 

Zu Frage 3:

Ø      Von wie vielen Personen wurden seit Inkrafttreten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes jeweils pro Jahr Telefonkostenzuschüsse in Anspruch genommen?

 

Die Anzahl der Begünstigten nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz zum Stichtag 31. August 2009 betrug

 

2001   262.334

2002   266.564

2003   247.189

2004   255.074

2005   262.910

2006   260.902

2007   262.231

2008   257.092

2009   255.766

 

Zu Frage 4:

Ø      Auf welcher Berechnungsgrundlage wurde der Betrag von € 54,504.625 ermittelt, welcher gemäß § 2 Fernsprechentgeltzuschussverordnung vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie pro Jahr an die GIS zu erstatten ist?


Vorweg darf ich auf § 10 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz verweisen, der folgendermaßen lautet:

„ Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu € 54,504.625,- zu erstatten.“

Dies bedeutet, dass dieser genannte Betrag in der Höhe von € 54,504.625,- nicht zur Gänze der GIS erstattet wird, sondern lediglich eine gesetzliche Höchstdeckelung darstellt.

Da diese Zuschussleistung auch schon vor dem Inkrafttreten des FeZG (2001) nahezu inhaltsgleich bestanden hat, wurde dieser Betrag aufgrund der Erfahrungen aus den Jahren davor festgelegt.

 

Zu Frage 5:

Ø      Werden die dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie für die Gewährung von Telefonkostenzuschüsse an Asylwerber entstehenden Kosten seitens des Bundesministeriums für Inneres aus den budgetierten Mitteln für die Grundversorgung refundiert?

 

Nein.

 

Zu Frage 6:

Ø      Wird der Betrag von € 54,504.625, der der GIS jährlich für die Gewährung von Telefonkostenzuschüsse zur Verfügung gestellt wird, in der Regel zur Gänze ausgeschöpft? Wenn nein, was geschieht mit etwaigen Überschüssen?

 

 

Der im Gesetz festgelegte Höchstbetrag von € 54,504.625,- wird nicht ausgeschöpft, dies wurde  auch im Rahmen der Budgetierung berücksichtigt. Bei der Voranschlagspost Telefonentgeltbefreiungen sind im Bundesvoranschlag 2009 € 45,6 Mio. budgetiert.