4188/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.03.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0007-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 4242/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Drohungen & Tätlichkeiten gegenüber Richtern, Staatsanwälten und sonstigen Mitarbeitern der Justizbehörden (nichtrichterliches Personal)“ gerichtet.

Allgemeine Vorbemerkung:

Die zur Beantwortung der Anfrage erforderlichen Auswertungen basieren auf den von den Präsidenten der Oberlandesgerichte und Leitern und Leiterinnen der Oberstaatsanwaltschaften vorgelegten Berichten. Umfassende laufende Aufzeichnungen werden aus Kapazitätsgründen (Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit) nicht geführt. Daher mussten alle Dienststellen einzeln abgefragt werden, was einen erheblichen, wenn auch in diesem Fall noch vertretbaren Verwaltungsaufwand bedeutet hat.

Soweit Daten vorhanden waren, wurden diese zusammengefasst und ausgewertet. Die Ergebnisse sind der Anfragebeantwortung in Tabellenform angeschlossen.

Im Übrigen beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Folgende Gerichte erstatteten Leermeldung für ihren Sprengel:

Oberster Gerichtshof, Landesgericht (LG) für Strafsachen Wien, LG Salzburg, LG Ried im Innkreis und LG Linz.

Am Oberlandesgericht (OLG) Graz wurden viermal Richter/Richterinnen bedroht.

Im Sprengel des LG für Strafsachen Graz und im Sprengel des LG Klagenfurt kam es je einmal zu einer Bedrohung eines Richters/einer Richterin und eines Beamten/einer Beamtin. Im Sprengel des LG für Zivilrechtssachen Graz wurden in sechs Fällen Richter/Richterinnen und in einem Fall ein Beamter/eine Beamtin bedroht. Im Sprengel des LG Leoben wurden in vier Fällen Richter/Richterinnen bedroht.

Am OLG Innsbruck wurden in fünf Fällen Beamte/Beamtinnen oder Vertragsbedienstete bedroht.

Im Sprengel des LG Innsbruck kam es in zwei Fällen zu Bedrohungen von Richtern/Richterinnen. Im Sprengel des LG Feldkirch wurde in einem Fall ein Richter/eine Richterin bedroht.

Im Sprengel des LG Steyr und des LG Wels wurde jeweils in einem Fall ein Richter/eine Richterin bedroht.

Im Sprengel des LG für Zivilrechtssachen Wien wurden 19-mal Richter/Richterinnen und zweimal Beamte/Beamtinnen oder Vertragsbedienstete bedroht. Im Sprengel des Handelsgerichts Wien und des Arbeits- und Sozialgerichts wurde jeweils in einem Fall ein Richter/eine Richterin bedroht.

Das LG Korneuburg meldete acht Drohungen gegen Richter/Richterinnen. Im Sprengel des LG Wiener Neustadt wurden in sechs Fällen Richter/Richterinnen bedroht. Im Sprengel des LG St. Pölten wurden viermal Richter/Richterinnen und zweimal Beamte/Beamtinnen oder Vertragsbedienstete bedroht.

Das LG Eisenstadt meldete zwei Fälle in denen Richter/Richterinnen bedroht wurden.

Die Generalprokuratur sowie nahezu alle Staatsanwaltschaften (StA Korneuburg, StA Wiener Neustadt, StA St. Pölten, StA Krems an der Donau, StA Innsbruck, StA Feldkirch, StA Ried im Innkreis, StA Steyr, StA Wels, StA Salzburg, StA Leoben und StA Klagenfurt) erstatteten für ihre Sprengel Leermeldungen.

Im Sprengel der Oberstaatsanwaltschaft (OStA) Graz wurde einmal ein Staatsanwalt/eine Staatsanwältin bedroht.

Im Sprengel der Staatsanwaltschaft Wien wurde in einem Fall ein Staatsanwalt/eine Staatsanwältin bedroht.

Im Zuständigkeitsbereich der StA Graz wurde in einem Fall ein Staatsanwalt/eine Staatsanwältin bedroht.

Zu 2 und 5:

Die Gründe für die ausgesprochenen Drohungen sind ebenso vielfältig wie der Inhalt der Drohungen. Diese Heterogenität gilt auch für die verzeichneten tätlichen Angriffe. Meist war der Auslöser Unzufriedenheit mit einer gerichtlichen Entscheidung. Zahlreiche Drohende waren Betroffene eines Sachwalterschaftsverfahrens, Parteien eines Verfahrens mit familienrechtlichem Bezug oder Verpflichtete in Exekutionsverfahren.

Zu 3:

In vier Fällen einer Bedrohung von Richtern/Richterinnen des OLG Graz wurde Anzeige erstattet; die Verfahren wurden eingestellt.

