3235/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.12.2009
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0183 -I 3/2009

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 9. DEZ. 2009

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Roman Haider,

Kolleginnen und Kollegen vom 20. Oktober 2009, Nr. 3304/J,

betreffend Verkaufspolitik der Österreichischen Bundesforste AG

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen vom 20. Oktober 2009, Nr. 3304/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

 

Rechtsgrundlage der „Seentransaktion“ war eine Novelle des Bundesforstegesetzes (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 4), aufgrund deren die in der Anfrage angeführten Seen an die Bundesforste übertragen wurden. Die Befugnis der Bundesforste, im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich Liegenschaften zu veräußern, ergibt sich aus § 1 des Bundesforstegesetzes. Die Belastung des Liegenschaftskontos mit externen Kosten, die im Rahmen der gegenständlichen Transaktion angefallen sind, findet in § 1 Abs. 4 des Bundesforstegesetzes Deckung.

 

Zu Frage 3:

 

Es liegt kein Verstoß gegen das Gesetz vor.


Zu Frage 4:

 

Durch Einführung des § 17a im Bundesforstegesetz wurde der Bundesminister für Finanzen im Jahr 2001 ermächtigt, Flächen des öffentlichen Wasserguts an die ÖBf AG zu übertragen. Die Übertragung wurde infolge der Ausübung dieser gesetzlichen Ermächtigung vorgenommen. Was die Verkäufe von Bundesliegenschaften betrifft, wird auf die Beantwortung zu Frage 1 verwiesen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Rechnungshof 

·                     die Einführung und Umsetzung eines einheitlichen Tarifsystems sowohl für die neu übernommenen Seen als auch den Altbestand,

·                     die systematische Aufarbeitung von Nutzungen ohne Bestandsvertrag sowie

·                     die daraus resultierenden Ergebnisverbesserungen

ausdrücklich positiv beurteilt.

 

Zu Frage 5:

 

Die Bundesforste verwenden bei der Bewertung von Waldliegenschaften ein standardisiertes, EDV-unterstütztes Verfahren, dessen Ziel es ist, aus allen Forstbetrieben vergleichbare Bewertungsergebnisse zu erhalten.

 

Der unter Zuhilfenahme des oben beschriebenen Verfahrens ermittelte Wert ist das Ergebnis eines wissenschaftlich gestützten Verfahrens ohne Rücksicht auf den lokalen Markt. Dieses Verfahren wird ergänzt durch das Ergebnis einer öffentlichen Ausbietung, welche den tatsächlichen Marktwert unter Beachtung regionaler Gegebenheiten liefert. Daher können die beiden Werte (Waldbewertung und Ausbietungsergebnis) in Abhängigkeit von der (lokalen) Nachfrage voneinander abweichen. In den vier vom Rechnungshof einer näheren Betrachtung unterzogenen Fällen war dies der Fall.

 

Die erzielten Kaufpreise lagen innerhalb der für derartige Liegenschaften üblichen Bewer­tungstoleranz von 15%.

 

Zu Frage 6:

 

Im anfragegegenständlichen Zeitraum wurden jene Grundverkäufe durchgeführt, mit denen der Kaufpreis für die Seen des Öffentlichen Wasserguts erwirtschaftet werden sollte. Aus Gründen einer möglichst frühzeitigen Bedeckung des Kaufpreises war eine möglichst rasche Abwicklung daher wirtschaftlich vorteilhaft.


Zu Frage 7:

 

Es handelt sich um folgende Liegenschaften:

 

Koglerberg-Hochrücken (GZ 70.374/02)

KGNR

KG-Name

GSTK

Fl. in m²

50104

Laiter

161/53

730.176

50109

Rabenschwand

1354/49

483.467

 

 

1354/50

708.516

 

 

1354/52

9.591

 

 

1354/54

1.445

 

 

1354/60

22.676

 

 

1354/64

8.852

 

 

1356

3.496

 

Bodingtal (GZ 70.784/01)

KGNR

KG-Name

GSTK

Fl. in m²

19310

Herrschaftsgründe

277/2

1.140.550

19310

Herrschaftsgründe

500/3

10.400

60402

Halltal

210/2

8.422

60402

Halltal

210/3

1.253

60402

Halltal

271/2

1.672.171

 

Schablberg (GZ 70.237/02)

KGNR

KG-Name

GSTK

Fl. in m²

55313

Löbenau

451

76.504

 

Breitenberggraben (GZ 70.694/01)

KGNR

KG-Name

GSTK

Fl. in m²

42023

Wolfgangthal

1419/1

1.051.390

42023

Wolfgangthal

1419/2

946.658

42021

St. Wolfgang

665/1

16.356

 

Zu Frage 8:

 

Die Lage der Grundstücke kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

 

 

Bezirk

Bundesland

Koglerberg-Hochrücken

Vöklabruck

Oberösterreich

Bodingtal

Bruck a.d. Mur
Lilienfeld

Steiermark
Niederösterreich

Schablberg

Radstadt

Salzburg

Breitenberg-graben

Gmunden

Oberösterreich

 

Zu Frage 9:

 

Die Größe der Grundstücke (in m²) kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

 

Koglerberg-Hochrücken

1.968.219

Bodingtal

2.832.796

Schablberg

76.504

Breitenberg-graben

2.014.404

 

Zu Frage 10:

 

Die Kaufpreise (in Euro) können der folgenden Tabelle entnommen werden:

 

Koglerberg-Hochrücken

2.745.000

Bodingtal

1.744.148

Schablberg

47.238

Breitenberg-graben

1.533.396

 

Zu Frage 11:

 

Die Bewertungsergebnisse (in Euro) sind in der nachstehenden Tabelle dargestellt:

 

Koglerberg-Hochrücken

2.744.128

Bodingtal

1.924.326

Schablberg

53.410

Breitenberg-graben

1.549.166

Zu den Fragen 12 und 13:

 

Diese Fragen können aus Datenschutzgründen nicht beantwortet werden.

 

 

Der Bundesminister: