4189/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.03.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

 

GZ. BMVIT-11.500/0001-I/PR3/2010    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

Wien, am     . März 2010

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr.in Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde haben am 13. Jänner 2010 unter der Nr. 4206/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend UVP-Verfahren für den Ausbau der S 31 Burgenland-Schnellstraße, Abschnitt Schützen am Gebirge – Eisenstadt gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø      Inwieweit wird das BMVIT als verantwortliche Stelle dafür sorgen, dass auf die zahlreichen im Rahmen der öffentlichen Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) dokumentierten Kritikpunkte eingegangen wird bzw. diese Berücksichtigung finden?

 

 

Da die Durchführung des UVP-Verfahrens auf dem UVP-G 2000 und dem Allgemeinen Verwal-tungsverfahrensgesetz (AVG) beruht, ist das BMVIT als zuständige Behörde verpflichtet, gemäß AVG sämtliche Parteienanträge zu erledigen und gemäß UVP-G 2000 alle im Rahmen der öffentlichen Auflage der Umweltverträglichkeitserklärung eingegangenen Stellungnahmen, welche einer fachlichen Auseinandersetzung zugänglich sind, zu behandeln und im Verfahren zu berücksichtigen.


 

Zu den Fragen 2 bis 10:

Ø      Verändern sich durch eine etwaige Beseitigung der in den Stellungnahmen zur Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) aufgezeigten Defizite der Zeithorizont und/oder die Kosten des Projektes? Wenn ja, in welcher Weise? Wenn nein, warum nicht?

Ø      Kann der geplante Ausbau der Schnellstraße nach Berücksichtigung aller Kritikpunkte und Beseitigung aller aufgezeigten Hindernisse und Widersprüche überhaupt durchgeführt werden?

Ø      Wäre es nicht generell besser, anstatt eines Ausbaus des hochrangigen Straßennetzes in eine kleinräumige Ortsumfahrung zu investieren?

Ø      Warum wurde die Möglichkeit einer weitaus kostengünstigeren und zugleich verkehrlich ausreichenden Ortsumfahrung nicht als Alternative in die Planungen mit einbezogen?

Ø      Bringt die Errichtung des Teilabschnittes Eisenstadt – Schützen der S 31 soviel zusätzlichen Nutzen, dass dieser es rechtfertigt, das Naturjuwel Neusiedlersee in Gefahr zu bringen und die Aberkennung vieler internationaler Schutzprädikate, wie zum Beispiel UNESCO-Weltkulturerbe, zu riskieren? Wie schätzen Sie den zusätzlichen Nutzen und das Risiko ein? Falls Sie diese nicht einschätzen können (oder wollen), warum nicht?

Ø      Können Sie garantieren, dass kein Weiterbau der S 31 Richtung Neusiedl erfolgt?

Ø      Wenn nein, warum nicht?

Ø      Wie erklären Sie, dass es Spitzenpolitiker Ihrer Partei im Burgenland für nötig befinden, eidesstattliche Erklärungen zum Thema „Weiterbau der S 31 Richtung Neusiedl“ abzugeben, die wiederum nur Sie, nicht aber etwaige NachfolgerInnen binden würden?

 

Mit der Aufnahme des nun Straßenzuges in das Verzeichnis 2 des BStG 1971 im Jahre 2002 wurde das Ziel verfolgt, die anrainende Bevölkerung an der B50 – vor allem in der Gemeinde Schützen – nachhaltig verkehrlich zu entlasten.

 

Im laufenden UVP-Verfahren zur Genehmigung des Bundesstraßenbauvorhabens S31 Burgenland Schnellstraße, Abschnitt Schützen am Gebirge bis Eisenstadt (S 31 Nord), welches der Umsetzung des gesetzlich vorgegebenen gegenständlichen Straßenzuges dient, hat sich das massive Interesse der anrainenden Bevölkerung an einer kleinräumigen Lösung manifestiert.

 

Mit Schreiben vom 10.2.2010 hat der Landeshauptmann des Burgenlandes mitgeteilt, dass die Umfahrung Schützen am Gebirge als kleinräumiges Landesstraßenprojekt verwirklicht werden wird und darum ersucht, den gegenständlichen Straßenzug aus dem Verzeichnis 2 des BStG 1971 herauszunehmen.

 

Eine diesbezügliche Beschlussfassung durch das österreichische Parlament wird seitens des BMVIT angestrebt.