4248/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.03.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
BMWF-10.000/0016-III/FV/2010
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
Wien, 23. März 2010
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 4367/J-NR/2010 betreffend Internetprojekt Google Street View, die die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Kolleginnen und Kollegen am 29. Jänner 2010 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 5:
Zur Vorgangsweise von Google ist Folgendes auszuführen: Verknüpft mit Luft- und Satellitenaufnahmen werden von Google Street View hochauflösende 360-Grad-Panoramaaufnahmen von Straßenzügen einem unbeschränkten Kreis von Personen im Internet zur Ansicht ange-boten. Aufgrund der Verknüpfung mit den Luft- und Satellitenaufnahmen des Straßenzuges kann nachvollzogen werden, an welcher Stelle einer Straße die jeweilige Aufnahme gemacht worden ist. Es handelt sich dabei um keine Echtzeit-Aufnahmen. Wann die Aufnahme gemacht wurde, wird vom Dienst-Anbieter grundsätzlich nicht bekannt gegeben.
Gesichter und polizeiliche Kennzeichen von Fahrzeugen werden durch eine
Automatik verzerrt. Dabei kann allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen
werden, dass die Unkenntlichmachung des Gesichtes bei einzelnen Personen zu
schwach ausgestaltet ist bzw. Personen auch trotz Unkenntlichmachung des
Gesichtes aufgrund von Kleidung oder besonderen Merkmalen (z.B. körperliche
Behinderung, Tätowierungen) bestimmbar sind. Wenn aufgrund dessen die
Identität einer Person bestimmt oder bestimmbar ist, handelt es sich um
personenbezogene Daten (§ 4
Z 1 DSG).
Der Auftraggeber einer Datenanwendung ist gemäß § 24 Abs. 1 DSG 2000 dazu angehalten, den Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck der Datenanwendung sowie Name und Adresse des Auftraggebers zu informieren. Darüber hinausgehende Informationen sind gemäß § 24 Abs. 2 DSG 2000 zu erteilen, wenn dies für eine Verarbeitung nach Treu und Glauben erforderlich ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 DSG 2000 hat jeder Betroffene zudem das Recht – sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist – gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, beim Auftraggeber der Datenanwendung Widerspruch zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.
Gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich
zugängliche Datenan-wendung kann der Betroffene nach Abs. 2 leg. cit.
jederzeit auch ohne Begründung seines
Begehrens Widerspruch erheben. Die Daten sind binnen acht Wochen zu
löschen.
Ein genereller Schutz vor Ablichtung in der Öffentlichkeit ist nicht möglich. Einen umfassenden Schutz der Bediensteten davor, bei Ausübung ihres Dienstes in der Öffentlichkeit nicht abge-lichtet zu werden, kann daher auch der Dienstgeber nicht gewährleisten.
Die Bundesministerin:
Dr. Beatrix Karl e.h.