4998/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.06.2010
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

 

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 15. Juni 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0142-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 5098/J betreffend „Abdeckung Insolvenzrisiko durch die Reiseversicherungsverordnung“, welche die Abgeordneten Mag. Roman Haider, Kolleginnen und Kollegen am 21. April 2010 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu Punkt 1 der Anfrage:

 

Mit Stand 3. Mai 2010 sind 676 Reiseveranstalter im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend eingetragen.

 


Antwort zu Punkt 2 der Anfrage:

 

Mit Stand 3. Mai 2010 sind 23 der 676 im Veranstalterverzeichnis eingetragenen Reiseveranstalter durch einen Versicherungsvertrag mit einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer gemäß Reiseversicherungsverordnung (RSV) insolvenzversichert.

 

Für die Höhe der Insolvenzabsicherung sind folgende Kriterien maßgebend:

·           die Höhe des Umsatzes aus der Veranstaltertätigkeit

·           ob Beförderungen im Linien- oder im Charterverkehr vorgenommen werden

·           ob die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft besteht

·           ob bzw. in welcher Höhe Anzahlungen entgegengenommen werden.

 

Die RSV sieht - unter Zugrundelegung obiger Kriterien - sofern es sich um Pauschalreisen handelt, bei denen keine Beförderungen mit Flugzeugen oder Schiffen im Charterverkehr von mehr als 5 vH der abzuwickelnden Paxen vorgenommen werden, folgende Absicherungsstufen vor:

 

·           Umsatz bis € 110 000 - mindestens € 10 000 Absicherung

·           Umsatz bis € 220 000 - mindestens € 20 000 Absicherung

·           Umsatz bis € 330 000 - mindestens € 30 000 Absicherung (zusätzlich hat vierteljährlich eine Bestätigung einer Steuerberaters über die Richtigkeit der Umsatzprognose zu erfolgen)

 

Sofern von den Reiseveranstaltern eine firmenmäßige gezeichnete Aufstellung sämtlicher Pauschalreiseumsätze des Vorjahres (€ 10 000 bzw. € 20 000 Variante) bzw. eine Bestätigung des Steuerberaters (€ 30 000 Variante) nicht erbracht wird, hat die Absicherungssumme zumindest € 72 600 zu betragen.

 

Beinhalten mehr als 5 vH der vom Reiseveranstalter durchgeführten Pauschalreisen Beförderungen mit Flugzeugen oder mit Schiffen im Charterverkehr, hat die Absicherungssumme zumindest € 363 000 zu betragen.

 


Grundsätzlich hat jeder Reiseveranstalter den in § 4 RSV vorgesehenen Teil seines Veranstalterumsatzes abzusichern, wobei die RSV für sog. Kleinveranstalter die soeben angeführten Absicherungssätze vorsieht.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Mit Stand 3. Mai 2010 sind 646 der 676 im Veranstalterverzeichnis eingetragenen Reiseveranstalter durch eine unwiderrufliche und abstrakte Bankgarantie eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Kreditinstituts gemäß RSV insolvenzversichert.

 

Hinsichtlich der Höhe der Absicherungssumme wird auf die Ausführungen zu Punkt 2 der Anfrage verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Mit Stand 3. Mai 2010 sind sieben der 676 im Veranstalterverzeichnis eingetragenen Reiseveranstalter durch eine unwiderrufliche und abstrakte Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß  RSV insolvenzversichert.

 

Hinsichtlich der Höhe der Absicherungssumme wird auf die Ausführungen zu Punkt 2 der Anfrage verwiesen.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 und 6 der Anfrage:

 

Die RSV sieht vor, dass die Abdeckung des Insolvenzrisikos von Reiseveranstaltern durch Abschluss eines Versicherungsvertrages oder durch Beibringung einer Bankgarantie oder einer Garantieerklärung einer Körperschaft öffentlichen Rechts zu erfolgen hat. Die Abgabe von etwaigen Haftungserklärungen von "Muttergesellschaften" für die "Tochtergesellschaft" in Österreich ist nicht vorgesehen und erfolgt auch nicht.

 


Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Auszahlungen erfolgten auf Anregung der Finanzprokuratur nach erfolgter Abwägung des Prozessrisikos in allfälligen Staats- bzw. Amtshaftungsverfahren.

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 9 der Anfrage:

 

Im Zusammenhang mit den in letzter Zeit eingetretenen Insolvenzen von Reiseveranstaltern wird die bereits begonnene Evaluierung der RSV durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zügig weitergeführt und werden - unter Einbindung der beteiligten maßgebenden Verkehrskreise - so rasch wie möglich notwendige Ergänzungs- oder Abänderungsvorschläge erarbeitet.