3454/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.12.2009
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Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Dezember 2009
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0212-I/4/2009
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3418/J vom 22. Oktober 2009 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 7.:
Die Vollziehung der Einhebung
ausständiger Sozialversicherungsabgaben fällt in den Kompetenzbereich
des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. des
Bundesministeriums für Gesundheit. Das Bundesministerium für Finanzen
ist lediglich mit der Vollziehung der Lohnsteuerprüfung betraut, bei deren
Durchführung gemäß
§ 86 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) vom zuständigen
Finanzamt der Betriebsstätte auch die Sozialversicherungsprüfung und
die Kommunalsteuerprüfung durchzuführen ist. Der
Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des
Prüfungsberichtes zu verständigen. Die weiteren Schritte (z.B.
Vorschreibung und Einhebung der Beiträge sowie allfälliger Verzugszinsen
bzw. Beitragszuschläge) obliegen dem jeweiligen
Sozial-versicherungsträger. Die konkrete Beantwortung der
gegenständlichen Fragen kann daher seitens des Bundesministeriums für
Finanzen nicht vorgenommen werden.
Zu 8.:
Im Vollzugsbereich der Steuerverwaltung besteht gemäß § 205 Bundesabgabenordnung (BAO) für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eine so genannte Anspruchsverzinsung. Diese Anspruchsverzinsung gilt sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen. Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Mit freundlichen Grüßen