3057/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.11.2009
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Korun, Pilz, Freundinnen und Freunde haben am

23. September 2009 unter der Zahl 3075/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „`Rassenkontrolle´ durch die Wiener Polizei“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Die Ausführungen zum gegenständlichen Thema im Artikel der Zeitung „Falter“ lassen sich in der dargestellten Weise nicht verifizieren.

 

Zu Frage 2:

Ja.

 

Zu Frage 3:

An dieser Sitzung nahmen der Leiter der Verwaltungspolizeilichen Abteilung, Vertreter der Kriminalpolizeilichen Abteilung, der Sicherheits- und Verkehrspolizeilichen Abteilung und  des Fremdenpolizeilichen Büros der BPD Wien sowie des Landespolizeikommandos Wien teil.

 

Zu Frage 4:

Anfang 2009 konzentrierten sich kriminalpolizeiliche Informationen, wonach organisierte Tätergruppen aus bestimmten Ländern, insbesondere aus Georgien, Moldawien und Rumänien (moldawisch-stämmige Rumänen) überproportional bei Einbruchsdiebstählen in Wohnungen und anderen Delikten betreten bzw. als Tatverdächtige ermittelt wurden.

 

Der erteilten Weisung lagen genaue kriminalpolizeiliche Lagebilder und Analysen zu Grunde. Aus verschiedensten kriminalpolizeilichen Ermittlungen war auch bekannt, dass organisierte kriminelle Vereinigungen ganz gezielt und systematisch die Verbindung zu eigenen Staatsangehörigen suchen, um deren Adressen, Unterkünfte und Identitäten zum Werkzeug ihrer kriminellen Vorgehensweisen zu machen und somit die eigenen Staatsangehörigen für die Zwecke krimineller Vereinigungen zu instrumentalisieren, wobei Betroffenen in vielen Fällen gar nicht bewusst ist, dass ihre Hilfsbereitschaft organisierter Kriminalität zugute kommt.

 

Die Weisung zielte in keiner Weise darauf ab, einen pauschalen Generalverdacht gegen alle in Wien lebenden Angehörigen dieser Staaten zu erheben, sondern ganz im Gegenteil, um über die polizeiliche Kontaktaufnahme zu den instrumentalisierten Personengruppen Ermittlungsansätze gegen die Mitglieder der kriminellen Vereinigung zu erlangen.

 

Zu den Fragen 5, 6 und 9:

Aufgrund des Vorliegens krimineller Verbindungen (§ 16 Abs. 1 Z. 2 SPG) wurden folgende Maßnahmen beauftragt:

a)      die sicherheitspolizeiliche Gefahrenerforschung gemäß §§ 16 Abs. 4, 28a Abs. 1 und 2 SPG,

b)      die Überprüfung der Einhaltung von Meldevorschriften gemäß § 12 MeldeG (an jenen Adressen, bei denen aufgrund kriminalpolizeilicher Informationen der Verdacht besteht, dass Personen aufhältig, aber nicht gemeldet oder gemeldet, aber nicht aufhältig sind), sowie

c)      die fremdenpolizeiliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes gemäß §§ 35 ff FPG, falls sich die Rechtmäßigkeit nicht schon aus dem Fremdenpolizeilichen Informationssystem (FIS) ergeben hat.

 

Zu Frage 7:

Die unter der Antwort auf Frage 5 angeführten Maßnahmen wurden im Rahmen der Führungskräftebesprechung am 9.4. ausführlich mündlich erörtert. Das Schreiben, mit dem die in der Besprechung vereinbarten Maßnahmen verlautbart wurden, stellt eine kurze Zusammenfassung der wesentlichsten Besprechungsergebnisse dar und wurde vom  Leiter der Verwaltungspolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Wien approbiert.

 

Zu Frage 8:

Das erwähnte Schreiben richtete sich an die Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung, an die Kriminalpolizeiliche Abteilung, an das Fremdenpolizeiliche Büro sowie das Landespolizeikommando und erging nachrichtlich an das Büro für Organisation, Controlling und Interne Revision.

 

Zu den Fragen 10 bis 14:

Es wird auf die Beantwortung der Fragen 4 bis 8 verwiesen.

 

Zu Frage 15:

Nein, dies wurde bereits am 06.04.2009 bei einer Besprechung der Abteilungsleiter der BPD Wien vom Behördenleiter angeordnet.

 

Zu Frage 16:

Die Meldedaten wurden für polizeiliche Ermittlungen gegen organisierte kriminelle Vereinigungen verwendet, die ganz gezielt und systematisch die Verbindung zu eigenen Staatsangehörigen suchen, um deren Adressen, Unterkünfte und Identitäten zum Werkzeug ihrer kriminellen Methoden zu machen. Der Abgleich solcher Daten ist durch § 107 FPG gedeckt.

 

Zu Frage 17:

Der Behördenleiter der BPD Wien.

 

Zu Frage 18:

Die Anordnung richtete sich an die Verwaltungspolizeiliche Abteilung der BPD Wien.

 

Zu Frage 19:

§ 16a Abs. 3 Meldegesetz.

 

Zu den Fragen 20 bis 25:

Die Datensätze zu diesen beiden Nationen wurden ausschließlich für die in der Antwort auf Frage 16 beschriebenen Zwecke verwendet. Dies stützt sich auf die in der Antwort auf Frage 5, 6 und 9 genannten Rechtsgrundlagen und ist mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Einklang.

 

Zu Frage 26:

Es wird auf die Beantwortung der Fragen 16 und 20 verwiesen.

Zu Frage 27:

Die Durchführung dieser Ermittlungen wurde ab 01.07.2009 begonnen und mit Ende September 2009 abgeschlossen.  

 

Zu Frage 28:

Je nach Art und Umfang der durchzuführenden Ermittlungen wurden Bedienstete der PI AGM, der Fremdenpolizeilichen Erhebungsgruppe, des Landeskriminalamtes Wien und zehn Exekutivbedienstete des Landespolizeikommandos Wien befasst.

 

Zu den Fragen 29 und 30:

Nein.

 

Zu Frage 31:

Ja.

 

Zu den Fragen 32 bis 36:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.

 

Zu Frage 37:

Nein.

 

Zu den Fragen 38 bis 40:

Ermittlungsrelevante Daten fließen in die kriminalpolizeilichen Analysen und weiteren Ermittlungen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch die BPD Wien und das Landeskriminalamt ein.

 

Zu den Fragen 41 und 42:

Pauschal-Überprüfungen bestimmter Ethnien wurden bzw. werden nicht durchgeführt. Im Übrigen darf auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 verwiesen werden.

 

Zu den Fragen 43 und 44:

Bei der Vorgangsweise der Wiener Polizei handelte es sich nicht um „ethnic profiling“. Im Übrigen sind Meinungen und Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.

 


Zu Frage 45:

Die Befragungen richteten sich ausschließlich auf die unter der Antwort zur Frage 5 beschriebenen Zielsetzungen.