4185/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.03.2010
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung


 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0004-I 3/2010

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

 

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 11. MRZ. 2010

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen

und Kollegen vom 21. Jänner 2010, Nr. 4259/J, betreffend Forderung

der Landwirtschaftskammern nach einer Demontage von Tierschutz-

bestimmungen

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Christiane Brunner, Kolleginnen und Kollegen vom 21. Jänner 2010, Nr. 4259/J, teile ich Folgendes mit:


 

Zu Frage 1:

 

Im Beratervertrag ist in den Punkten „Ziele“ als auch unter „Schwerpunkte in der Beratung und Erwachsenenbildung“ Folgendes festgehalten:

Die Beratung durch die Landwirtschaftskammern hat unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik der VO (EG) Nr. 1257/1999, der VO (EG) Nr. 1782/2003, der VO (EG) 1698/2005 und des LWG 1992 in der jeweils geltenden Fassung insbesondere folgendes Ziel zu verfolgen:

Die Einhaltung der Rechtsvorschriften betreffend die anderweitigen Verpflichtungen in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz gemäß Titel II Kapitel 1 der VO 1782/2003 (Cross Compliance), sowie die Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand.

 

Zu Frage 2:

 

Das Tierschutzgesetz wurde am 27.05.2004 im Nationalrat beschlossen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geht daher davon aus, dass die darin enthaltenen Bestimmungen von den betroffenen Gruppen mitgetragen und akzeptiert wurden.

 

Zu Frage 3:

 

Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen stellt eine Verwaltungsübertretung dar und ist gemäß § 38 ff Tierschutzgesetz zu ahnden. Die Vollziehung des Tierschutzgesetzes und damit auch die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen obliegt als Materie des Art 11 Abs 1 Z 8 B-VG den Bundesländern.

 

Zu Frage 4:

 

Bei der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere wurde bei insgesamt 57 Betrieben ein Verstoß im Rahmen der Cross Compliance-Bestimmungen festgestellt.

 

Bei der Richtlinie 91/629/EG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern wurde bei insgesamt 72 Betrieben ein Verstoß im Rahmen der Cross Compliance-Bestimmungen festgestellt.


 

Bei der Richtlinie 91/630/EG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen wurde bei insgesamt 80 Betrieben ein Verstoß im Rahmen der Cross Compliance-Bestimmungen festgestellt.

 

In folgenden Tabellen werden das Ausmaß der Kürzungsprozentsätze 2008 sowie die erfassten Anforderungen mit Verstößen im Detail dargestellt:

Übersicht über die Anforderungen 2008, gegen die verstoßen wurde

Anforderungs­nummer

Anforderungsname

geringfügige Verstöße

Verstöße

20.2

Bewegungsfreiheit

0

40

20.3

Besatzdichte

0

9

20.4

Gebäude und Unterbringung

0

8

20.5

Mindestbeleuchtung

0

2

20.7

Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

0

15

20.9

Faserhaltiges Raufutter

0

1

21.1

Personal

0

1

21.11

Eingriffe

0

8

21.2

Kontrollen

0

2

21.3

Bewegungsfreiheit

0

7

21.4

Besatzdichte

0

1

21.5

Gebäude und Unterbringung

0

5

21.6

Mindestbeleuchtung

0

5

21.7

Böden

0

12

21.8

Einstreu

0

19

21.9

Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

0

22

22.1

Personal

0

3

22.2

Kontrollen

0

3

22.3

Aufzeichnungen

0

4

22.4

Bewegungsfreiheit

0

10

22.5

Gebäude und Unterbringung

1

24

22.6

Automatische oder mechanische Anlagen

0

2

22.7

Füttern, Tränken und beigefügte Stoffe

0

21

22.8

Eingriffe

0

2

 

 

 

 

Zahl in der Kontrollstatistik ist ungleich den Anforderungen, da ein Landwirt von mehreren Sanktionen innerhalb eines Rechsaktes betroffen sein kann.

