4199/AB XXIV. GP

Eingelangt am 15.03.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Pilz, Freundinnen und Freunde haben am 15. Jänner 2010 unter der Zahl 4245/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Novomatic und die Polizei“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 7 und 11:

Der für die Jahre 2000 bis 2002 dargestellte und der Anfrage zu Grunde liegende Sachverhalt ist auf Grund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes und der in diesem angefallenen dienstrechtlichen und organisatorischen Veränderungen nicht mehr verifizierbar. So sind – abgesehen davon, dass die angeführte Organisationsstruktur nicht mehr der jetzigen entspricht – zahlreiche Polizeibedienstete, die in den Jahren 2000 bis 2002 Führungsfunktionen innehatten, auf unterschiedliche Art und Weise aus dem Dienststand ausgeschieden. Jedenfalls stellen die noch im Dienststand befindlichen und auf Grund einer seinerzeitig ausgeübten Führungsfunktion für die bezeichneten Treffen in Betracht kommenden Bediensteten die Teilnahme an solchen entschieden in Abrede. Darüber hinaus liegen keine konkreten Anhaltspunkte für solche Treffen vor.


 

Zu Frage 8:

Diesbezügliche Protokolle konnten nicht verifiziert werden.

 

Zu Frage 9:

Gemäß § 59 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ist es dem Beamten untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen. § 5 Vertragsbedienstetengesetz 1948 bestimmt wiederum, dass u.a. § 59 BDG 1979 anzuwenden ist.

Darüber hinaus sind Meinungen und Einschätzungen nicht Gegenstand des parlamentarischen Interpellationsrechts.

 

Zu Frage 10:

Es gibt kein ausdrückliches Uniformtrageverbot für private Feierlichkeiten. Die Beurteilung der Zulässigkeit hat im konkreten Einzelfall an den Regelungen der „Verordnung der Bundesministerin für Inneres für das Tragen von Uniformen und die Verpflichtung zur Ausweisleistung“, BGBl II Nr. 203/2005 zu erfolgen.

 

Zu den Fragen 12 bis 14:

Für den Umgang mit Betreibern von Spielautomatenhallen gibt es keine speziellen Regelungen, da die allgemeinen Regelungen ohnehin umfassend sind.

 

Zu Frage 15:

Der behauptete Missstand war nicht zu verifizieren.

 

Zu den Fragen 16 und 17:

Die Entgegennahme von Weihnachtsgeschenken ist nur im Rahmen des § 59 BDG 1979 zulässig und üblich.

 

Zu den Fragen 18 bis 20:

Im Jahr 2007 war ein gerichtliches Strafverfahren gegen den damaligen Landespolizeikommandanten von Wien anhängig. Das Strafverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen und hatte den Amtsverlust des Beschuldigten zur Folge, weshalb das anhängige Disziplinarverfahren ex lege beendet wurde.