3168/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.12.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                               Wien, am        November 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0185-I/4/2009

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3177/J vom 6. Oktober 2009 der Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1a.:

Die Vornahme einer zweiten Angebotsrunde war deshalb erforderlich, weil im Rahmen der ersten Angebotsrunde ein Zusatzangebot unterbreitet wurde, welches mit Auflagen versehen war und deshalb nicht hinlänglich bewertet werden konnte.

 

Zu 1b.:

Aufgrund der hohen Zinsabschläge in Höhe von rund 60 Millionen Euro für das Zinsänderungsrisiko, welche dem Bund im Rahmen der ersten Bieterrunde bekannt wurden, hat der Bund die Zuschlagsfrist in der zweiten Bieterrunde verkürzt, um diesen Kaufpreis­abschlag zu minimieren.

 

Zu 2.:

Dieser Umstand entzieht sich der Kenntnis des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 3. bis 6.:

Zu diesen Fragen verfügt das Bundesministerium für Finanzen über keine Informationen.

 

Zu 7. und 10.:

Es ist unzutreffend, dass im Kaufvertrag die Einweisungsrechte "unklar" geregelt wären. Diese Regelungsinhalte waren allen Bietern und zwar bereits vor Abgabe der bindenden Anbote bekannt.

 

Zum persönlichen Wissensstand der genannten Person können keine Aussagen gemacht werden.

 

Zu 8.:

Das umfassende Vertragswerk wurde von Lehman Brothers errichtet, welche sich der renommierten Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus und Deringer bedienten.

 

Zu 9.:

Nach den vorliegenden Informationen wurde diese Frage im Rahmen der Verkaufsgespräche aufgeworfen und wie zu Frage 7. dargestellt geregelt.

 

Zu 11.:

Hiebei handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage, sondern um eine wirtschaftliche Überlegung, um mit dem Verkauf der Wohnungen keine Verfügungs­beschränkung zu überbinden, die zu einem Kaufpreisabschlag geführt hätte.

 

Die Finanzprokuratur wurde lediglich mit den Vorhaltungen des Rechnungshofes im Nach­hinein konfrontiert und wurden ihr zur Überprüfung der Angelegenheit sämtliche Unterlagen, soweit sie sich auf das Einweisungsrecht bezogen haben, zur Verfügung gestellt. Die Finanzprokuratur hat den Ausführungen des Rechnungshofes klar widersprochen.

 

Zu 12.:

Es wird auf die Beantwortung der Frage 5 der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 3365/J vom 22. Jänner 2008 hingewiesen.

 

Zu 13.:

Die Einweisungsrechte stehen der Veräußerungsfreiheit nicht entgegen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Josef Pröll eh.