5048/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.06.2010
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-9.500/0005-I/PR3/2010    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 


Wien, am     . März 2017

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Ing. Hofer und weitere Abgeordnete haben am 21. April 2010 unter der Nr. 5104/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Flugbetrieb Wiener Neustadt gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Ø  Ist Ihnen diese Problematik bekannt?

Ø  Wenn ja, welche Maßnahmen planen Sie, um diese Sicherheitsgefährdung abzuwenden?

 

Beim Flugplatz Wiener Neustadt West handelt es sich um einen Militärflugplatz mit ziviler Mitbenützung. Die Bedingungen für diese zivile Mitbenützung werden vom Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport festgelegt, folglich dürfen Piloten, die von dieser Mitbenützungs-bewilligung nicht erfasst sind, diesen Flugplatz nicht anfliegen.

 

Bei Durchflügen durch das Gebiet der ehemaligen MATZ (diese ist nur mehr während der Dienstzeiten des Militärs gültig)  außerhalb der Betriebszeiten des Militärs – hat  gemäß § 22 Abs. 4 der Verordnung Luftverkehrsregeln LVR „der betreffende Pilot eines im Betrieb befindlichen Luftfahrzeuges auf Flugplätzen und in Flugplatznähe den Flugverkehr zu beobachten, sich in den Verkehrsablauf einzuordnen oder deutlich aus diesem heraus zu halten“.

 

Um dies den ortsfremden Piloten zu erleichtern, wurde die Pistensituation des Militärflugplatzes LOXN in das Kartenmaterial für Wiener Neustadt Ost (LOAN) eingetragen.

 

Dass es dabei zu Konfliktsituationen durch vom Flugplatz Wiener Neustadt Ost abfliegende Flugzeuge, die in den Flugplatzbereich von Wiener Neustadt West einfliegen kommen könnte, wird dadurch unterbunden, als in der Verfahrensbeschreibung  für Wiener Neustadt Ost für Abflüge im Österreichischen Luftfahrthandbuch „AIP-Austria“ ausdrücklich geregelt ist, dass die Eisenbahnlinie in Richtung Westen nicht überflogen wird.

Die im AIP-Austria kundgemachten Regelungen sind von allen am Luftverkehr Teilnehmenden verbindlich einzuhalten.