Im Falle der Bedrohung eines Richters/einer Richterin des LG für Strafsachen Graz wurde Anzeige erstattet und der Täter zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Anlässlich der Bedrohungen von Richtern/Richterinnen des LG für Zivilrechtssachen Graz wurde in zwei Fällen Anzeige erstattet; ein Verfahren wurde eingestellt, das andere ist noch anhängig.


Im Sprengel des LG Leoben wurde in drei Fällen Anzeige erstattet; ein Verfahren wurde eingestellt, die anderen beiden Verfahren sind noch anhängig.

Aufgrund der Bedrohung eines Richters/einer Richterin des LG Klagenfurt wurde Anzeige erstattet; der Verfahrensausgang ist noch offen. Im Falle der Bedrohung eines Beamten/einer Beamtin/Vertragsbediensteten wurde einmal Anzeige erstattet; das Verfahren wurde eingestellt.

Im Zuständigkeitsbereich des OLG Innsbruck wurde in einem Fall Anzeige aufgrund von Bedrohungen von Gerichtsvollziehern/Gerichtsvollzieherinnen erstattet.

Im Sprengel des LG Innsbruck und des LG Leoben wurde in je zwei Fällen Anzeige erstattet; die Verfahren sind noch nicht abgeschlossen.

Im Sprengel des LG Steyr wurde in einem Fall Anzeige erstattet; das Verfahren ist noch anhängig.

Im Sprengel des LG für Zivilrechtssachen Wien wurde aufgrund der Bedrohung eines Richters/einer Richterin in zehn Fällen Anzeige erstattet; in sechs Fällen ist der Verfahrensausgang noch offen, ein Verfahren wurde eingestellt. Aufgrund der Bedrohung eines Beamten/einer Beamtin/Vertragsbediensteten wurde einmal Anzeige erstattet; das Verfahren ist anhängig.

Im Sprengel des LG Korneuburg wurde in fünf Fällen Anzeige erstattet; in zwei Fällen ist das Verfahren anhängig, ein Verfahren endete mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe, ein Verfahren endete mit einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.

Im Sprengel des LG Wiener Neustadt wurde in zwei Fällen Anzeige erstattet; ein Verfahren ist anhängig, zu dem anderen liegen keine Angaben vor.

Im Sprengel LG St. Pölten wurde im Jahr 2008 viermal Anzeige erstattet; die Verfahren sind anhängig.

Im Sprengel des LG Eisenstadt wurde in beiden Fällen Anzeige erstattet; die Verfahren sind anhängig.

Aufgrund der Bedrohung eines Oberstaatsanwalts/einer Oberstaatsanwältin der OStA Graz wurde in einem Fall Anzeige erstattet; das Verfahren ist anhängig.


Aufgrund der Bedrohung eines Staatsanwalts/einer Staatsanwältin der StA Wien wurde Anzeige erstattet; das Verfahren wurde eingestellt.

Zu 4:

Folgende Gerichte erstatteten Leermeldung für ihren Sprengel: Oberster Gerichtshof, LG für Strafsachen Wien, Handelsgericht Wien, Arbeits- und Sozialgericht Wien, die Landesgerichte Wiener Neustadt, St. Pölten, Eisenstadt, Linz, Salzburg, Ried im Innkreis, Wels, Steyr, Leoben, Klagenfurt, Innsbruck, Feldkirch, das LG für Strafsachen Graz und das LG für Zivilrechtssachen Graz.

Im Sprengel des LG Leoben wurde in einem Fall ein Richter/eine Richterin tätlich angegriffen, aber nicht verletzt.

Im Zuständigkeitsbereich des OLG Innsbruck kam es in drei Fällen zu tätlichen Angriffen gegen Gerichtsvollzieher/Gerichtsvollzieherinnen.

Im Sprengel des LG für Zivilrechtssachen Wien wurde in einem Fall eine Richterin tätlich angegriffen, aber nicht verletzt.

Im Sprengel des LG Korneuburg wurde eine Beamtin mit einer Schusswaffe angegriffen und getötet.

Im Sprengel des LG Krems an der Donau wurde ein Beamter/eine Beamtin/Vertragsbedienstete tätlich angegriffen, aber nicht verletzt.

Die Generalprokuratur und alle Oberstaatsanwaltschaften erstatten Leermeldungen.

Zu 6:

Im Sprengel des LG Leoben wurde in einem Fall Anzeige erstattet; das Verfahren ist anhängig.

Im Zuständigkeitsbereich des OLG Innsbruck wurde in einem Fall Anzeige erstattet; das Verfahren ist anhängig.

Im Sprengel des Landesgerichts für Zivilrechtssachen (LG ZRS) Wien wurde in einem Fall Anzeige erstattet; das Verfahren wurde mangels Zurechnungsfähigkeit der Täterin eingestellt.

Im Sprengel des LG Korneuburg und des LG Krems an der Donau wurde jeweils in einem Fall Anzeige erstattet; die Verfahren sind anhängig.


Zu 7:

Im Sprengel der StA Graz wurde in zwei Fällen versucht, Staatsanwälte/Staatsanwältinnen zu bestechen.

Zu 8:

Im Sprengel des LG ZRS Wien wurde in zwei Fällen, im Sprengel des LG Korneuburg in vier Fällen, im Sprengel des LG Wiener Neustadt und im Sprengel des LG St. Pölten je in einem Fall Untersuchungshaft verhängt.

Zu 9:

Anzeigen wegen versuchter Bestechung wurden nicht erstattet.

Zu 10:

Im Zusammenhang mit den Änderungen des Korruptionsstrafrechts hat das Bundesministerium für Justiz in einem an die nachgeordneten Dienstbehörden gerichteten Erlass vom 7. Juli 2009 die besondere Stellung der Justiz im allgemeinen und die Bestimmungen über das das Verbot der Geschenkannahme im besonderen in Erinnerung gerufen (siehe Beilage).

Zu 11 und 12:

Auf die Liste in der Beilage wird verwiesen; insgesamt gab es zum Stichtag an 93 Gerichten keine Sicherheitskontrollen (OLG Graz 28, OLG Linz 15, OLG Innsbruck 18, OLG Wien 32).

Zu 13:

a) Die Organisation der Personenkontrollen richtet sich nach der Allgemeinen Richtlinie für Sicherheitsstandards in Gerichtsgebäuden (siehe Beilage) und den §§ 3ff GOG:

Sicherheitskontrolle

§ 3. (1) Personen, die ein Gerichtsgebäude betreten oder sich in einem solchen aufhalten, haben sich auf Aufforderung eines Kontrollorgans einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Kontrollorgane sind die von Sicherheitsunternehmern (§ 9 Abs. 1) mit der Vornahme der Sicherheitskontrollen Beauftragten sowie die vom Verwalter eines Gerichtsgebäudes hiezu bestimmten Gerichtsbediensteten.

(2) Die Sicherheitskontrollen können insbesondere unter Verwendung technischer Hilfsmittel, wie Torsonden und Handsuchgeräten, durchgeführt werden; unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch das Verlangen nach einer Vorweisung der von ihm mitgeführten Gegenstände sowie eine händische Durchsuchung seiner Kleidung zulässig; eine solche Durchsuchung der Kleidung darf nur von Personen desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Den der Sicherheitskontrolle und der Durchsetzung des Mitnahmeverbots von Waffen dienenden Anordnungen der Kontrollorgane ist Folge zu leisten; ein richterlicher Auftrag zur Mitnahme einer bestimmten Waffe (§ 2 Abs. 1) oder ein Bescheid nach § 2 Abs. 2 oder 3 ist ihnen unaufgefordert vorzuweisen.

(4) Für Personen, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Bund stehen, ist die Befolgung der Anordnungen nach Abs. 3 Dienstpflicht. Die durch einen Verstoß gegen diese Dienstpflicht bewirkte Abwesenheit vom Dienst gilt als nicht gerechtfertigt.

Ausnahmen von der Sicherheitskontrolle

§ 4. (1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 sind Richter, Staatsanwälte, sonstige Bedienstete der Gerichte und StAlichen Behörden und des Bundesministeriums für Justiz, Bedienstete anderer Dienststellen, deren Dienststelle im selben Gebäude wie das Gericht untergebracht ist, sowie Funktionäre der Prokuratur, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Verteidiger, qualifizierte Vertreter nach § 40 Abs. 1 Z 2 ASGG, Rechtsanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Patentanwaltsanwärter keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen, wenn sie sich - soweit erforderlich - mit ihrem Dienst- beziehungsweise Berufsausweis ausweisen und erklären, keine oder nur eine Waffe bei sich zu haben, deren Mitnahme ihnen gestattet wurde (§ 2 Abs. 2 und 3); betreten sie ein Gerichtsgebäude durch einen Eingang, der mit einer Torsonde ausgestattet ist, so haben sie diese dennoch zu durchschreiten, wenn neben ihr kein anderer, für sie bestimmter Durchgang besteht.

(2) Hegt ein Kontrollorgan bei einer im Abs. 1 genannten Person trotz ihrer Erklärung nach Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass sie doch unerlaubt eine Waffe bei sich hat, so ist sie ausnahmsweise auch einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen.