 

 

 

 

 

 

 

Tierschutz allgemein

 

 

 

1%

20

 

 

3%

31

 

 

5%

6

 

 

Wiederholung

0

57

 

 

 

 

 

Tierschutz Kälber

 

 

 

1%

26

 

 

3%

43

 

 

5%

2

 

 

Wiederholung

1

72

 

 

 

 

 

Tierschutz Schweine

 

 

 

1%

32

 

 

3%

41

 

 

5%

3

 

 

Wiederholung

4

80

 

 

Zu den Fragen 5 und 10:

 

Stallbauten und Aufstallungseinrichtungen können in den Sonstigen Maßnahmen des Programms LE 07-13 unter der Maßnahme M121 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe mit einem Investitionszuschuss und/oder mit Zinsenzuschuss zu einem Agrarinvestitionskredit gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung ist allerdings, dass die Stallbaumaßnahmen und die Aufstallungseinrichtungen den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhaltungsverordnung entsprechen. Besonders tierfreundliche Aufstallungen werden mit einem höheren Investitionszuschuss gefördert.

 

Ebenso werden in der Beratungs- und Bildungsarbeit maßgebliche Instrumente gefördert, wie Unterlagen, Medien und Bildungsveranstaltungen zur begleitenden Beratung.

 

Zu Frage 6:

 

Der Vollzug des Tierschutzgesetzes und damit auch die Anerkennung von zwingenden rechtlichen oder technischen Gründen, die der Gewährung von geeignetem Auslauf oder Weidegang entgegenstehen, liegen in der Kompetenz der Bundesländer.

 

Zu Frage 7:

 

Im Rinderbereich wurden für Stallbaumaßnahmen, die dem gesetzlichen Mindeststandard entsprechen, in der Periode 2000-2006 (Auswertung auf Tierarten erst ab 2001 möglich) 1.592 Anträge mit € 9,4 Mio Investitionszuschussmitteln gefördert, das vergebene AI-Kreditvolumen lag bei € 29,4 Mio. In der Periode 2007-2013 waren es für die Jahre 2007 und 2008 331 Anträge mit € 3,9 Mio und das AI-Kreditvolumen lag bei € 17 Mio. Für besonders tierfreundliche Haltungssysteme wurden 2001-2006 7.904 Anträge mit € 108,8 Mio Investitionszuschussmittel gefördert, das vergebene AI-Kreditvolumen lag bei € 240 Mio. In der Periode 2007-2013 waren es für die Jahre 2007 und 2008 1.711 Anträge mit € 40,9 Mio und das AI-Kreditvolumen lag bei € 49 Mio.

 


 

Zu Frage 8:

 

Im Schweinebereich wurden für Stallbaumaßnahmen, die dem gesetzlichen Mindeststandard entsprechen, in der Periode 2000-2006 (Auswertung auf Tierarten erst ab 2001 möglich) 1.594 Anträge mit € 14 Mio Investitionszuschussmitteln gefördert, das vergebene AI-Kreditvolumen lag bei € 61 Mio. In der Periode 2007-2013 waren es für die Jahre 2007 und 2008 480 Anträge mit € 8,5 Mio und das AI-Kreditvolumen lag bei € 27 Mio. Für besonders tierfreundliche Haltungssysteme wurden 2001-2006 585 Anträge mit € 4,5 Mio Investitionszuschussmittel gefördert, das vergebene AI-Kreditvolumen lag bei € 18,3 Mio. In der Periode 2007-2013 waren es für die Jahre 2007 und 2008 85 Anträge mit € 1,8 Mio und das AI-Kreditvolumen lag bei € 3 Mio.

 

Zu Frage 9:

 

Im Geflügelbereich wurden für Stallbaumaßnahmen, die dem gesetzlichen Mindeststandard entsprechen, in der Periode 2000-2006 (Auswertung auf Tierarten erst ab 2001 möglich) 166 Anträge mit € 1,3 Mio Investitionszuschussmitteln gefördert, das vergebene AI-Kreditvolumen lag bei € 8,2 Mio. In der Periode 2007-2013 waren es für die Jahre 2007 und 2008 58 Anträge mit € 1,9 Mio und das AI-Kreditvolumen lag bei € 3,2 Mio. Für besonders tierfreundliche Haltungssysteme wurden 2001-2006 460 Anträge mit € 6,1 Mio Investitionszuschussmittel gefördert, das vergebene AI-Kreditvolumen lag bei € 19 Mio. In der Periode 2007-2013 waren es für die Jahre 2007 und 2008 86 Anträge mit € 3,1 Mio und das AI-Kreditvolumen lag bei € 4,6 Mio.

 

Zu Frage 11:

 

Das Kreditvolumen von € 180 Mio für das Jahr 2010 steht für die gesamte Maßnahme M121 Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe und damit auch für alle Stallbaumaßnahmen zur Verfügung und wird je nach Bedarf abgerufen.

 

Der Bundesminister: