3459/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.12.2009
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                  Wien, am      Dezember 2009

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0217-I/4/2009

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 3423/J vom 22. Oktober 2009 der Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 7.:

Die Vollziehung der Einhebung ausständiger Sozialversicherungsabgaben fällt in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Bundesministerium für Finanzen ist lediglich mit der Vollziehung der Lohnsteuerprüfung betraut, bei deren Durchführung gemäß
§ 86 Einkommensteuergesetz (EStG 1988) vom zuständigen Finanzamt der Betriebsstätte auch die Sozialversicherungsprüfung und die Kommunalsteuerprüfung durchzuführen ist. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen.


Die weiteren Schritte (z.B. Vorschreibung und Einhebung der Beiträge sowie allfälliger Verzugszinsen bzw. Beitragszuschläge) obliegen dem jeweiligen Sozial-versicherungsträger. Die konkrete Beantwortung der gegenständlichen Fragen kann daher seitens des Bundesministeriums für Finanzen nicht vorgenommen werden.

 

Zu 8.:

Im Vollzugsbereich der Steuerverwaltung besteht gemäß § 205 Bundesabgabenordnung (BAO) für Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer eine so genannte Anspruchsverzinsung. Diese Anspruchsverzinsung gilt sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten des Abgabepflichtigen. Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Josef Pröll eh.