(3) Liegen besondere Umstände vor, so können die Kontrollorgane angewiesen werden, dass auch jede Person des im Abs. 1 genannten Personenkreises einer Sicherheitskontrolle nach § 3 Abs. 1 und 2 zu unterziehen ist. Diese Anordnung ist den Erfordernissen entsprechend zeitlich zu beschränken; sie ist vom Verwalter des Gerichtsgebäudes zu treffen. Die Leiter der anderen in diesem Gerichtsgebäude untergebrachten Dienststellen sind von einer solchen Anordnung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.


 (4) Hat es ein qualifizierter Vertreter zu Unrecht abgelehnt, eine Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), oder fälschlich erklärt, keine Waffe oder nur eine solche bei sich zu haben, deren Mitnahme ihm gestattet wurde (Abs. 1), so ist § 40 Abs. 6 und 7 ASGG in jenem Verfahren sinngemäß anzuwenden, in dem er nach dem Betreten des Gerichtsgebäudes einzuschreiten beabsichtigte.

(5) Personen, die wegen ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind, sowie von diesen vorgeführte Personen sind jedenfalls keiner Sicherheitskontrolle nach § 3 zu unterziehen; für die letzten Personen gilt dies nur, wenn der Vorführende erklärt, dass er die vorgeführte Person einer Sicherheitskontrolle bereits unterzogen hat.

Zwangsgewalt der Kontrollorgane

§ 5. (1) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine bei ihnen vorgefundene Waffe zu verwahren beziehungsweise zu übergeben (§ 1 Abs. 2), sind vom Kontrollorgan aus dem Gerichtsgebäude zu weisen. Unter den gleichen Voraussetzungen sind auch Personen aus dem Gerichtsgebäude zu weisen, die eine Sicherheitskontrolle umgangen haben.

(2) Die Kontrollorgane sind ermächtigt, im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anweisungen nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und bei Erfolglosigkeit der Androhung ihre Anweisungen mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen; der mit einer Lebensgefährdung verbundene Gebrauch einer Waffe ist hierbei nur im Falle der gerechten Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig.

b) Insgesamt wurde – soweit Aufzeichnungen vorhanden sind – vier Personen der Zutritt verwehrt.

Zu 14:

Eine detaillierte Aufstellung über abgenommene bzw. abgegebene Gegenstände liegt nicht vor. Soweit Aufzeichnungen zur Verfügung stehen, wurden sie ausgewertet. Die nachstehende Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Gesamtauswertung

 

Schusswaffen

359

Hieb- und Stichwaffen

43.684

Sonstiges

89.688

Summe

133.731

 


 

 

 

Auswertung nach OLG-Sprengel

 

OLG Graz

 

Schusswaffen

9

Hieb- und Stichwaffen

4.523

Sonstiges

4.600

Summe

9.132

 

 

OLG Innsbruck

 

Schusswaffen

34

Hieb- und Stichwaffen

2.981

Sonstiges

7.768

Summe

10.783

 

 

 

 

OLG Linz

 

Schusswaffen

35

Hieb- und Stichwaffen

7.911

Sonstiges

8.597

Summe

16.543

 

 

OLG Wien

 

Schusswaffen

281

Hieb- und Stichwaffen

28.269

Sonstiges

68.723

Summe

97.273

Zu 15:

Die Personenkontrollen werden ausgeweitet.

Zu 16:

Seit 16. Dezember 2009 sind am BG Hollabrunn ständige Eingangskontrollen  eingerichtet. Die Einrichtung von Eingangskontrollen bei allen Gerichten ist aus budgetären Gründen nicht möglich. Es wurde daher die Entscheidung getroffen, bei größeren Gerichten Eingangskontrollen zu installieren, um mit den zur Verfügung stehenden Mitteln die größtmögliche Anzahl an Menschen zu schützen.

Zu 17:

Nein. Aufgrund der Vielzahl der Personen, die täglich die Gerichte aufsuchen würde die geschilderte Vorgehensweise einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringen, ohne die Sicherheit der in einem Gerichtsgebäude aufhältigen Personen in entsprechendem Maß zu steigern.


Zu 18:

Mit der zitierten Entscheidung wurde der Berufung gegen eine Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz nicht Folge gegeben. Das Bundesministerium für Justiz als Verwaltungsorgan ist nicht berufen, Entscheidungen der unabhängigen Gerichte zu beurteilen.

Zu 19:

Der Änderungsbedarf wird derzeit erhoben. Die Richtlinie für Sicherheitsstandards in Gerichtsgebäuden wird auf Basis dieser Erhebungsergebnisse überarbeitet werden.

 

. März 2010

 

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image (siehe Anfragebeantwortung gescannt) zur Verfügung.